Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am Dienstag, 20.03.2012, in Erfurt (AZ: 9 AZR 529/10) entschieden, dass allen TVöD-Beschäftigten 30 Urlaubstage gewährt werden müssen (siehe Blog-Eintrag vom 20.03.2012), weil die Urlaubsstaffelung im TVöD altersdiskriminierend sei.
Zwar könne bei älteren Arbeitnehmern ein gesteigertes Erholungsbedürfnis angenommen werden, welches eine längere Urlaubsdauer eventuell rechtfertigen könnte. Doch dies habe beim TVöD keine Rolle gespielt. Denn Beschäftigte, die das 30. oder 40. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, seien nicht so alt, dass ein längerer Urlaub gerechtfertigt ist, stellte das BAG klar.
Um die bestehende Diskriminierung zu beseitigen, müssten daher allen TVöD-Beschäftigten 30 Tage Urlaub gewährt werden.
Aber was gilt für die Auszubildenden im öffentlichen Dienst? Für die Azubis gilt der TVAöD, der in § 9 auf die Urlaubsstaffelung des TVöD verweist. Diese Urlaubsstaffelung darf jedoch laut BAG nicht mehr angewandt werden. Es spricht daher Vieles dafür, dass nun auch Azubis ein Urlaubsanspruch von 30 Tagen zusteht. Entschieden hat das BAG aber hierüber nicht.
Nach den gesetzlichen Regelungen muss der Urlaub bis Ende März des Folgejahres beantragt werden, um diesen noch nehmen zu können. TVöD-Beschäftigte sollten daher ihren Urlaubsnachschlag bis Ende dieses Monats geltend machen. Nach dieser Frist kann der Urlaub unter Umständen nur noch finanziell abgegolten werden. Diese Geltendmachung sollten vorsorglich auch die Azubis im öffentlichen Dienst unternehmen.
Mittlerweile haben sich die Tarifvertragsparteien auf eine Änderung der Urlaubsstaffelung des § 26 TVöD auf 29 bzw. 30 Urlaubstage verständigt. Den entsprechenden Artikel vom 04.04.2012 können Sie hier lesen.
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In der neuen Tarifeinigung vom 31.März 2012 steht dass die Azubis nur 27 Urlaubstage bekommen. Ist das nicht auch eine Diskriminierung und Geringschätzung der Auszubildenden gegenüber den anderen Mitarbeitern? Denn Azubis brauchen genau soviel Urlaub wie alle anderen. Teilweise werden Sie genau so eingesetzt wie volle Arbeitskräfte und machen für andere Mitarbeiter Urlaubsvertretung.
Es ist zumindest eine Ungleichbehandlung, die eventuell nicht gerechtfertigt sein könnte. Aber Azubis sind keine Arbeitnehmer, auch wenn mir klar ist, dass Azubis gerne als billige Arbeitskräfte betrachtet werden.
Ja kann man da dagegen Einspruch erheben?
Ich finde Azubis sollten in solch einem Fall gleichbehandelt werden wie alle anderen auch.
Man kann damit vor das Arbeitsgericht ziehen. Das Gericht muss dann prüfen, ob der Grund, den die Tarifvertragsparteien hatten, den Azubis weniger Urlaub zu gewähren, vertretbar ist oder nicht. Sollte ein Azubi einen solchen Rechtsstreit vor dem Arbeitgericht gewinnen, wird der Arbeitgeber mit Berufung und Revisionen die weiteren Instanzen durchlaufen. Am Ende muss dann wieder das Bundesarbeitsgericht bzw. der EuGH entscheiden.
Was würde das denn Kosten? Würde es sich lohnen vorher noch schnell eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen?
Die Rechtsschutzversicherung greift erst nach Abschluss einer Wartezeit von in der Regel drei bis sechs Monaten. Ginge also für das Jahr 2012 nicht mehr. Die Anwalts- und Gerichtskosten orientieren sich am Gegenstandswert. Geht man davon aus, wie viel ein Urlaubstag in Geld wert wäre, wäre der Streitwert denkbar gering, z.B. 2 x 50,00 EUR. Dann würden die Anwaltskosten für eine Klage beim Arbeitsgericht bei ca. 90,00 EUR liegen. Allerdings würde wohl kein Anwalt ein Klageverfahren mit einem Zeitaufwand von mehreren Stunden für 90,00 EUR bearbeiten.
Es ist eigentlich nicht richtig dass die nach TVöD 29 Tage Urlaub bekommen und die Azubis nur 27. Wo liegt da der Grund? Azubis arbeiten genau so 39 Stunden in der Woche. Dann müssten ihnen doch der selbe Urlaub zustehen.
Den genauen Grund für die Unterscheidung wissen die Tarifvertragsparteien. Die haben beschlossen, den Azubis 27 Tage Urlaub zu gewähren und Arbeitnehmern 29 bzw. 30 Tage. Es gibt aber schon mehr oder weniger deutliche Unterschiede zwischen Azubis und Arbeitnehmern, z.B. bei täglichen und wöchtlichen Höchstarbeitszeiten, Dauer von Pausen, etc. Als Arbeitnehmer bekomme ich ein Gehalt für die geleistete Arbeitzeit. Beim Azubi steht das Erlernen eines Berufs im Vordergrund…