Gesetzlich versicherte Patienten können bei lebensbedrohlichen Erkrankungen nicht immer die beste und teuerste Behandlung beanspruchen. Denn gibt es zumutbare, aber weniger gute kostengünstigere Alternativen, kann die gesetzliche Krankenkasse darauf verweisen, entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG) in einem am Montag, 07.05.2012, veröffentlichten Urteil (AZ: L 1 KR 208/10). Einen Anspruch auf „Spitzenmedizin um jeden Preis“ gebe es nicht, so die Darmstädter Richter.
Geklagt hatte ein an Prostatakrebs erkrankter 74-jähriger Mann. Dieser hatte 2005 eine spezielle MRT-Diagnostik – die sogenannte USPIO-MRT – bei sich durchführen lassen. Mit dem bildgebenden Verfahren können mit Hilfe winziger Eisenpartikel selbst sehr kleine Lymphknoten-Metastasen noch entdeckt werden. Das Verfahren wurde jedoch nur von einem Arzt in den Niederlanden angeboten.
Die Kosten in Höhe von 1.500 Euro wollte sich der Kläger von seiner gesetzlichen Krankenkasse erstatten lassen. Schließlich leide er an einer lebensbedrohlichen Erkrankung. Durch das spezielle Diagnoseverfahren sei eine Operation, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu Inkontinenz und Impotenz geführt hätte, vermieden worden, so der 74-Jährige.
Die Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme für die Auslandsbehandlung jedoch ab, da die USPIO-MRT keine Kassenleistung sei. Zur Recht, entschied nun das LSG in seinem Urteil vom 17. April 2012. Denn die Krankenkasse müsse einem gesetzlich versicherten Patienten nicht jedes Mittel zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit gewähren. Gebe es zumutbare Alternativen, die den allgemein anerkannten medizinischen Standard entsprechen, müsse der Patient damit vorlieb nehmen. Dies sei hier der Fall.
Nur wenn es im Einzelfall keine anderen alternativen erfolgversprechenden Therapien gibt, könne eine Leistungspflicht der Krankenkassen bestehen.
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