Betriebsräte können nur eingeschränkt gegen die Einstellung von Leiharbeitnehmern vorgehen. Das geht aus einem am Donnerstag, 01.03.2012, veröffentlichten Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig zu einem Streit beim örtlichen BMW-Werk hervor (AZ: 11 BV 79/11). Danach muss der Arbeitgeber nicht begründen, warum er sich für Leiharbeitnehmer entschieden hat. Auch kann der Betriebsrat wiederholten Einstellungen nicht mit dem Argument widersprechen, sie seien nicht mehr nur „vorübergehend“.

Das BMW-Werk Leipzig hat eine Stammbelegschaft von 2.800 Mitarbeitern. Zudem werden Leiharbeitnehmer in wechselnder Zahl beschäftigt. 2012 will der Autobauer in Leipzig 1.100 Leiharbeitnehmer einsetzen, davon 33 Produktionsmitarbeiter, die bereits 2011 als Leiharbeiter bei BMW gearbeitet haben.

Für diese 33 Mitarbeiter widersprach der Betriebsrat nach § 99 BetrVG der Einstellung. Ihre Beschäftigung sei nicht mehr nur „vorübergehend“ und daher per Leiharbeit unzulässig. Zudem setze BMW in Leipzig insgesamt zu viele Leiharbeitnehmer ein.

Mit Beschluss vom 15.02.2012 ersetzte das Arbeitsgericht nun die Zustimmung der Arbeitnehmervertreter, so dass BMW die Leiharbeitnehmer einstellen kann. Die Einstellung sei rechtmäßig und der Betriebsrat sei ausreichend informiert worden.

Die Vorschrift, wonach Leiharbeitnehmer nur vorübergehend beschäftigt werden sollen, bedeute kein Verbot, erklärte das Arbeitsgericht zur Begründung. Eine Höchstfrist habe der Gesetzgeber bewusst nicht festgelegt. Selbst wenn man von einer Höchstbeschäftigungsdauer für Leiharbeitnehmer ausgehe, ergebe sich daraus nicht ein Verbot für die Einstellung. Nachteile für die Stammbelegschaft gebe es nicht oder seien vom Betriebsrat zumindest nicht rechtzeitig geltend gemacht worden.

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