Da das Bundesarbeitsgericht die altersabhängige Staffelung der Urlaubsdauer in § 26 TVöD für unwirksam erklärt hat (Urteil des BAG vom 20.03.2012, AZ: 9 AZR 529/10), einigten sich die Tarifvertragsparteien zwischenzeitlich auf eine neue Regelung.
Die Neuregelung sieht einen Urlaubsanspruch von 29 Tagen bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres vor und von 30 Tagen für alle älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Diese Regelung tritt am 01.01.2013 in Kraft. Für alle, die auf Grundlage der alten Regelung einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen erreicht haben oder erreichen, weil sie vor dem 01.01.2013 das 40. Lebensjahr vollenden, gilt ein Besitzstandsschutz.
Unabhängig davon erhalten alle Beschäftigten infolge des oben genannten Urteils im Jahr 2012 einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen. Dieser wirkt sich jedoch nicht als Besitzstand aus.
Bleibt abzuwarten, ob im Jahre 2013 Beschäftigte unter 55 Jahren versuchen werden, auch die Neuregelung als altersdiskrimierend einzustufen zu lassen. Nunmehr dürften die Hürden allerdings höher sein.
Wenn Sie den Kurzfilm über die Kanzlei Blaufelder betrachten möchten, folgen Sie bitte diesem Link.
Ich bin auch für die Gleichberechtigung im Arbeitsrecht. Jedoch wird dies wieder nicht erfüllt! Warum bekommen nicht alle 30 Tage? Es ist doch wieder ungerecht, wenn ein 40 Jähriger 30 Tage bekommt und einer der 39 Jahre ist 29. Für 15 Jahre bekommt dieser jedes Jahr einen Tag mehr!
Warum gab es nicht eine einheitliche Regelung? Ich finde es wieder ungerecht;
Es ist jedoch noch Zeit Einspruch zu erheben; doch kann es der einzelne machen, oder VERDI?
Wo muss ich Einspruch erheben?
Ich hätte es auch besser gefunden, wenn jeder 30 Tage Urlaub bekommen würde. So bekommen die einen 29 Tage, die anderen 30 Tage und wiederum andere erst mit 55 Jahren 30 Tage.
Die Neuregelung besagt ja, dass 29 Tage Urlaub die Regel sein soll. Weil die Tarifvertragsparteien unterstellen, dass über 55-Jährige ein gesteigertes Erholungsbedürfnis haben, gibt es für die einen Tag extra.
Auch gegen die Neuregelung kann man vorgehen. Es könnte aber sein, dass die Gerichte die Neuregelung für rechtmäßig erachten, weil es zulässig ist, ein sog. gesteigertes Erholungsbedürfnis zu berücksichtigen. Verdi wird nicht unbedingt etwas unternehmen, denn Verdi hat den Tarifvertrag mitabgeschossen.
Hallo, ich verfolge diese Diskussion über Urlaubsanspruch schon länger, gibt es nicht endlich eine Einheitliche Regelung für alle Berufe, u. was heisst öffentl. Dienst, wie sieht die Regelung für Beamte aus, die fallen da auch nicht darunter, obwohl diese auch z. T. 41 oder 42 h-Woche haben.
Eine einheitliche Regelung ist nicht möglich, da es tausende von Tarifverträgen gibt, allenfalls ist denkbar, dass der Gesetzgeber das Bundesurlaubsgesetz in irgendeiner Form ändert. Aber dafür gibt es keine Anzeichen. Beamte sind keine Arbeitnehmer. Für Beamten gelten die Beamtengesetze des Bundes oder der Länder. Das ist eine ganz andere “Baustelle”.
Mit einiger Überraschung habe ich hier zur Kenntnis genommen, dass für das Jahr 2012 unabhängig von allen bestehenden Regelungen offenbar alle Beschäftigten im TVöD 30 Urlaubstage beanspruchen könnten.
Wer sagt das denn?
In den entsprechenden Entwürfen zur Änderung von § 26 TVöD steht davon nichts…
hier steht entsprechendes:
http://forum.oeffentlicher-dienst.info/viewtopic.php?f=3&t=3169&start=350
Wie viel Tage Urlaub kann der Arbeitgeber vorschreiben?
Der Arbeitgeber ist an den Tarifvertrag, z.B. TVöD oder TV-L, oder ans Gesetz (Bundesurlaubsgesetz) gebunden. Vertraglich kann der Arbeitgeber auch mehr Urlaub gewähren.
