Arbeitgeber dürfen nicht auf Dateien ihres Betriebsrats zugreifen. Umgekehrt hat aber auch der Betriebsrat keinen Anspruch auf Protokolldateien, um mögliche Zugriffe des Arbeitgebers nachvollziehen zu können, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf am Mittwoch, 07.03.2012, entschied (AZ: 4 TaBV 11/12 und 4 TaBV 87/11).

Im Streitfall hatte der Arbeitgeber den Verdacht, dass eine ausführliche Stellungnahme des Betriebsrats in einem Kündigungsschutzverfahren unzulässig während der Arbeitszeit geschrieben wurde. Um dies belegen zu können, verlangt der Arbeitgeber Zugriff auf die Dokumentenhistorie der entsprechenden Computerdatei, in der Art und Zeitpunkt von Änderungen an dem Text gespeichert sind. Umgekehrt verlangt der Betriebsrat Zugang zu sogenannten Protokolldateien, um nachvollziehen zu können, ob und gegebenenfalls wann der Arbeitgeber bereits rechtswidrig auf Betriebsratsunterlagen zugegriffen hat.

Das LAG Düsseldorf wies – wie schon zuvor das Arbeitsgericht Wesel mit Beschluss vom 15.09.2011 und 17.09.2011 (AZ: 5 BV 14/11 und 5 BV 17/11) – die Anträge beider Seiten ab. Laut Gesetz arbeite der Betriebsrat eigenverantwortlich und autonom; ein Zugriff des Arbeitgebers auf seine Daten komme daher nicht in Betracht. Dass das von den Arbeitnehmervertretern genutzte Datenlaufwerk dem Arbeitgeber gehört, sei dabei unerheblich. Umgekehrt könne aber auch der Betriebsrat keinen Zugriff auf Protokolldateien des Unternehmens verlangen. Es liege letztlich in der Verantwortung des Betriebsrates, dass er selbst seine Daten vor dem Zugriff Dritter schützt.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht hat das LAG nicht zugelassen.

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