Arbeitgeber müssen persönliche Daten ausgeschiedener Arbeitnehmer von ihrer Homepage löschen. Die weitere Präsentation im Internet würde die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers verletzen, wie das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) in Frankfurt am Main in einem am Donnerstag, 08.03.2012, bekanntgegebenen Urteil entschied (AZ: 19 SaGa 1480/11).
Damit gab das LAG einer Rechtsanwältin recht. Sie war in einer Steuerberater- und Anwaltssozietät tätig. Ihr Eintritt in die Kanzlei wurde in werbender Weise und mit Foto auf der Homepage sowie in einem News-Blog der Sozietät bekanntgegeben. Die Anwältin war damit zunächst einverstanden. Als sie nach nur drei Monaten wieder aus der Sozietät ausschied, verlangte sie aber die Löschung der Daten. Die Kanzlei löschte die Daten von ihrer Homepage, nicht aber aus ihrem News-Blog.
Wie nun das LAG entschied, können ausgeschiedene Arbeitnehmer die Löschung ihrer Daten von allen Internet-Auftritten verlangen. Gegebenenfalls können sie vor Gericht eine entsprechende einstweilige Verfügung erwirken. Im Streitfall drohte das LAG mit Urteil vom 24.01.2012 der Kanzlei ein Ordnungsgeld von 50.000,00 € an, wenn sie dem nicht nachkommt.
Zur Begründung erklärten die Frankfurter Richter, die Kanzlei stelle die Qualifikationen der Anwältin bewusst werbend heraus und erwecke den Eindruck, als sei sie noch dort tätig. Dies verletze ihr Persönlichkeitsrecht. Potenzielle Mandanten, die im Internet nach der Anwältin suchten, würden auf die Seiten der Kanzlei fehlgeleitet. Dies führe zu Wettbewerbsnachteilen für die Anwältin und ihrem neuen Arbeitgeber. Ein berechtigtes Interesse der Kanzlei an der weiteren Veröffentlichung der Daten bestehe demgegenüber nicht.
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