Hunderttausende Beschäftigte im öffentlichen Dienst können mehr Urlaub beanspruchen. Denn die Vorschriften über die Urlaubsdauer im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) sind altersdiskriminierend und dürfen nicht angewendet werden, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Dienstag, 20.03.2012, in Erfurt (AZ: 9 AZR 529/10). Allen TVöD-Beschäftigten müssten 30 Urlaubstage gewährt werden. Nach den tariflichen Regelungen war dies nur Beschäftigten vorbehalten, die älter als 40 Jahre sind. Jüngere sollten noch diesen Monat einen Nachschlag für 2011 geltend machen.
Vergleichbare Alters-Vorschriften gibt es auch im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Hierüber hatte das BAG jedoch nicht entschieden.
Geklagt hatte eine 39-jährige Angestellte des Landkreises Barnim in Brandenburg. Die Frau wollte nicht einsehen, dass sie nach dem TVöD weniger Urlaub beanspruchen kann, als ihre über 40 Jahre alten Kollegen. Die tariflichen Regelungen sehen vor, dass Beschäftigte bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Urlaubstage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Urlaubstage und ab einem Alter von 40 Jahren 30 Urlaubstage beanspruchen können.
Für die Streitjahre 2008 und 2009 forderte die 39-Jährige jeweils einen weiteren Urlaubstag mehr. Sie wolle gleich langen Urlaub haben, wie ihre älteren Kollegen. Denn die TVöD-Vorschriften seien eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters. Es liege ein Verstoß gegen das seit 16.08.2006 geltende Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vor.
Das BAG gab der Frau nun recht. Die altersabhängige Staffelung der Urlaubsdauer im TVöD sei altersdiskriminierend. Es gebe auch kein „legitimes Ziel“, welches die Altersbenachteiligung in zulässigerweise rechtfertigt.
Zwar könne bei älteren Arbeitnehmern ein gesteigertes Erholungsbedürfnis angenommen werden, welches eine längere Urlaubsdauer eventuell rechtfertigen könnte. Doch dies habe beim TVöD keine Rolle gespielt. Denn Beschäftigte, die das 30. oder 40. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, seien nicht so alt, dass ein längerer Urlaub gerechtfertigt ist, stellte das BAG klar.
Um die bestehende Diskriminierung zu beseitigen, müssten daher allen TVöD-Beschäftigten 30 Tage Urlaub gewährt werden.
Nach Angaben des DGB-Rechtsschutzes in Kassel, der die Klägerin vor dem BAG vertreten hat, kann dieser Urlaubsanspruch auch rückwirkend geltend gemacht werden. So gelte für den TVöD eine Ausschlussfrist von sechs Monaten, d. h., machen Beschäftigte jetzt noch Urlaubstage für das Jahr 2011 geltend, muss der Arbeitgeber diese gewähren oder unter Umständen einen finanziellen Ausgleich zahlen.
Nach den gesetzlichen Regelungen muss der Urlaub bis Ende März des Folgejahres beantragt werden, um diesen noch nehmen zu können. Für viele TVöD-Beschäftigte bedeutet dies, dass sie ihren Urlaubsnachschlag bis Ende dieses Monats geltend machen sollten. Nach dieser Frist kann der Urlaub unter Umständen nur noch finanziell abgegolten werden.
Mittlerweile haben sich die Tarifvertragsparteien auf eine Änderung der Urlaubsstaffelung des § 26 TVöD auf 29 bzw. 30 Urlaubstage verständigt. Den entsprechenden Artikel vom 04.04.2012 können Sie hier lesen.
Weitere lesenswerte Urteile aus dem Bereich Arbeitsrecht finden Sie hier.
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Betrifft das auch die Auszubildenden im TVöD?
Der Urlaubsanspruch von Azubis ist in § 9 TVAöD geregelt. Diese Vorschrift sieht keinen eigenen Urlaubsanspruch der Azubis vor, vielmehr wird auf die Regelung im TVöD verwiesen. Da diese Regelung jetzt aber gekippt wurde, denke ich, dass auch Azubis (die meist wohl jünger als 40 Jahre alt sind) 30 Tage Urlaub zustehen müsste. Allerdings hat das BAG nur über den TVöD entschieden. Daher bin ich mit meiner Einschätzung eher vorsichtig. Ich würde aber auf alle Fälle den Urlaub für 2011 noch geltend machen und auf den 30-Tage-Urlaub für 2012 vorsorglich bestehen, bis auch diese Frage geklärt ist.
Denken Sie, dass dies auch für Angestellte der Sparkassen gilt, die nach dem TVöD BT-S angestellt sind. Unser Arbeitgeber hat zumindest heute gar keine Reaktion auf das Urteil gezeigt.
