Es war ein zähes Ringen bis zum Schluss, aber die Finanzierung der Transfergesellschaft für die von Kündigung bedrohten Schlecker-Mitarbeiter ist gescheitert. Mit über 10000 Kündigungen – vor allem Frauen sind betroffen – wird gerechnet.

Nach Erhalt der Kündigungen bleibt den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Schlecker nur drei Wochen Zeit, um Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen.

Die Klageeinreichung kann schriftlich (per Post, Telefax, Einwurf) oder mündlich (zu Protokoll bei der Geschäftsstelle des Gerichts) erfolgen. Örtlich zuständig ist das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer arbeitet bzw. das Unternehmen seinen Sitz oder seine Niederlassung hat. Die Beschäftigen können die Klage selbst bei Gericht einreichen oder sich hierbei von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Der Rechtsanwalt benötigt i. d. R. das Kündigungsschreiben, den Arbeitsvertrag, die letzten drei Gehaltsabrechnungen sowie die Daten einer eventuell bestehenden Rechtsschutzversicherung.

Sind die Betroffenen aus finanziellen Gründen nicht in der Lage, einen Prozess zu führen, können sie Prozesskostenhilfe beantragen. Dieser Antrag ist bei dem Arbeitsgericht, bei dem auch der Arbeitsgerichtsprozess verhandelt wird, zu stellen. Beim Ausfüllen des PKH-Formulars unterstützt der Anwalt für gewöhnlich seine Mandanten.