Können Langzeitarbeitslose ihr Immobilienvermögen nicht ohne die Zustimmung anderer verkaufen, gilt es als nicht marktfähig und darf auf Hartz-IV-Leistungen nicht angerechnet werden. Die Immobilien stellen dann kein verwertbares Vermögen dar, entschied das Bayerische Landessozialgericht (LSG) in einem am Freitag, 23.03.2012, in München bekanntgegebenen Urteil (AZ: L 11 AS 675/10).

Damit können vermögende Eltern unter bestimmten Umständen ihre Immobilien auf ihre im Hartz-IV-Bezug stehenden Kinder übertragen, ohne dass das Jobcenter darauf Zugriff hat. Die Eltern müssen hierfür einen Rückübertragungsanspruch im Grundbuch festschreiben, falls das Kind die Immobilien wieder verkaufen will. Allerdings darf mit dem Rückübertragungsanspruch nicht das Ziel verfolgt werden, das Vermögen vor dem Zugriff des Jobcenters zu schützen, urteilte das LSG.

Geklagt hatte ein Hartz-IV-Empfänger, der von seinen Eltern ein Mehrfamilienhaus und eine 12.000 Quadratmeter große landwirtschaftliche verpachtete Nutzfläche übertragen bekommen hatte. Da die Eltern verhindern wollten, dass ihr Sohn das Vermögen verjubelt, hatten sie sich bei der Übertragung der Immobilie im Grundbuch einen Rückübertragungsanspruch vorbehalten. Danach durfte ohne ihre Zustimmung der Grundbesitz nicht weiter verkauft werden. Auf diese Weise sollte das Grundstück auch für den Enkel erhalten bleiben.

Das Jobcenter lehnte die Zahlung von ALG-II-Leistungen ab. Erst müsse der Arbeitslose seine Immobilien verkaufen und für seinen Lebensunterhalt einsetzen, bevor die Allgemeinheit für seine Existenz aufkommt. Der im Grundbuch eingetragene Rückübertragungsanspruch sei hier als sittenwidrig zu werten.

Doch der in Schweinfurt ansässige Senat des LSG verneinte in seinem Urteil vom 02.02.2012 eine Sittenwidrigkeit. Der im Grundbuch eingetragene Rückübertragungsanspruch diene nicht allein dem Zweck, die Immobilie vor dem Zugriff des Jobcenters zu schützen, sondern auch dem „legitimen Ziel, das Vermögen für das Enkelkind zu erhalten“. Ein sittenwidriges Zusammenwirken zwischen dem Kläger und seinen Eltern liege daher nicht vor. Da die Eltern zudem mitzubestimmen haben, ob der Kläger den Grundbesitz verkaufen darf, sei die Immobilie nicht marktfähig und verwertbar, so das LSG.

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