Davon ist auszugehen, weil die Urlaubsstaffelung die gleiche ist und der BT-S nur Sonderregelungen für den Sparkassen-Bereich betrifft.
Was/wo muss da jetzt ein Antarg gestellt werden?
Ich meine bis Ende März ist nicht mehr lange hin…?!
Der Antrag bzw. die Geltendmachung muss beim Arbeitgeber gestellt werden, am besten bei der internen Stelle, die für die Personalangelegenheiten zuständig ist. Dort muss der zusätzliche Urlaub für 2011, der zu verfallen droht, beantragt werden.
Ich habe soeben beim Personalamt einen Antrag auf die 4 Tage Urlaub für 2011 gestellt!
Die meinten, sie könnten dazu noch nichts sagen….
Das ist verständlich. Die zuständigen Stellen müssen sich erst mal auf die veränderte Situation einstellen. Aber vorsorglich den Antrag gestellt zu haben, ist sicherlich verkehrt gewesen.
warum verkehrt?
…”nicht verkehrt” sollte es natürlich heißen.
Bei mir im Arbeitsvertrag steht unter Urlaub: die Beschäftigte erhält kalenderjährlich einen Erhohlungsurlaub gemäß TVÖD. Habe soeben bei meiner Chefin angerufen und mich erkundigt, ob ich den Urlaub beantrage kann. Sie meinte nein, das würde für uns nicht gelten da wir nur angelehnt an den TVÖD wären (privates Pflegeheim). Angelehnt hin oder her, das mag ja für die Bezahlung der Fall sein. Hier steht dann auch die Bezahlung erfolgt angelehnt an den TVÖD. Bei Urlaub steht aber gemäß TVÖD. Habe ich Anspruch auf mehr Urlaub? Denn bei uns gilt sehr wohl die Staffelung über 50 Jahre hat man 30 Tage Urlaub. ab 40 29 und unter 30 nur 26. Vielen Dank
Ich stimmte Ihnen zu. Ich wüsste nicht, warum dies nicht in Ihrem Fall gelten sollte. Die Staffelung im TVöD ist rechtswidrig. Ich würde auf den Mehrurlaub bestehen.
Habe ich auch Anspruch aus den Vorjahren? Wenn ja wieweit?
Allenfalls für 2011. Denn es besteht eine sog. 6-monatige Ausschlussfrist im Tarifvertrag. Weiter zurückliegende Ansprüche sind verfallen. Für das Jahr 2011 sollte daher am besten sofort eine schriftliche Geltendmachung dieses Anspruchs gegenüber dem Arbeitgeber erfolgen.
Ist es tatsächlich erforderlich, den Anspruch für das Jahr 2011 bis Ende März geltend zu machen, wenn eine 6-monatige Ausschlussfrist gilt? Oder kann es bei späterer Geltendmachung (bis 30.6.) dazu kommen, dass der Urlaub aus 2011 nur noch ausgezahlt, aber nicht mehr genommen werden kann?
Es gilt ja nicht nur eine 6-monatige Ausschlussfrist, sondern auch § 26 TVöD, der in Absatz 2 vorsieht:
(2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:
a) Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.
Somit droht der zusätzliche Resturlaub aus dem Jahr 2011 zum 31.03.2012 zu verfallen. Deshalb muss Sorge getragen werden, dass er zumindest mal bis Mai 2012 erhalten bleibt.
Hallo,
mein Arbeitgeber (Landkreis) gewährt mir die zusätzlichen Urlaubstage (in meinem Fall 4 Tage mehr, ich bin 29 Jahre alt) aus 2011 nicht mit der Begründung: “Eine Geltendmachung des höheren Urlaubsanspruches aus 2011 ist nur dann möglich, wenn der Arbeitgeber einer Übertragung des Resturlaubs aus 2011 in 2012 zugestimmt hat. Da Ihr Urlaub im Kalenderjahr 2011 (26 Tage) verbraucht wurde und Sie keinen Anspruch auf höheren Urlaub in 2011 geltend gemacht haben, ergeben sich aus dem genannten Urteil keine Ansprüche auf einen höheren Urlaubsanspruch aus 2011.”