Hallo,
bei uns ist es immer noch nicht sicher, ob wir die neue Urlaubsregelung kriegen. Die Begründung ist, dass die eine Tarfipartei Einspruch eingelegt hat. So steht es auch auf der Homepage des Tarifverhandlungen des öffentlichen Dienstes. Weiß jemand etwas Aktuelles?
Beim TVöD haben sich die Tarifpartner ja kurz nach dem Urteil auf eine Neuregelung verständigt, beim TV-L wohl noch nicht.
Und wie sieht diese Neuregelung aus?
Die Neuregelung sieht einen Urlaubsanspruch von 29 Tagen bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres vor und von 30 Tagen für alle älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Diese Regelung tritt am 01.01.2013 in Kraft. Für alle, die auf Grundlage der alten Regelung einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen erreicht haben oder erreichen, weil sie vor dem 01.01.2013 das 40. Lebensjahr vollenden, gilt ein Besitzstandsschutz.
Hallo,
das Urteil ist nun auch bei meinem Personalamt angekommen.
Ich habe noch vor dem 31.03.2012 einen Antrag auf Geltendmachung meiner 4 Tage Mehrurlaub von 2011 gestellt. Jedoch wird von seitens des Personalamtes die Bewilligung der Mehrurlaubstage von 2011 abgelehnt mit der Begründung: “Für das Kalenderjahr 2011 (und frühere Kalenderjahre) bestehen im Regelfall keine Mehrurlaubsansprüche. Dies kann nur dann der Fall sein, wenn der Mehrurlaub im Jahr 2011 unter konkreter Angabe des Antrittsdatums beantragt wurde.”
Ist das wirklich so??? 2011 war der Porzess zum Mehrurlaub ja noch in Verhandlung u. niemand wusste wie es ausgeht. Wie sollte ich dann diese 4 Tage beantragen…hätte mir ja auch niemand genehmigt.
Der Arbeitgeber kann nicht verlangen, im Jahre 2011 einen Urlaub zu beantragen, von dem man im Jahre 2011 noch keine Ahnung hatte. M.E. müsste eine Urlaubsbeantragung zum 31.03.2012 genügen.
Ich werde am 04.Januar 2013 40 Jahre alt. Die getroffene Vereinbarung bzgl. der Besitzstandswahrung kann ich nicht nachvollziehen. Wie kann es denn sein, dass ein Besitzstand aus einer ungültigen Regelung neu abgeleitet wird. Ich fühle mich jetzt doppelt benachteiligt. Zum einen, weil ich eh die ganzen Jahre unrechtmäßigerweise alterdiskreminiert wurde und jetzt diejenigen, die eh schon bevorteilt waren wieder bevorteilt werden. Und dass man beim Arbeitgeber Bund in Niedersachsen ohnehin für’s gleiche Geld mehr rackern muss als bspw. in Bayern sorgt auch nicht für mehr Begeisterung. Wenn ich das auf das Ende meiner Beschäftigungszeit rechne… Mein Gerechtigkeitsempfinden sieht anders aus!
Meinen Sie es gibt eine ausreichende Begründung die Besitzstandsklausel anzufechten?
Hallo Herr Kirsch,
ich glaube nicht, dass das erfolgsversprechend wäre.
Die Neuregelung wurde von den Tarifvertragsparteien getroffen. Da die Tarifautonomie ein hohes Gut ist und die Rechtsprechung sich mit Eingriffen in die Tarifautonomie zurückhält, sehe ich leider keine gute Chancen.
Hallo,
ich finde die Urlaubsregelung ab 2013 total inkorrekt. Es werden keine Dienstjahre berücksichtigt, so daß die Jahrgänge 1973-1983 total benachteiligt sind. Bei mir ist es so, daß ich seit 1998 im öff. Dienst bin und nun das erste mal 30 Tage Urlaub bekomme, ich habe mich sehr gefreut!! Da ich aber Baujahr 1976 bin hätte ich nach altem Recht nur noch 4 Jahre bis ich 40 Jahre werde und dann immer 30 Tage Urlaub bekomme. Nun da es nach neuer Regelung geht bekomme ich das erst mit 55 Jahren, d.h. also 15 Tage Urlaub weg!!! Vielen Dank Reform!!!
Ich habe eine Stink- Wut, da seit ich angefangen bin der öff. Dienst immer unattraktiver wird.
