Zu Beginn des Frühlings startet auch wieder der Zeit der Volksfeste, erwähnt sei zum Beispiel das Nürnberger Frühlingsfest, das heute in die zweite Woche geht.

Mit den Gefahren, die insbesondere in Bierzelten lauern, musste sich das Amtsgericht München in seinem Urteil vom 12.06.2007 (AZ: 155 C 4107/07) befassen. Der Rechtsfall ereignete sich – nicht weiter verwunderlich – auf dem Münchener Oktoberfest, genauer gesagt im Bierzelt “Schottenhammel”.Sowohl der spätere Kläger als auch die spätere Beklagte befanden sich in diesem Bierzelt. Im Rahmen der allgemeinen Fröhlichkeit stieg die Beklagte im Verlauf des Abends auf die Bierbank. Hinter ihr saß der Kläger. Als die Beklagte das Gleichgewicht verlor, fiel sie nach hinten auf den Rücken des Klägers. Dieser wollte just in dem Moment aus dem Bierkrug einen Schluck zusichnehmen und stieß durch den Aufprall der Beklagten gegen den Bierkrug. Dadurch verletzte er sich an einem Zahn.

Der Kläger forderte von der Beklagten ein Schmerzensgeld von 1.000,00 €. Diese lehnte die Zahlung ab. Sie sei nur deshalb nach hinten gefallen, weil sie ihrerseits von einem vorbeigelaufenen Besucher angerempelt und von der Bierbank gestoßen worden sei. Sie trage keine Schuld.

Dies sah der Richter jedoch anders:

“Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass auch das Oktoberfest keinen rechtsfreien Raum darstellt, wie man nach dem Vortrag der Beklagten meinen könnte. Andrerseits gilt auch für das Oktoberfest der allgemeine Grundsatz des eigenen sorgfältigen Verhaltens, das auch eine Beobachtung und Berücksichtigung der Umgebung beinhaltet. Wer wie die Beklagte auf eine Bank steigt und dort an der “Bierfröhlichkeit” teilnimmt, riskiert, im Rahmen des Verhaltenes das Gleichgewicht zu verlieren. Ob eine Bank zum Sitzen oder auch zum Daraufstehen dient, ergibt sich aus der Erwartungshaltung der Nutzer. Beim Oktoberfest sind zwischenzeitlich zumindest beide Varianten, wenn nicht sogar überwiegend das Daraufstehen Teil der üblichen Nutzung. Das muss daher jeder Bierzeltnutzer berücksichtigen. Auch der Kläger ging ja offensichtlich davon aus, dass das Stehen auf der Bank Teil des Oktoberfestes sei. Daher gelten die für die Beklagte geltenden Grundsätze auch für den Kläger, sodass ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB zu berücksichtigen ist. Kurzum, die Verschuldensanteile der Beklagten (§ 823 Abs. 1 BGB) und des Klägers (§ 254 BGB) stehen sich gleichwertig gegenüber. Auch wenn die Parteien auswärtige Gäste waren, mussten sie auch schon vor diesem denkwürdigen Ereignis ihr Verhalten entsprechend einstellen. Es kommt daher gar nicht mehr darauf an, ob die Beklagte wegen des Remplers oder aus einem sonstigen Grund das Gleichgewicht verlor.”

Das AG München sprach daher dem Kläger ein Schmerzensgeld von 500,00 € zu.

Daher aufgepasst beim nächsten Volksfestbesuch!

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