Das bedeutet, ich werde dafür bestraft, dass ich 2011 ordnungsgemäß meinen Urlaub vollständig im laufenden Jahr genommen habe. Richtig ist, dass ich die 4 zusätzlichen Tage nicht 2011 geltend gemacht habe. Aber diejenigen die noch Resturlaub mit in 2012 genommen haben (was auch bei uns nur der Ausnahmefall sein sollte), bekommen nun die zusätzlichen Urlaubstage. (Für die Übertragung des Resturlaubs ist bei uns keine gesonderte Antragstellung erforderlich. Vereinbart ist nur, dass der Resturlaub bis zum 31.03.2012 verbraucht sein muss.) Für mich ist das eine neue Ungleichbehandlung, die ich nicht mehr nachvollziehen kann. Was kann man da machen?
Guten Abend,
ich sehe darin auch eine Ungleichbehandlung.
Wenn für die Übertragung von Resturlaub keine besondere Antragstellung erforderlich ist, dann muss das auch für den jetzigen zusätzlichen Urlaub gelten.
Sollte der Arbeitgeber sich auch weiterhin weigern, bliebe nur der gerichtliche Rechtsweg.
Guten morgen,
unser Personalamt hat eine Information heraus gebracht in der u. a. steht:
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 20.3.12 festgestellt, dass die im TVöD enthaltene Staffelung (…) gegen das Verbot der Diskriminierung des Alters nach dem AGG verstößt.
Die Entscheidungsgründe hierzu liegen aber noch nicht vor. Der Personalrat und das Personalamt bitten daher gemeinsam, hieraus keine voreiligen Konsequenzen zu ziehen und noch keine Anträge auf Anpassung des Urlaubs zu stellen. Sobald wir über die Auswirkungen der Entscheidung nähere Auskünfte ehalten haben, werden wir Sie hierüber erneut informieren.
Das heißt doch, das wenn ich jetzt den Antrag für den Urlaub in 2011 nicht stelle und die sich genug Zeit lassen – ich mir meinen Urlaub für 2011 u.U. in die Haare schmieren kann oder?
Guten Morgen,
ich arbeite ebenso im öffentlichen Dienst. Allerdings im TVöDK, da ich im Krankenhaus angestellt bin.
Unsere Personalabteilung teilte mir gestern mit, Sie können dazu noch nichts sagen. Sie wüssten nicht, ob diese neue Regelung uns betrifft, da wir ja TVöDK wären.
Man könnte aber vorsorglich einen Antrag stellen, am besten noch bis zu 31.März 2012…
Gilt diese neue Urlaubsregelung auch für den TVöDK?
Muß man einen Antrag stellen? Gilt dieser dann nur für die Urlaubstage rückwirkend für 2011?
Gibt es eine Antragsvorlage im Internet?
Für eine Antwort vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen Meike
Wenn die Urlaubsstaffelung gleich ist (davon gehe ich aus), betrifft das Urteil auch den TVöDK.
Das Urteil betrifft auf jeden Fall das neue Jahr 2012, für das man nun mehr Urlaub hat. Ich würde mich jetzt schriftlich auch auf den Mehrurlaub für 2011 berufen. Da der Übertragungszeitraum zum 31.03. bzw 31.05. abläuft, müsste man diesen zusätzlichen Resturlaub aber auch in diesem Zeitraum auch nehmen.
Was bedeutet dieses Urteil für Teilzeitkräfte. Ich konnte dazu keine Informationen erhalten.
Das Urteil gilt auch für Teilzeitkräfte. Teilzeitkräfte haben einen anteiligen Urlaubsanspruch, der nun auch anteilig höher ausfällt
Ich arbeite in der Sparkasse und bin mir nun nicht sicher, ob ich wirklich auch einen Urlaubsanspruch aus 2011 habe. Mein Arbeitgeber meint im Moment, dass sie noch keine Rechtssicherheit zu diesem Urteil hätten. Falls wir nach der Prüfung einen Anspruch hätten, dürften wir den Urlaub noch bis 30.05. nehmen.
Ich möchte nun wissen, ob ich auf meinen Anspruch von 4 Tagen für 2011 bestehen kann oder nicht?!
Vielen Dank schonmal für Ihre Antwort
Klar, müssen die Arbeitgeber das Urteil erst prüfen und auch “verdauen”.
Vorsorglich würde ich mich aber schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber auf diesen Urlaub berufen und auch einen entsprechenden Urlaubsantrag für den zusätzlichen Resturlaub für die Zeit bis zum 31.05. stellen.
Meiner Meinung nach besteht ein Urlaubsanspruch auch für 2011.
E-Mail von Ver.di:
Grundsätzlich kann der Urlaub des Vorjahres bis zum 31. März des Folgejahres
übertragen werden, § 26 Abs. 2 a) TV-L, bei Arbeitsunfähigkeit
bis zum 31.5. des Folgejahres.