Zuerst war es die Beihilfe(1998/99) die ich nicht mehr bekam, dann die 2 Waschtage die uns genommen wurden, die Kinderzulage (2006/07) und zuletzt der Urlaub!!! Wohin soll das noch führen?!
Ist doch klar 45 Stunden/ Woche , 15 Tage Urlaub/ Jahr und Rente mit 76 Jahren!
Ich danke Ihnen für Ihre rasche Einschätzung, auch wenn diese mich nicht gerade zuversichtlicher macht! Aber wie sagt’s der Kaiser “Schauen wir mal…”
Hallo Herr Blaufeld,
ich habe auch eine Frage bzgl. meines Urlaubsanspruchs. Und zwar:
Ich bin seit 03/2009 im öffentl. Dienst tätig und war zuletzt befristet bis 12/2011. Meine letzte Befristung war jedoch nicht rechtswirksam, sodass ich mit Hilfe eines Klageverfahrens Recht bekommen habe. Mit dem Urteil, ist meine letzte Befristung vom 03/2011 als unbefristetes Arbeitsverhältnis zu sehen. Aufgrund dessen war ich während des Streitverfahrens ca. 8 Monate zuhause und gehe seit Ende 08/12 meiner Beschäftigung wieder nach. Wie viele Tage Urlaub habe ich nun??? Mein AG hat mir anteilig 10 Tage Urlaub für das Jahr 2012 berechnet. Ist das so korrekt??? oder sind das unschädliche Zeiten der Nichtbeschäftigung???
Würde mich sehr freuen, wenn Sie mir bei dieser Fragestellung helfen können.
Vielen Dank!
Meiner Meinung nach steht Ihnen der volle Jahresurlaubsanspruch zu.
Das Arbeitsverhältnis war nicht Ende 2011 beendet, sondern besteht über den 01.01.2012 unbefristet fort. Deshalb hat Ihnen Ihr Arbeitgeber auch das Gehalt für die gesamte Zeit zu bezahlen.
Hallo Herr Blaufelder,
Dankeschön für Ihren Tipp.
Ich habe Kontakt mit der Personalstelle aufgenommen und alles geklärt -> habe ab sofort 30 Tage Urlaub!
Viele Grüße
Vielen Dank für Ihre Nachricht.
Freut mich, dass es bei Ihnen geklappt hat.
Grüße
Thorsten Blaufelder
Ich bin 55 Jahre alt und unsere Klinik will (und wird) den Urlaubsanspruch nach Betriebszugehörtigkeit staffeln.
Bis 10 Jahren Betriebszugehörigkeit erhält man 26 Tage, ab 11 Jahren 29 Tage, ab 20 Jahren 30 Tage Urlaub.
In dieser Klinik (Wir sind eine Universitätsklinik, mit eigenem Tarifvertrag.) habe ich schon mal von 1980-1993 gearbeitet und bin seit August 2010 dort wieder beschäftigt – habe aber seit ’93 weiter in Kliniken im öffentlichen Dienst gearbeitet.
Mir sollen nun mit 55 Jahren nur noch 26 Urlaubstage, ab 2013, zustehen und ich frage mich, ob das mit rechten Dingen zugeht?! Kann man dagegen rechtliche Schritte einleiten (?), schließlich habe ich in meinem Alter auch einen höhreren Erholungsbedarf und fühle mich dadurch diskriminiert.
Laut BAG-Urteil wird man im Alter nicht benachteiligt, sondern die Urlaubszeit soll für junge Arbeitnehmer nach obenhin angepasst werden. Ich bin der Auffassung, dass dies ein richtiger Schritt ist, aber nicht, dass ältere Mitarbeiter nach unten “gestuft” werden.
Ich würde mich über eine Antwort freuen.
MFG.
Guten Abend,
wenn ich Ihren Fall richtig verstehe, hängt Ihr Urlaubsanspruch vom Schicksal der Verhandlungen der Tarifvertragsparteien ab. Grundsätzlich ist es möglich, in einem neuen Tarifvertrag Ansprüche der Arbeitnehmer zu verschlechtern. Deshalb hätten die Tarifvertragsparteien des TVöD als Folge des BAG-Urteils auch die Urlaubsansprüche aller Arbeitnehmer auf 26 Tage herunterschrauben können. Dadurch wäre auch Gleichheit zwischen den Generationen hergestellt worden.
Im BAG-Fall lag eine sog. unmittelbare Diskrimierung vor, weil der Urlaubsanspruch unmittelbar am Alter gekoppelt war. Dies ist nicht zulässig.
