Wenn ein Arbeitsverhältnis ruht, ruhen auch die Ansprüche auf Urlaub. Ein kranker Arbeitnehmer kann daher später auch keine finanzielle Abgeltung für nicht genommenen Urlaub verlangen, meint jedenfalls das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (AZ: 15 Sa 380/11). Die Frage ist bei den Gerichten aber noch umstritten.

Im Streitfall war ein Schlosser ab September 2007 krank. Nach Ende der Lohnfortzahlung erhielt er Krankengeld bis August 2008. Um danach Arbeitslosengeld bekommen zu können, vereinbarte er mit seiner Firma das Ruhen des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitgeber meldete ihn daher von der Sozialversicherung ab. Einige Monate nach Auslaufen des Arbeitslosengeldes kündigte der Schlosser 2010. Gleichzeitig verlangte er eine Abgeltung von 13.090,00 € für den während seiner Krankheit nicht genommenen Urlaub.

Hintergrund ist die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg. Danach darf wegen längerer Krankheit nicht genommener Urlaub nicht schon Ende März des Folgejahres verfallen, wie es früher in Deutschland üblich war (AZ: C 350/06). Längere Übertragungszeiträume von 15 oder mehr Monaten sind aber zulässig (C-214/10).

Nach Überzeugung des LAG Düsseldorf können sich darauf Arbeitnehmer aber nicht berufen, wenn ihr Arbeitsverhältnis ruht. Ansprüche auf Urlaub entstünden dann nicht – und schon gar nicht auf Urlaubsvergütung. Denn ein ruhendes Arbeitsverhältnis entspreche einer Teilzeitarbeit von null Prozent. Hierfür betrage auch die Urlaubsvergütung null Euro, wie das LAG in seinem Urteil vom 19.01.2012 vorrechnet.

Ähnlich hatte auch schon das LAG Köln entschieden (AZ: 6 Sa 103/10). Die gegenteilige Auffassung vertraten dagegen das LAG Baden-Württemberg (AZ: 22 Sa 59/10) und das LAG Schleswig-Holstein (AZ: 4 Sa 209/10). Um die Streitfrage zu klären, ließ das LAG Düsseldorf die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt zu.

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