Alle Beschäftigte, die weniger als 30 Arbeitstage Urlaub erhalten haben,
sollten ihre Ansprüche auf die Mehrurlaubstage bis zum 31. März 2012
schriftlich geltend machen.
Da der Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2010 spätestens am 30. September
2011 verfallen konnte, kann die Differenz auch für das Jahr 2010
noch geltend gemacht werden. Für das Jahr 2011 ist der Urlaubsanspruch
noch nicht verfallen.
Es reicht ein formloses Schreiben an die personalbearbeitende Stelle mit folgendem Inhalt:
Was bedeutet das?
Wie lange dauert das, bis so eine Urteilsbegründung vorliegt?
Die Urteilsbegründung kann schon zwei bis drei Monate dauern, wobei ich meine, dass der Verweis darauf, dass erst die Begründung da sein muss, eher der Ablenkung dient. Denn die Dienststellen dürften bereits jetzt genau wissen, was auf sie zukommt.
Ich würde das Musterschreiben von ver.di für die Geltendmachung nutzen, was bis zum 31.03.2012 geschehen sollte. Ob damit auch der zusätzliche Urlaub für 2010 noch gesichert werden kann, kann ich nicht mit Sicherheit sagen, da ich darüber noch nicht nachgedacht habe.
Hallo zusammen,
ich habe mich Heute erst (1. April) mit diesen 4 Tagen mehr Urlaub befasst. Wie ich hier jetz lesen kann, leider einen Tag zu spät 🙁 hab ich jetzt keinerlei Chancen mehr die Tage von 2011 zu bekommen? Oder kann ich das Schreiben von Ver.di trotzdem noch abgeben in der Hoffnung das ich einen Schadensersatz bekomme und mir die 4 Tage von 2012 auf jedenfall gesichert sind? Oder gibt es dazu bereits ein anderen Vordruck?
Machen würde ich es trotzdem. Vielleicht akzeptiert es der Arbeitgeber noch für 2011.
Habe heute Morgen in der SZ gelesen, dass der Urlaubsanspruch für Beschäftigte des öffentliche Dienstes für alle Beschäftigten nur 29 Tage betragen soll; 30 Tage erst ab dem 55. Lebensjahr und natürlich als Bestandsschutz für alle, die bereits 30 Tage haben.
Ist das nicht wieder diskriminierend? Wie gehe ich denn jetzt im Personalbüro eines Arbeitgebers, der an den TVöD angelehnt ist, damit um?
Eventuell sind das die Pläne für eine Änderung des Tarifvertrags. Anders kann ich mir das nicht erklären. Wie Sie schon richtig anmerken, wäre diese Staffelung wieder altersdiskriminierend.
Dann müsste ja bei den jüngeren die Besitzstandklausel in Kraft treten, weil wir ja normalerweise Anspruch auf 30 Tage gehabt hätten! Oder? Ich bin verwirrt!
Sollte der TVöD tatsächlich geändert werden, könnte durchaus weniger als 30 Tage Urlaub für alle vorgesehen werden. Denn der Mindesturlaubsanspruch beträgt laut Bundesurlaubsgesetz nur vier Wochen Urlaub. Das ginge aber erst für die Zeit ab 2013. Beim Urlaub gibt es keinen Besitzstand für die Zukunft.
Hallo,
ich habe meinen Urlaubsanspruch rechtzeitig bis zum 31.03.2012 für das Jahr 2011 und 2012 geltend gemacht (jeweils 4 Tage je Jahr).
Auf meine Anfrage die 4 Tage nachträglichen Erholungsurlaub bis zum 31.03.2012 antreten zu wollen, wurde mir dies abgelehnt und nicht genehmigt.
Die Personalabteilung meines Arbeitsgebers verweist jedoch immer darauf, dass sie erst die ausgearbeitete Urteilsbegründung abwarten will und dann entschieden wird wie es weiter geht. Ein finanzieller Ausgleich wird jedoch ausgeschlossen.
Wie kann ich mich oder andere Betroffene verhalten???
Für eine Antwort Danke ich bereits im Voraus.
Mfg
Hallo, ich arbeite bei Sparkasse (TvöD). Habe lt. aktuellem Tarifvertrag 26 Urlaubstage. Habe jetzt 30 für 2012 schriftlich beantragt. Wurde von der Personalabteilung schriftlich abgelehnt mit der Begründung es würde dieses Jahr so bleiben wie bisher! Also immernoch nur 26 Tage! Was kann ich jetzt machen?
Wie muss denn so ein Antrag aussehen??
Gibt es dazu einen Vordruck???
