Über “Gäste mit einfach strukturiertem Niveau” beklagte sich ein Familienvater, der eine 14-tägige Pauschalreise für seine Familie nach Tunesien zum Gesamtpreis von ca. 2.800,00 € gebucht hatte. Er war zufrieden, für diesen Preis ein “Luxushotel / Hotel erster Klasse” gebucht zu haben und damit den Urlaub unter seines Gleichen verbringen zu können.

Es kam allerdings anders. Das Nachbarhotel, ein Drei-Sterne-Hotel, war überbucht und einige Gäste wurden nun im selben Hotel wie der standesbewusste Familienvater untergebracht. Deshalb klagte er vor dem Amtsgericht Hamburg (AZ: 9 C 2334/94) auf Minderung des Reisepreises um 35%. Zur Begründung führte er aus, es habe sich deutlich bemerkbar gemacht, dass die Gäste aus dem Nachbarhotel nicht die “finanziellen Möglichkeiten” gehabt hätten, um sich ein Luxushotel zu leisten. Dies sei darin zum Ausdruck gekommen, dass sie sich “in Auftreten und Benehmen unangenehm von dem gehobenen Standard der übrigen Gäste unterschieden, die – wie der Kläger – das Fünf-Sterne-Hotel gebucht und bezahlt hätten. Das beschriebene niedrige Niveau habe sich in Körpergeruch, Rülpsen und in der Tatsache manifestiert, dass die Gäste in Badekleidung zum Essen erschienen seien.”

Das Amtsgericht Hamburg folgte dem nicht und führte in seinem Urteil vom 07.03.1995 aus:

“Im Zeitalter des Massentourismus ist es allen Bevölkerungsschichten möglich, Fernreisen zu unternehmen. Ein spezielles Publikum für Luxushotels gibt es heutzutage nicht mehr. Während des Aufenthalts in einem Luxushotel während einer Pauschalreise ist daher ein Zusammentreffen mit Gästen aus Bevölkerungsschichten mit einfach strukturiertem Niveau durchaus möglich. Wegen dadurch auftretender optischer oder atmosphärischer Störungen steht dem Reisenden kein Minderungsanspruch zu.”

Man wird wohl davon ausgehen können, dass sich der unterlegene Kläger vor weiteren Urlauben auch nach den Nachbarhotels seiner Luxus-Unterkünfte erkundigt haben wird.

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