Arbeitgeber dürfen ihre Mitarbeiter nach einer eventuellen Schwerbehinderung fragen. Das gilt jedenfalls, wenn das Arbeitsverhältnis sechs Monate besteht, urteilte am Donnerstag, 16.02.2012, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 6 AZR 553/10). Nach dieser Zeit genießen Schwerbehinderte einen besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz. Insbesondere zur Vorbereitung beabsichtigter Kündigungen sei die Frage erlaubt.

Der Kläger war Maschinenschlosser bei einem westfälischen Unternehmen. 2009 wurde ein Insolvenzverfahren eingeleitet. Zur Vorbereitung notwendiger Entlassungen ließ der Insolvenzverwalter die Beschäftigten einen Fragebogen ausfüllen. Dieser enthielt unter anderem die Frage nach einer Schwerbehinderung. Der mit einem Grad von 60 schwerbehinderte Kläger verneinte die Frage – und wurde prompt entlassen.

Erst nach der Kündigung machte der Maschinenschlosser den Arbeitgeber auf seine Schwerbehinderung aufmerksam und klagte. Die Kündigung sei unwirksam, weil die nach den gesetzlichen Schutzbestimmungen notwendige Zustimmung des Integrationsamts fehle. Den Fragebogen habe er in Sorge vor Diskriminierungen falsch ausgefüllt.

Das BAG wertete dies jedoch als „widersprüchliches Verhalten“. Daher könne sich der Schwerbehinderte nicht mehr auf seine besonderen Schutzrechte berufen. Der Insolvenzverwalter habe extra nach einer Schwerbehinderung gefragt, damit er dies bei der gesetzlich vorgeschriebenen Auswahl der zu entlassenden Mitarbeiter nach sozialen Gesichtspunkten berücksichtigen und gegebenenfalls auch die erforderliche Zustimmung des Integrationsamts einholen kann. Eine Diskriminierung behinderter Arbeitnehmer sei in dieser Frage nicht zu sehen. Auch der Datenschutz stehe ihr nicht entgegen.

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