Ehemalige Beschäftigte der pleitegegangenen Krankenkasse City BKK können wieder auf einen Erfolg ihrer Kündigungsschutzklagen hoffen. Die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg in Stuttgart hat am Montag, 21.05.2012, entschieden, dass bei einer von Amts wegen vorgenommenen Krankenkassenschließung nicht automatisch auch die Arbeitsverhältnisse enden (AZ: 1 Sa 2/12 und 1 Sa 3/12). In mehreren Urteilen stellte sich die 1. Kammer des LAG damit gegen anderslautende Entscheidungen der 7. Kammer vom 18.05.2012 (Az.: 7 Sa 13/12).

Hintergrund des Rechtsstreits war die vom Bundesversicherungsamt zum 30.06.2011 erfolgte Schließung der City BKK. Die Aufsichtsbehörde hatte bei der Krankenkasse Überschuldung und Leistungsunfähigkeit festgestellt. Rund 168.000 Versicherte mussten sich daraufhin eine neue Krankenkasse suchen, bundesweit verloren rund 400 Mitarbeiter ihren Job. Doch mehr als die Hälfte der Beschäftigten erhob gegen den Arbeitsplatzverlust Kündigungsschutzklage.

Die City BKK meinte, dass mit der behördlichen Schließung die Arbeitsverhältnisse automatisch enden, auch ohne Ausspruch einer Kündigung oder der Einhaltung der gesetzlichen oder tariflichen Kündigungsfristen. Dies sehe das Sozialgesetzbuch so vor und diene der Erhaltung eines funktionierenden Gesundheitssystems. Eine Ausnahme von den automatisch endenden Arbeitsverhältnissen liege nur dann vor, wenn betroffene Arbeitnehmer in einem speziellen Verfahren in einer anderen Krankenkasse untergebracht werden.

Die klagenden City-BKK-Beschäftigten wandten ein, dass ihr Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes verletzt werde. Der ansonsten für Arbeitnehmer geltende Kündigungsschutz werde unterlaufen.

Während die 7. Kammer des LAG der City BKK noch am 18.05.2012 recht gab, folgte die 1. Kammer nun den Argumenten der betroffenen Arbeitnehmer. Zwar sehe das Gesetz die automatische Beendigung der Arbeitsverhältnisse vor, wenn eine Krankenkasse von Amts wegen geschlossen wird. Die entsprechende Vorschrift gelte jedoch nur zusammen mit der Verpflichtung, dass die betroffenen Arbeitnehmer in einer anderen Betriebskrankenkasse untergebracht werden, so die Richter der 1. Kammer.

Diese Unterbringungsverpflichtung bestehe bei tarifvertraglich ordentlich kündbaren Beschäftigten aber nicht, so dass auch die Regelung zur automatischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht anwendbar sei.

Bei den ordentlich unkündbaren City-BKK-Beschäftigten, dies sind hier Arbeitnehmer, die wegen ihrer langen Betriebszugehörigkeit aus tariflichen Gründen nicht gekündigt werden können, endeten dagegen die Arbeitsverhältnisse automatisch. Allerdings müsse ihnen eine zumutbare Unterbringung bei einer anderen Betriebskrankenkasse angeboten werden.

In den konkreten Fällen hatte der BKK Landesverband Baden-Württemberg zwar den Arbeitnehmern die Weiterbeschäftigung in einer anderen Krankenkasse angeboten, allerdings ohne die bisherigen Dienstzeiten anzuerkennen. Solch ein „unzumutbares Beschäftigungsangebot“ genüge der Unterbringungspflicht nicht, so dass die gesetzliche Beendigung der Arbeitsverhältnisse ebenfalls nicht eingetreten sei, urteilte die 1. Kammer des LAG Stuttgart.

Ebenso wie die 7. Kammer hat auch die 1. Kammer des LAG wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt zugelassen.

Am 12.04.2012 hatte auch das LAG Berlin zugunsten der City-BKK-Beschäftigten entschieden (AZ: 2 Sa 15/12). Vor der endgültigen Schließung der City BKK hätte ein ordnungsgemäßes Unterbringungsverfahren bei einer anderen Krankenkasse durchgeführt werden müssen. Dies sei aber nicht geschehen, so die Berliner Richter.

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