Arbeitgeber dürfen die Weihnachtsgeldzahlung auf ungekündigte Arbeitnehmer beschränken. Entsprechende Klauseln in einem Arbeitsvertrag sind nicht zu beanstanden, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt am Mittwoch, 18.01.2012 (AZ: 10 AZR 667/10). Ist das Weihnachtsgeld als Treueprämie gestaltet, können danach gekündigte Beschäftigte kein Weihnachtsgeld verlangen.

Im konkreten Fall hatte eine bei einem Steuerberater angestellte Steuerfachwirtin auf ihr Weihnachtsgeld geklagt. Laut Arbeitsvertrag hätte die Frau mit Auszahlung des Novemberlohns eine Weihnachtsgratifikation als Treueprämie in Höhe von 1.900,00 € erhalten. Der Vertrag enthielt jedoch auch eine Klausel, wonach es kein Weihnachtsgeld gibt, wenn sich das Anstellungsverhältnis im Zeitpunkt der Auszahlung in gekündigten Zustand befindet.

Dies war bei der Klägerin der Fall. Die Steuerfachwirtin wollte auf ihr Weihnachtsgeld dennoch nicht verzichten. Die Arbeitsvertragsklausel sei unwirksam. Denn sie unterscheide nicht, wer die Kündigung veranlasst hat. Außerdem habe sie ihre Arbeitsleistung voll erbracht und könne daher auch die Treueprämie beanspruchen.

Das BAG verwies zwar das Verfahren an die Vorinstanz zurück, dem Argument der Klägerin folgte der 10. Senat aber nicht. Knüpfe das Weihnachtsgeld als Treueprämie nur an das Bestehen des Arbeitsverhältnisses an und sei nicht als zusätzliche Vergütung der Arbeitsleistung gedacht, sei dies zulässig.

Im konkreten Fall muss das Landesarbeitsgericht allerdings noch aufklären, ob der Arbeitgeber treuwidrig gehandelt hat. Denn die Klägerin hatte behauptet, dass ihr nur deshalb gekündigt wurde, weil sie nicht freiwillig auf die Weihnachtsgratifikation verzichtet habe.

Die Pressemitteilung des BAG zu der genannten Entscheidung ist dort abrufbar.

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