Sie werden in einer Lampenfassung eingedreht, verbrauchen Strom und geben Licht und Wärme ab. Doch verkaufen darf man diese „Heatballs“ – im Volksmund als herkömmliche Glühlampen bekannt – ab einer Stärke von 75 Watt auch als vermeintlich satirische Kunstaktion nicht, entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in einem am Dienstag, 28.02.2012, bekanntgegebenen Beschluss (AZ: 4 B 978/11).

Geklagt hatte ein Käufer von 40.000 in China hergestellten Glühbirnen. Dieser wollte die Leuchtkörper als „Kleinheizelemente“, sogenannte „Heatballs“, in Deutschland weiterverkaufen. Die „Heatballs“ würden 95 Prozent ihrer Energie in Wärme abgeben, so der Händler. Sie passten zwar in jede Lampenfassung. Die Leuchtwirkung während des Heizvorgangs sei aber nur technisch bedingt.

Doch der Zoll fing die „Heatballs“ an der Grenze ab. Die Bezirksregierung Köln untersagte den Verkauf der „Heizelemente“. Denn bei den „Heatballs“ handele es sich in Wirklichkeit um profane Glühbirnen. Die Produktion und Einfuhr von Glühbirnen mit einer Stärke von 75 und 100 Watt sei nach einer EU-Verordnung vom März 2009 aber verboten. Ab 2013 sollen demnach Glühbirnen jeglicher Stärke aus den Verkaufsregalen verschwinden. Stattdessen sollen vielmehr LED- und Energiesparlampen verwendet werden.

Der „Heizelemente“-Importeur wehrte sich jedoch gegen das Verkaufsverbot. Bei dem Vertrieb seiner „Heatballs“ handele es sich um eine satirische Kunstaktion, die unter dem Schutz des Grundgesetzes stehe. Er wolle so auf die ökologisch verfehlte Abschaffung der herkömmlichen Glühbirne aufmerksam machen. Der selbsterklärte Künstler stellte daher den Antrag, das Verkaufsverbot bis zur Entscheidung des Hauptsacheverfahrens aufzuheben.

Das OVG zeigte sich jedoch in seinem Beschluss vom 24.02.2012 nicht überzeugt. Trotz der „satirischen Einkleidung“ handele es sich bei den „Heatballs“ nicht um Kunst im Sinne des Grundgesetzes. Denn das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers an der Vermarktung der Lampen stehe im Vordergrund. Daher sei das Verkaufsverbot rechtmäßig, zumindest bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens beim Verwaltungsgericht Aachen (AZ: 3 K 181/11). Dieses will in wenigen Monaten endgültig über den Fall entscheiden.

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