Ein Bordell ist im juristischen Sinn keine Vergnügungsstätte. Zu dieser Entscheidung ist der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in Mannheim am gestrigen Tage gelangt. Ein Bordell sei ein “in einem Gewerbegebiet allgemein zulässiger Gewerbebetrieb und keine Vergnügungsstätte im Sinne des Städtebaurechts”, so die Richter. Damit wiesen sie die Klage eines Nachbarn gegen den Betrieb in einem Karlsruher Gewerbegebiet ab (AZ: 5 S 3239/11).

Der Kläger, der in Karlsruhe mit seiner Familie in 130 Metern Entfernung wohnt, fühlte sich von dem Bordellbetrieb gestört. Das Etablissement soll laut Gericht elf Arbeitsräume, zwei VIP-Bereiche, eine Sauna und sanitäre Einrichtungen haben. Nach Auffassung des Nachbarn passe ein Bordell nicht in ein Gewerbegebiet; es sei eine Vergnügungsstätte.

Die Richter des VGH Baden-Württemberg folgten dieser Begründung nicht: Der Begriff der Vergnügungsstätte sei gesetzlich nicht definiert. Üblicherweise sei darunter eine Freizeitunterhaltung zu verstehen, die den Sexual-, Spiel- und/oder Geselligkeitstrieb anspreche oder ausnutze, wie etwa in Amüsierbetrieben, Diskotheken oder Spielhallen. Für ein Bordell der hier beschriebenen Art eigne sich im Hinblick auf dessen allgemeine sozialethische Bewertung und die Begleiterscheinungen des Rotlichtmilieus eher ein Ort am Stadtrand. Bewohner eines Gewerbegebiets könnten nicht denselben Schutz beanspruchen wie in einem Wohngebiet.

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