Unsere Leitungsebene hat uns nur ein Schreiben gegeben in dem steht das die Geltendmachung eindeutig, unbedingt und hinreichend betsimmt erforlgen muss.
Was ist damit gemeint??
Auf die Schnelle habe ich im Netz folgendes Muster gefunden:
“Sehr geehrte Damen und Herren,
im Hinblick auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.3.2012 –
Az.: 9 AZR 529/10 – mache ich die mir für das Jahr 2011 zustehenden
Mehrurlaubstage in Höhe von ___ Arbeitstagen geltend.
Ich bitte Sie, mir den Eingang dieses Schreibens zu bestätigen.
Mit freundlichen Grüßen“
Guten Morgen,
ich habe dazu mal folgende Frage. Unsere Arbeitsverträge sind angelehnt an den TV-L.
1. Ist davon auszugehen, dass die Regelung dort entsprechend analog gilt oder müsste die Regelung auch erst noch erstritten werden ?
2. Wie gesagt, sind wir an den TV-L angelehnt, in meinem Arbeitsvertrag steht aber eine feste Urlaubsanzahl von 26. Kann ich darauf hoffen auch eine Erhöhung zu bekommen ?
Wenn der Arbeitgeber die Übernahme der Neuregelung ablehnt, müsste auf jeden Fall gestritten werden, auch wenn der Arbeitgeber falsch liegt.
Da im Arbeitsvertrag nicht auf die Staffelung im TV-L verwiesen wird, sondern eine starre Urlaubszahl von 26 Tagen geregelt ist, befürchte ich, dass Ihnen keine Erhöhung zusteht. Genaueres könnte ich aber nur nach eingehender Prüfung Ihres Arbeitsvertrages beurteilen.
Hallo,
ich habe zum 1.1.12 den AG gewechselt und arbeite immer noch im öffentlichen Dienst.
Habe ich trotzdem Anspruch auf die 4 Tage von 2011 obwohl ich einen neuen AG habe??
Wenn nicht, bekomm ich dann die Urlaubstage ausbezahlt vom alten AG?
Das ist eine spannende Frage. Das mit der Auszahlung lässt sich hören. Den nach § 7 Abs. 4 BUrlG sind Urlaubstage, die bis zum Ausscheiden nicht genommen werden konnten, abzugelten.
Ich hab erst am 02.04. einen Antrag auf die zusätzlichen Urlaubstage gestellt, da ich vom 22.-31.03. wegen Krankheit nicht im Dienst war und somit keinerlei Kenntnis über die zusätzlichen Urlaubstage hatte. Dieser Antrag wurde jetzt abgelehnt mit der Begründung, dass mein Antrag nicht fristgerecht eingegangen ist. nwiefern wäre der Arbeitgeber verpflichtet gewesen die nicht anwesenden Mitarbeiter zu informieren und ist die Ablehnung richtig oder sollte ich dagegen vorgehen?
Ich denke, dass eine Geltendmachung sich eventuell schwierig gestallten könnte. Denn meiner Meinung nach war der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Mitarbeiter auf die Einhaltung von Fristen hinzuweisen.
Hallo,
ich arbeite beim Rettungsdienst und habe, zusammen mit einem Kollegen, diese Woche den Antrag auf Gewährung von 30 Urlaubstagen an unsere Chefin abgegeben. Gestern kam eine ALLGEMEINE Antwort, für alle Kollegen. Darin stand, dass ab 01.07.12 der Urlaub nicht mehr nach Alter sondern nach Betriebszugehörigkeitsjahren gestaffelt werden soll. Somit hätte dann jeder Mitarbeiter bis 10 Jahre 26 Urlaubstage, 10-20Jahre 29 Tage und über 20 Jahre 30 Tage.
Das ist doch aber genauso altersdiskriminierend oder nicht? Ist das rechtens, was da durchgesetzt werden soll?
Eine Regelung, die auf die Betriebszugehörigkeit abstellt, wäre nicht diskriminierend. Nach der obigen Regelung bekäme jeder Mitarbeiter unabhängig vom Alter mehr Urlaub, wenn er 10 Jahre oder 20 Jahre im Betrieb ist. Der Frage ist allerdings, ob der Arbeitgeber die obige Regelung einfach so – also ohne Änderungsvertrag – einführen kann. Daran zweifele ich stark.
Ich hätte mal eine Frage,
ich war bis 29.2.12 bei einer anderen Stadt beschäftigt, als jetzt. Nun bekomme ich hier die 4 Tage für 2012, da die Stadt xy den Urlaub von der Stadt z übernommen hat.
Nun ist meine Frage, stehen mir die 4 Tage von 2011 nicht auch zu? Ich bin ja seit 2005 im ÖD beschäftigt und habe ledeglich den AG gewechselt.
