Ein Unfall der besonderen Art, der sich während der Mittagspause ereignete, beschäftigte am 26.03.2012 das Sozialgericht (SG) in Heilbronn.

Im Mai 2010 wollte sich der 50 Jahre alte Kläger in der Daimler-Werkskantine in Sindelfingen mit einem Mittagsessen für den weiteren Arbeitstag stärken. An der Salatbar rutschte er auf verschütteter Salatsoße aus und brach sich dabei den linken Ellenbogen. Diese Verletzungsfolge wollte er als Arbeitsunfall anerkannt bekommen, weil er bleibende Schäden durch den Sturz davongetragen hat. Die Berufsgenossenschaft hingegen winkte ab.

Der Vertreter der Berufsgenossenschaft argumentierte, dass die Nahrungsaufnahme dem privaten – und damit nicht versicherten – Lebensbereich zuzurechnen sei. „Essen ist ein Grundbedürfnis; es stehe jedem frei, wo er es einnehme.”, so die Berufsgenossenschaft.

Nach der Auffassung des Gerichts sei es zwar richtig, dass die Einnahme der Mahlzeit nicht unter Versicherungsschutz stehe. Unter bestimmten Bedingungen könne sie der versicherten Tätigkeit aber doch zugeordnet werden. Der Richter nannte exemplarisch Tätigkeiten, die ein besonders starkes Durst- oder Hungerempfinden auslösten. Oder wenn ein dicht getakteter Arbeitsablauf keine Zeit lasse, an einem anderen Ort die Mahlzeit einzunehmen.

Auf Letzteres berief sich auch der Kläger. Er habe den ganzen Vormittag gearbeitet und anschließend um 14 Uhr einen auswärtigen Termin in Stuttgart wahrnehmen müssen. Für Fahrtweg, Staus, Parkplatzsuche und eine kurze Vorbesprechung mit Kollegen veranschlagte er eine Stunde. Also bleibe von 12 bis 13 Uhr Zeit für das Mittagessen – zu kurz, um das ziemlich große Firmengelände zu verlassen und ein Restaurant aufzusuchen.

Eine besondere Hast, ausgelöst durch die Abläufe im Betrieb, läge in diesem Fall aber nicht vor, urteilte das Gericht. Denn der Termin, den der Kläger im Anschluss an das Mittagessen wahrnehmen wollte, sei ihm ja bereits lange vorher bekannt gewesen. Auch habe es sich nicht um ein Geschäftsessen gehandelt. Und eine besondere betriebliche Gefahr durch den verschmutzten Fußboden sei ebenfalls nicht gegeben. Der Unfall hätte sich so auch in jedem beliebigen Restaurant mit Selbstbedienung ereignen können.

Der Kläger hat angekündigt, Berufung gegen das Urteil des SG Heibronn einzulegen.

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