Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat die Rechte des Betriebsrats beim sogenannten betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) für mehrwöchig kranke Mitarbeiter gestärkt. Nach einem am Dienstag, 07.02 2012, verkündeten Beschluss muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmervertretern sämtliche Namen der infrage kommenden Mitarbeiter nennen; er darf dies nicht unter Hinweis auf den Datenschutz verweigern (AZ: 1 ABR 46/10).

Beim „betrieblichen Eingliederungsmanagement“ (BEM) i. S. v. § 84 Abs. 2 SGB IX soll geklärt werden, wie eine lange Arbeitsunfähigkeit überwunden und ein Arbeitsplatz für den erkrankten Arbeitnehmer erhalten werden kann. Denkbar ist beispielsweise eine Beschäftigung in anderen, weniger belastenden Bereichen. Das BEM ist vorgeschrieben, wenn Arbeitnehmer innerhalb von zwölf Monaten insgesamt mehr als sechs Wochen krank sind. Der Betriebsrat hat zu überwachen, ob der Arbeitgeber dieser Pflicht nachkommt.

Im Streitfall hatten Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart, dass der Betriebsrat einmal je Quartal eine Liste der Mitarbeiter bekommt, die in den vorausgehenden zwölf Monaten über sechs Wochen krank waren. Der Arbeitgeber wollte dies allerdings von der Zustimmung des Arbeitnehmers abhängig machen.

Dies darf er aber nicht, urteilte das BAG. Um seine Kontrollrechte wahrnehmen zu können, müsse der Betriebsrat den gesamten betroffenen Personenkreis kennen. Der Datenschutz stehe dem nicht entgegen.

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