Sind Asylbewerber Opfer einer Gewalttat geworden, darf ihnen eine Opferentschädigung in Form einer Rente nicht weggenommen werden. Eine Opferrente ist nicht als Einkommen auf Asylgrundleistungen mindernd anzurechnen, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) am Donnerstag, 24.05.2012, in Kassel (AZ: B 9 V 2/11 R). Die Rentenzahlung diene nämlich nicht der Sicherung des Lebensunterhalts, sondern der Rehabilitation, so der 9. Senat des BSG.

Damit kann eine russische Asylbewerberin zusätzlich zu ihren Asylleistungen auch eine Opferrente in Höhe von monatlich 161,00 € für sich beanspruchen. Die Frau wurde im Dezember 2001 von ihrem Ex-Mann so stark misshandelt, dass sie schwerbehindert wurde. Sie leidet seitdem an einer Posttraumatischen Belastungsstörung und Angstzuständen.

Der Freistaat Bayern gewährte ihr nach dem Opferentschädigungsgesetz zwar eine sogenannte Grundrente, die Opferrente zahlte das Land jedoch nicht aus. Denn der Landkreis Schweinfurt beanspruchte das Geld für sich. Die Rente sei als Einkommen zu werten, welches auf die vom Landkreis gezahlten Asylbewerberleistungen angerechnet werden müsse. Die Rentenzahlung diene ebenso wie die Asylgrundleistungen der Deckung des Existenzminimums, so die Begründung. Das Land müsse daher die Opferrente an den Landkreis abführen.

Der 9. Senat des BSG stellte jedoch klar, dass Asylbewerber eine Opferrente behalten können. Da im Asylbewerberleistungsgesetz nicht klar geregelt ist, was als Einkommen gilt, müsse man auf andere gesetzliche Bestimmungen zurückgreifen. So gelte bei der Sozialhilfe eine Opferrente ausdrücklich nicht als Einkommen. Dies sei auf alle Asylleistungen übertragbar, auch schon auf die sogenannten Asylbewerber-Grundleistungen während der ersten vier Aufenthaltsjahre. Der Frau müsse daher die Opferrente ausgezahlt werden.

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