Pharmahersteller müssen HIV-Infizierte Arbeitnehmer in der Arzneimittelherstellung nicht weiter beschäftigen. Eine generelle Entscheidung des Unternehmens, in den sicherheitsrelevanten Fertigungsbereichen keine erkrankten Arbeitnehmer einzusetzen, ist nicht zu beanstanden, urteilte am Freitag, 13.01.2012, das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg in Berlin (AZ: 6 Sa 2159/11). Konkret bestätigte das LAG damit eine Kündigung während der Probezeit.
Der klagende Arbeitnehmer war als chemisch-technischer Assistent im „Reinbereich“ bei der Herstellung von Medikamenten beschäftigt. Der Arbeitgeber hatte sich allerdings die Regel gesetzt, dort Mitarbeiter mit Erkrankungen jedweder Art nicht zu beschäftigen. Als das Unternehmen von seiner HIV-Infektion erfuhr, kündigte es noch während der Probezeit. Der Arbeitnehmer sah darin eine unzulässige Diskriminierung.
Doch das LAG wies nun die Kündigungsschutzklage ab. Die generelle Sicherheitsregel des Pharmaherstellers sei zulässig. Die Kündigung sei daher nicht willkürlich, ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz liege nicht vor. Auch eine Diskriminierungsentschädigung scheide daher aus.
Weil es sich im konkreten Fall um eine Kündigung während der Probezeit handelte, musste das Pharmaunternehmen nach dem Berliner Urteil auch nicht die eigenen Belange gegen die des Arbeitnehmers abwägen und beispielsweise eine Versetzung in weniger sicherheitsrelevante Bereiche prüfen.
Gegen dieses Urteil ließ das LAG die Revision zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt zu.
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