Muss mir jetzt nicht die Stadt Z den Urlaub zumindest ausbezahlen oder der Stadt xy einen Ausgleich geben, damit ich hier Urlaub nehmen kann?
Es ist noch wichtig dazu zu sagen, dass hier alle die Tage von 2011 auch noch bekommen.
Ich bedanke mich schonmal recht herzlich.
Liebe Grüße
Hallo Forum:
@Sandra: Die Tatsache das du deinen AG gewechselt hast, kann nicht gleichzeitig bedeuten das du die vier Tage aus dem letzten Jahr geltend machen kannst. Für 2011 hast du bei deinem neuen AG gar keinen Anspruch, da du in 2011 noch nicht bei der Stadt beschäftigt gewesen bist.
@all: Ich habe vor kurzem die Mitteilung vom Personalmt erhalten das ich keinen Anspruch mehr auf die zusätzlichen Tage aus 2011 habe, obwohl ich meinen Antrag fristgerecht im März 2012 gestellt habe. Ich hätte die Tage wohl eingach nehmen müssen… Hat jemand ähnliche Erfahrung gemacht und Widerspruch eingelegt? Wann ja mit welcher begründung?
Hallo,
bis zum 31.12.2011 war ich als Beschäftigte im öffentlichen Dienst tätig. Am 1.1.2012 wurde ich verbeamntet, bin aber noch beim selben Arbeitgeber.
Auf Auskunft des Personalbüros habe ich keinen Anspruch auf den zusätzlichen Urlaubstag für 2011, daher habe ich auch keinen Antrag auf Übertragung gestellt.
Trotzdem würde es mich interessieren, ob die Neuregelung im TVöD rückwirkend gilt und ich vielleicht doch noch an den Urlaubstag kommen kann.
Hallo Frau Roth,
ich denke, Sie haben schlechte Karten. Um den Tag für 2011 erhalten zu können, hätten Sie rechtzeitig einen Übertragungsantrag stellen müssen. Da Sie das wohl nicht getan haben, ist der zusätzliche Tag verfallen, da der TVöD kurze Ausschlussfristen vorsieht.
MfG
Thorsten Blaufelder
Rechtsanwalt
Hallo,
haben heute ein Schreiben vom Personalamt bekommen, dass uns der Mehrurlaub trotz Beantragung angeblich nicht zu steht. Wir konnten den Urlaub nicht bis zum 31.05.2012 nehmen, da das Personalamt im März in Schreiben raus gegeben hat, wir sollen von Anträgen absehen und sie werden sich zeitig genug melden um uns den Urlaub zu gewähren. Und jetzt bekommen wir ihn doch nicht, eine Frechheit oder? Kann man was dagegen unternehmen?
Ja, ich denke schon, dass man etwas unternehmen kann. Dafür ist es aber notwendig, die Zusage des Personalamts beweisen zu können. Aber es wäre natürlich ärgerlich, wegen den Urlaubstagen ein Gerichtsverfahren einleiten zu müssen.
Hallo zusammen,
ich arbeite in einer Sparkasse (TvÖD) und habe leider erst spät mitbekommen, dass das Urteil ja auch rückwirkend für 2011 gilt. Im Juni habe ich dann den Tag für 2011 geltend gemacht. Aus der Personalabteilung wurde dieses (auch die Auszahlung des urlaubstages) abgelehnt, da der Anspruch bis 31.03.2012 hätte geltend gemacht werden müssen. Ist das so ? Die Ausschlussfrist des TvÖD beträgt doch 6 Monate (also 30.06.2012). Ist es tatsächlich so, dass die Ausschlussfrist hier nicht zum Tragen kommt ? Und noch eine Besonderheit: Am 22.03.2012 hat der Arbeitgeber im Rahmen eines Rundschreibens mitgeteilt, dass “wir bis zur Klärung aller mit der Entscheidung zusammenhängenden Rechtsfragen keine über den bisherigen Anspruch hinaus gehenden Urlaubsanträge berücksichtigen werden.” und “Nach Abschluss unserer Prüfungen werden wir Sie […] über die Ergebnisse informieren und die ggf. notwendigen Änderungen zentral für alle anspruchsberechtigten Kollegen durchführen.”
Hat der Arbeitgeber (insbesondere durch den letzten Satz) hiermit nicht Hoffnungen geweckt, dass er eventuelle Anspräche auch ohne individuelle Geltendmachung für alle abdecken wird ?
