Für Arbeitnehmer, die viel in praller Sonne arbeiten müssen, kann Hautkrebs eine Berufskrankheit sein. Das hat im Fall eines Dachdeckers das Sozialgericht (SG) Aachen mit einem jetzt bekanntgegebenen Urteil entschieden (AZ: S 6 U 63/10).
Bei dem Mann zeigten sich durch Sonnenstrahlung verursachte bösartige Hauveränderungen. Er führte dies darauf zurück, dass er ständig ohne Schatten auf den Dächern arbeiten muss. Die Berufsgenossenschaft weigerte sich allerdings, dies als Berufskrankheit anzuerkennen, weil Hautkrebs nicht in den offiziellen Katalog der Berufskrankheiten aufgenommen sei.
Doch bei Menschen, die viel in praller Sonne arbeiten, müssen die Berufsgenossenschaften Hautkrebs als sogenannte Wie-Berufskrankheit anerkennen, urteilte das SG. Dies sind Krankheiten, die noch nicht in die offizielle Liste aufgenommen wurden, bei denen das Gericht die Voraussetzungen hierfür aber als gegeben ansieht. Der Zusammenhang zwischen UV-Strahlung und Hautkrebs sei wissenschaftlich zweifelsfrei belegt, betonten die Aachener Richter.
Gegen das am 16.03.2012 verkündete Urteil kann die Berufsgenossenschaft Berufung zum Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen einlegen.
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