Die milliardenschweren Zahlungen der Arbeitslosenversicherung für die Betreuung von Hartz-IV-Empfängern verstoßen nicht gegen das Grundgesetz. Das Geld werde für die Vermittlung in Arbeit und damit in einem ausreichend engen Zusammenhang mit der Arbeitslosenversicherung verwendet, urteilte am Mittwoch, 29.02.2012, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (AZ: B 12 KR 5/10 R und B 12 KR 10/11 R). Es wies damit Klagen auf niedrigere Versicherungsbeiträge ab. Der Arbeitgeberverband will den Streit nun vor das Bundesverfassungsgericht bringen.
Seit 2005, dem Jahr des Inkrafttretens der Hartz-IV-Reform, bezahlt die Bundesagentur für Arbeit jährlich zwischen zwei und fünf Milliarden € an den Bund. Insgesamt waren dies bis Ende 2011 29,5 Milliarden €. Das Geld soll einen Teil der Kosten decken, die der Bund für die Förderung und Arbeitslosenvermittlung von Hartz-IV-Empfänger aufbringt. Zunächst wurde der „Aussteuerungsbeitrag“ nach der Zahl dieser Vermittlungen berechnet. Seit 2008 kassiert der Bund einen „Eingliederungsbeitrag“ in Höhe der Hälfte der entsprechenden Verwaltungs- und Arbeitsförderungskosten. 2011 waren dies 4,5 Milliarden € und damit 17,7 Prozent der Beitragseinnahmen der Arbeitslosenversicherung.
Unterstützt von der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BdA) und vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) klagten dagegen ein Arbeitnehmer und ein Arbeitgeber. Ihre Versicherungsbeiträge würden zweckfremd für ein reines Fürsorgesystem verwendet. Ohne diese rechtswidrigen Ausgaben könnten die Beiträge entsprechend niedriger sein.
Das BSG bestätigte zwar die Zweckbindung der Sozialversicherungsbeiträge, wies die Klagen aber dennoch ab. Das Geld werde in einem „noch hinreichenden Zusammenhang zur Arbeitslosenversicherung“ verwendet, die „Zweckbindungsgrenzen“ würden daher nicht überschritten.
Aufgabe der Arbeitslosenversicherung sei nicht nur die reine Versicherungsleistung des Arbeitslosengeldes, sonder seit jeher auch die Arbeitsförderung. Und genau für diese Vermittlung in Arbeit würden die Milliardenzahlungen zugunsten der Jobcenter verwendet. Dadurch bekomme die Arbeitslosenversicherung auch neue Beitragszahler. Auch das Solidarprinzip zähle zu den Grundlagen der Sozialversicherung. Eine genaue Äquivalenz von Beitragseinnahmen und Ausgaben für Versicherungsleistungen gebe es nicht, urteilte das BSG.
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Ein Wunder, dass die Finanzierung nicht verfassungswidrig sein soll, wenn doch die ganze Mischverwaltungskonstruktion der ArGen nur durch eine Verfassungsänderung (!) gerettet werden konnte.