Es ist richtig, dass die Ausschlussfrist 6 Monate beträgt. Nach der gesetzlichen Regelung verfällt allerdings alter Urlaub (hier: 2011) spätestens zum 31.03. des Folgejahres. (hier: 31.03.2012). Insoweit ist die Aussage der Personalabteilung korrekt.
Allerdings meine ich auch, dass der Arbeitgeber Vertrauen geweckt hat mit seiner Aussage. Darauf würde ich mich in Ihrem Fall beziehen und den Anspruch nochmals geltend machen.
Hallo,
ich habe gleich am 23.03.2012 eine Antrag auf Umsetzung des Gerichtsurteils für das Jahr 2011 bei meinem AG (Bundesagentur für Arbeit) gestellt und die 30 Tage Urlaub geltend gemacht obwohl auch unser AG mit einem Rundschreiben mitteilte dass bitte niemand gesonderte Anträge stellen soll/muss.
Bisher wissen wir alle hier noch gar nicht wie es nun weiter geht. Es gibt AG die gewähren von sich aus auch für 2011 die 30 Tage Urlaub und andere so wie wahrscheinlich meiner die es nur für 2012 tun.
Habe ich den mit meinem antrag richtig gehandelt und steht mir der Urlaub dann für 2011 auch zu oder habe ich da wenig Chancen???
Wieso wird hier überhaupt so unterschiedlich von AG zu AG entschieden???
Ich wünsche einen schönen Tag.
Hallo,
unser Arbeitgeber (Kreisverwaltung) hat uns im März mitgeteilt, dass aufgrund der unklaren Situation (Urteilsbegründung liegt noch nicht vor) keine fristwahrenden Anträge zum 30.03.2012 gestellt werden müssen.
Nun erhielten wir ein zweites Rundschreiben, aus dem hervorging, dass nur ein erweiterter Urlaubsanspruch besteht, wenn man Urlaubsansprüche aus dem Urlaubsjahr 2011 in 2012 übertragen hat (durch formelle Urlaubsübertragung oder durch jahresübergreifende Inanspruchnahme “alten” Urlaubs). Sofern man den Urlaub komplett im Jahr 2011 genommen hat, gelte das Jahr 2011 als abgeschlossen.
Stimmt das?
Hallo Frau Knopp,
das sehe ich anders.
Ich finde es einerseits problematisch mitzuteilen, man müsse keine Anträge stellen und nach Vorliegen der Urteilsbegründung nimmt man das Unterlassen der Antragstellung als Argument für eine Ablehnung.
Das ist für mich widersprüchlich, scheint aber eine beliebte “Taktik” der öffentlichen Stellen zu sein.
Guten Tag Herr Blaufelder,
ich arbeite bei einer Sparkasse und wir haben heute die Mitteilung bekommen, dass wir nur für 2012, 30 Tage Urlaub bekommen. Den Antrag für das Jahr 2011 wurde vor dem 31.03.2012 gestellt.
Da ich in diversen Foren unterschiedliche Beiträge dazu gelesen habe, würde ich gerne von Ihnen wissen, ob man gegen diesen Bescheid vorgehen kann oder ob diese Regelung dem Urteil entspricht.
Vielen Dank
MfG
T.J.
Meiner Meinung nach ist das nicht in Ordnung.
Aber wenn sich der Arbeitgeber querstellt, müsste man Klage erheben und ist eben ärgerlich, wenn man seinen Arbeitgeber während eines laufenden Arbeitsverhältnisses vor Gericht bringen muss.
Natürlich kann man nicht mit Sicherheit vorhersagen, wie die Gerichte den Fall entscheiden werden, weil eventuell auch bestimmte Besonderheiten des jeweiligen Falles berücksichtigt werden müssten. Ggfs. müsste man sich auch wieder “durchklagen”, was sehr zeitaufreibend wäre.
Hallo,
bezüglich der Auszubildenden ist mir einiges noch sehr unklar. Ich bin seit September 2010 in einem Ausbildungsverhältnis mit meiner Gemeinde. Meine Frage deshalb: Kann ich die restlichen 4 Urlaubstage vom Jahr 2011 und vom Jahr 2012 noch fordern?
Ein paar meiner Berufschulkollegen bekommen die 4 von 2011 und auch die 4 von 2012.
MfG
Angelika
Ich würde die 4 Tage für die 2011 und 2012 unter Bezugnahme auf Ihre Berufsschulkollegen einfordern und die Reaktion abwarten.
Allerdings könnte es im Hinblick auf die Tage für 2011 an einer fristgemäßen Geltendmachung fehlen, so dass der Anspruch durch Zeitablauf untergegangen sein könnte.
