Nach mehrjähriger Krankheit muss der aufgelaufene Urlaubsanspruch nicht in jedem Fall nach 15 Monaten verfallen. Es können auch 18 Monate sein, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm mit einem am Dienstag, 27.03.2012, bekanntgegebenen Urteil zum Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen entschied (AZ: 6 Sa 1352/11). Bei der Metallindustrie Nordrhein-Westfalen folgte das LAG dagegen direkt einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg und billigte den Verfall von Urlaubsansprüchen nach 15 Monaten (AZ: 16 Sa 1176/09).

Nach dem deutschen Bundesurlaubsgesetz geht der Urlaubsanspruch eines jeden Jahres Ende März des Folgejahres unter. Mit Urteil vom 20.01.2009 (AZ: C-350/06) hatte jedoch der EuGH entschieden, dass dies nicht mit EU-Recht vereinbar ist, wenn Arbeitnehmer ihren Urlaub krankheitsbedingt nicht nehmen konnten.

Arbeitgeber hatten danach befürchtet, kranke Arbeitnehmer könnten nun ihren Urlaubsanspruch über Jahre ansammeln und sich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegebenenfalls auch in Geld ausbezahlen lassen.

Am 22.11.2011 billigte der EuGH (AZ: C-214/10) aber die Regelung des Metall-Tarifs Nordrhein-Westfalen, wonach der Urlaubsanspruch jeweils 15 Monate nach Ende eines Jahres verfällt. Diese Frist ist ein Jahr länger als die des Bundesurlaubsgesetzes. Der EuGH hielt sie für ausreichend, weil der Erholungszweck des Urlaubs nicht nach Jahren beliebig nachholbar sei. Dem schloss sich das LAG Hamm nun mit Urteil vom 23.03.2012 an.

Der Manteltarif des Einzelhandels Nordrhein-Westfalen enthält demgegenüber aber keine Regelung zum Verfall von Urlaubsansprüchen. Da die Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes vom EuGH verworfen worden waren, orientierte sich das LAG Hamm (Urteil vom 12.01.2012) hier an Vorgaben der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und legte den Übertragungszeitraum auf 18 Monate fest.

Nach Überzeugung des LAGs Baden-Württemberg muss dagegen immer eine Frist von 15 Monaten gelten. Diese Frist sei vom EuGH gebilligt worden. Die deutschen Arbeitsgerichte dürften sich aber nicht weiter vom Bundesurlaubsgesetz entfernen, als nach EU-Recht zwingend nötig, urteilte die Freiburger Kammer des LAG am 21.12.2011 (AZ: 10 Sa 19/11).

Abschließend wird nun das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entscheiden. Das LAG Hamm ließ in beiden Fällen die Revision zu.

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