Knüpft man an die Betriebszugehörigkeit an, kann es keine unmittelbare Diskrimierung geben, da die Betriebszugehörigkeit kein Antidiskriminierungsmerkmal ist. Allenfalls könnte eine sog. mittelbare Diskriminierung vorliegen, wenn man zur Feststellung gelangen würde, dass Mitarbeiter mit höheren Betriebszugehörigkeiten überdurchschnittlich älter sind als Mitarbeiter mit geringeren Betriebszugehörigkeiten. Dies muss aber nicht zwangsläufig so sein. Eine mittelbare Benachteiligung kann zudem rechtlich leichter gerechtfertigt werden.
Deshalb könnte es sein, dass die neue Tarifregelung nach Betriebszugehörigkeiten rechtlich “halten” könnte. Das Risiko sehe ich nur bei der Frage “mittelbare Benachteiligung” wegen des Alters. Dazu gibt es aber noch keine Erfahrungswerte.
MfG
Thorsten Blaufelder
Hallo Herr Blaufelder,
der §38a Satz 1 benachteiligt Bestandsbeschäftigte mit zu geringen Alter unmittelbar. sie konnten aufgrund der unrechtmäßigkeit des alten § 26 TVöD 30 Urlaubstage beanspruchen. Können Sie mir legitime Ziele im Sinne des § 10 AGG nennen, welche mit der Benachteiligung jüngerer Bestandsbeschäftigter durch die Altersabhängigkeit des § 38a Satz 1 TVöD erreicht werden.
Hallo Herr Schröder,
leider verstehe ich ihre Frage nicht ganz. Wie Sie richtig ausführen, gab es beim Urlaubsanpruch eine Benachteiligung jüngerer Mitarbeiter. Die Ungleichbehandlung war damit gerade nicht gemäß § 10 AGG zu rechtfertigen.
MfG
Thorsten Blaufelder
Hallo Herr Blaufelder,
gerne versuche ich mein Anliegen zu verdeutlichen:
Bei der Neuregelung des Urlaubs im TVöD wurde der § 38a Satz 1 kreiert. Dieser besagt, das Bestandsbeschäftigte einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen behalten – aber eben nur wenn sie im vergangenen Jahr mindestens 40 Jahre alt wurden. Damit werden jüngere Bestandsbeschäftigte unmittelbar benachteiligt, weil für sie der § 38a Satz 1 TVöD nicht zur anwendung kommen soll. Eine solche Schlechterstellung jüngerer Bestandsbeschäftigter wäre nach dem AGG nur erlaubt, wenn mit ihr ein legitimes Ziel im Sinne des § 10 AGG erreicht würde. Das sehe ich aber nicht als gegeben. Wenn man als Ziel anführen wollte, dass jene, die schon in den Genuss der 30 Tage kamen, nicht wieder auf 29 Urlaubstage heruntergestuft werden sollten, müsste man auch die jüngeren Bestandsbeschäftigten mit einbeziehen. Ihnen standen nämlich wegen der rechtswidrigen alten Urlaubsstaffelung entsprechend dem Urteil des BAG auch schon 30 Tage Urlaub zu. Deshalb wollte ich Sie fragen, wie die Benachteiligung jüngerer Bestandsbeschäftigter durch den § 38a Satz 1 TVöD zu rechtfertigen sei. Entweder ließe sich ein legitimes Ziel im Sinne des § 10 AGG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG dafür finden, oder hier liegt erneut eine nicht rechtmäßige Diskriminierung wegen Alters vor!
Hallo Herr Schröder,
nun ist der “Groschen bei mir gefallen”.
Ein legitimes Ziel nach § 10 AGG kann ich nicht ausmachen. Auf dem ersten Blick meine ich, dass eine nicht rechtmäßige Ungleichbehandlung wegen des Alters vorliegen könnte.
Soweit mir bekannt ist, wurde diese Frage allerdings bislang nicht in der juristischen Fachwelt diskutiert.
MfG
Thorsten Blaufelder
Hallo Herr Blaufelder,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Wie bewegt man die juristische Fachwelt dazu diese Problematik zu diskutieren?