Hallo,
ich habe zum 01.10.2011 meinen Arbeitgeber gewechselt (Kommune zu Kommune). Rechtzeitig habe ich bei meinem alten Arbeitgeber die zusätzlichen Urlaubstage beantragt. Nach sofortiger Auskunft wussten die dort noch nicht Bescheid, mir wurde jedoch versichert, dass man sich bemühen würde. Jetzt habe ich nochmals nachgefragt und mir wurde gesagt, dass mir die zusätzlichen Arbeitstage für 01/2011-09/2011 bei meinem alten Arbeitgeber nicht zustehen würden. Ist das so richtig? Konnte darüber nirgendwo etwas finden…
Es wär super, wenn Sie mir helfen könnten.
Hallo Herr Zegers,
Sie sind Ende September 2011 bei Ihren alten Arbeitgeber ausgeschieden. Damit hatten Sie für diesen Zeitraum einen anteiligen tarifvertraglichen Urlaubsanspruch von 9/12. Konnten Sie bis zu Ihren Ausscheiden Ende September 2011 nicht Ihren verbleibenden Urlaub nehmen, ist der offene Urlaubsanspruch abzugelten – sprich: auszubezahlen. Sollte sich durch die Gerichtsentscheidung Ihr tarifvertraglicher Urlaubsanspruch erhöht haben, müsste dies von Ihrem alten Arbeitgeber berücksichtigt werden.
Ich darf Ihnen empfehlen, sich insoweit schriftlich an Ihren alten Arbeitgeber zu wenden und auf eine schriftliche Antwort zu bestehen.
MfG
Thorsten Blaufelder
Hallo,
bin Beamter im öffentlichen Dienst und mich würde interessieren wie lange diese Sache mit der Urteilsbegründung noch dauert und ob jemand weis wie hoch die Chancen sind, dass diese dann auch für die Beamten gelten.Bei uns in der Behörde sagt nämlich derzeit jeder was anderes.
Hallo,
die Urteilsbegründung liegt zwischenzeitlich vor:
BAG vom 20.03.2012
Mit der Frage, ob man das Urteil 1:1 auf die Situation von Beamten übertragen kann, habe ich mich noch nicht beschäftigt. Zudem wären insoweit nicht die Arbeitsgerichte, sondern die Verwaltungsgericht zuständig.
Hallo Hr. Blaufelder,
ich habe fristgerecht zum 30.03.12 den Urlaubsanspruch von 2011 geltend gemacht. Ich bin 35 jahre alt und arbeite in der Altenpflege. Mein AG sagt, das mir für dieses Jahr 1 extra Tag (30) zusteht aber nicht rückwirkend für das Jahr 2011. Ich habe dies aber anders gelesen. Da ich doch fristgerecht im Übertragungszeitraum den Urlaub geltend gemacht habe, müsste er mir doch zustehen. Des Weiteren habe ich meinen AG schriftlichb informiert, dass auf meinen geplanten Aprilurlaub, diese 2 Tage 2011/2012 angerechnet werden sollten.Dies blieb aber ohne Antwort. Der Urlaub im April, wurde mir aber vom Gesamturlaub 2012 abgezogen(29 Tage). Was kann ich tun?
Vielen Dank vorab.
Hallo,
ich würde Ihnen empfehlen, Ihren Arbeitgeber zu bitten, die Ablehnung schriftlich zu begründen. Damit Sie erst einmal Bescheid wissen, warum sich der Arbeitgeber weigert.
MfG
Thorsten Blaufelder
Hallo,
ich bin an den öffentlichen Dienst angepasst und werde nach BAT-KF bezahlt.
Uns wurde mitgeteilt, dass wir rückwirkend keine Urlaubstage bekommen. Kenne mich da leider nicht aus und habe ebenso im Internet nichts gefunden. Kann mir da jemand etwas zu sagen?
Lg
Hallo,
ich bin an den öffentlichen Dienst angepasst und werde nach BAT-KF bezahlt.
Uns wurde mitgeteilt, dass wir rückwirkend keine Urlaubstage bekommen. Kenne mich da leider nicht aus und habe ebenso im Internet nichts gefunden. Kann mir da jemand etwas zu sagen?
Lg
Hallo,
der Erholungsurlaub ist ja in im BAT-KF im § 25 geregelt. Die Staffelung entspricht grds. der des § 26 TVöD. Also kann die Entscheidung darauf übertragen werden. Fraglich ist aber, ob der Anspruch rechtzeitig schriftlich beim Arbeitgeber geltend gemacht worden ist. Denn nach Ablauf der Ausschlussfristen erlöscht der Anspruch.
MFG
Thorsten Blaufelder