Wenn sich schwarze Schafe sprichwörtlich wie solche benehmen, sollen geschädigte Menschen nicht leer ausgehen. Wie das Oberlandesgericht (OLG) München in einem am Donnerstag, 19.04.2012, schriftlich veröffentlichten Urteil entschied, kann ein Schaf-Halter selbst dann zur Haftung herangezogen werden, wenn nicht feststeht, dass ausgerechnet sein schwarzes Schaf einen Menschen verletzt hat (AZ: 14 U 2687/11).

Im Streitfall weideten insgesamt acht Schafe auf einer elektrisch umzäunten Wiese im Allgäu, darunter drei schwarze Schafe, die allerdings zwei verschiedenen Haltern gehörten. Eines der schwarzen Schafe büxte aus und rempelte einen Passanten derart heftig von hinten an, dass dieser stürzte. Danach flüchtete das Tier zurück in die Anonymität der Schafgruppe, so dass der Passant später nicht sagen konnte, welches schwarze Schaf nun das schwarze Schaf war.

Für die Behandlung der schweren Verletzungen des Mannes hat seine Krankenkasse bereits über 13.000,00 € ausgegeben – und sie fürchtet weitere Folgekosten auf sich zukommen. Von einem der Halter forderte die Kasse dieses Geld nun zurück.

Hintergrund ist eine Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wonach bei einer gemeinschaftlich begangenen Tat „jeder für den Schaden verantwortlich“ ist. „Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat“, heißt es weiter im Gesetz.

Wie nun das OLG entschied, ist diese Vorschrift auch auf die schwarzen Schafe anwendbar. Mit dem Ausbruch aus der gemeinsamen Weide habe sich eine von Tieren typischerweise ausgehende Gefahr verwirklicht. Auch wenn sich nicht sagen lasse, welches Tier den Passanten umgerempelt hat, seien beide Halter als „Beteiligte“ zu sehen und müssten daher auch einzeln haften. Der Gesetzgeber habe gewollt, dass Geschädigte auch in solchen Fällen einfacher zu ihrem Recht kommen. Sie dürften nicht daran scheitern, dass sie das konkrete schwarze Schaf nicht identifizieren können.

Immerhin hat das schwarze Schaf mit seiner Tat dazu beigetragen, eine bislang offene Rechtsfrage zu klären. Das OLG jedenfalls ließ gegen sein am 29.03.2012 verkündetes Urteil die Revision zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe zu.

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