Ich möchte hier folgenden Denkanstoß geben:
Unter
http://www.betriebs-berater.de/detail/-/specific/b0f881f1b9b5fa9332cdbe06801355eb
steht zu RN 70:
“(1) Zunächst geht das Landesarbeitsgericht zutreffend davon aus, dass eine Rechtfertigung einer unterschiedlichen Behandlung dann nicht gemäß § 10 Satz 1 AGG in Betracht kommt, wenn das Ziel, welches mit der unterschiedlichen Behandlung verfolgt wird, rechtswidrig ist (Wendeling-Schröder in Wendeling-Schröder/Stein AGG § 10 Rn. 6). Unabhängig von der konkreten Bedeutung des Begriffs “legitimes Ziel” liegt ein solches nie vor, wenn das verfolgte Ziel gegen ein gesetzliches Verbot verstößt oder der Arbeitgeber durch die Verfolgung des Ziels die ihm unabhängig von den Vorschriften des AGG obliegenden Pflichten verletzt.”
Auf der Suche nach einem rechtfertigenden Ziel für die Ungleichbehandlung kann man den Gedanken entwickeln, dass man den Beschäftigten, die nach der alten Urlaubsregelung des § 26 TVöD 30 Urlaubstage beanspruchen konnten, keine Reduzierung des Urlaubsanspruches auf 29 Tage aufbürgen will.
Hier muss man aber berücksichtigen, dass auch unter 40 jährige Beschäftigte entsprechend dem Urteil des BAG wegen der illegalen Urlaubsstaffelung des § 26 TVöD in seiner alten Fassung 30 Urlaubstage beanspruchen konnten (und für die Kalenderjahre 2011 und 2012 haben sie das auch mehrheitlich gemacht). Bis zur Neuregelung des Urlaubsanspruches im TVöD konnten alle Beschäftigten unabhängig vom Alter einen jährlichen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen geltend machen. Warum sollten die jüngeren Beschäftigten nach der Neuregelung des Urlaubsanspruches nicht von der Besitzstandswahrung des § 38a Satz 1 TVöD berücksichtigt werden?
Kann es ein rechtmäßiges Ziel sein, nur denen ein Privileg weiterhin zugestehen zu wollen, die zuvor durch eine verbotene Regelung begünstigt wurden? Ist ein solches Ziel nicht gleichbedeutend mit: „Die Ungleichbehandlung durch die Altersabhängigkeit des § 26 TVöD in seiner alten Fassung soll für Bestandsbeschäftigte weiter fortbestehen.“ und damit illegal?
Man wird feststellen, dass ein Ziel, welches aus der vom BAG als unrechtmäßig erkannten alten Urlaubsregelung abgeleitet wird, aus dem gleichen Grund illegal ist.
Man sollte auch nicht aus den Augen verlieren, dass eine Reduzierung des Urlaubsanspruches nach dem neuen § 26 TVöD auf 29 Tage für alle Bestandsbeschäftigten (auch für über 40 Jährige) zumutbar gewesen wäre. Den § 38a Satz 1 TVöD hätten die Tarifvertragspartein nicht vereinbaren müssen.
Beste Grüße
Hallo Herr Schröder,
ich denke, am einfachsten dürfte dies gehen, wenn eine betroffene Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer dagegen klagt.
Ich gebe Ihnen auch Recht, dass man § 38a Satz 1 TVöD nicht hätte vereinbaren müssen. Wahrscheinlich war es so, dass die Tarifvertragsparteien es allen irgendwie Recht machen wollten. So kommt es gezwungenermaßen zu Ungleichbehandlungen, die eventuell nicht gerechtfertigt sind.
MfG
Thorsten Blaufelder
Hallo, ich habe auch eine Frage zum Erholungsurlaub und würde mich über eine Antwort sehr freuen. Eine Kollegin ist seit 1999 im Betrieb und in diesem Jahr 2014 50 Jahre alt geworden. Erhöht sich ihr Urlaubsanspruch auff 33 Tage, weil sie schon so lange dabei ist oder bekommt sie weiterhin nur 30 Tage, weil sie vor 2012 40 Jahre alt geworden ist?
Hallo,
ich kann die Frage leider nicht definitiv beantworten, weil ich kein Tarifvertragsexperte bin.
Die 33 Urlaubstage kommen aus dem alten BAT. Für den gibt es Überleitungstarifverträge, die vorsehen müssten, ob es einen Bestandsschutz gibt oder nicht.
Leider fehlt mir der Zugriff auf diese Tarifverträge – vor allem ist öffentlicher Dienst nicht gleich öffentlicher Dienst, z. B. TvÖD, TV-L, TV-N, TV-H, etc.
Ich habe eben recherchiert und keine verbindliche Antwort gefunden. 🙁
MfG
Thorsten Blaufelder