Absolvieren Kinder von Hartz-IV-Beziehern ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ), mindert das gezahlte Taschen- und Verpflegungsgeld die Hartz-IV-Leistungen. Dabei werden die FSJ-Einkünfte voll auf das Arbeitslosengeld II angerechnet, entschied das Sozialgericht Reutlingen in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 23.04.2012 (AZ: S 12 AS 2086/11). Auch den Erwerbstätigenfreibetrag können FSJler im Hartz-IV-Bezug danach nicht geltend machen.

Im entschiedenen Rechtsstreit hatten eine Mutter und ihr Sohn höhere Hartz-IV-Leistungen gefordert. Der Sohn hatte von April 2011 bis März 2012 beim „Internationalen Bund“ ein Freiwilliges Soziales Jahr absolviert. Für seinen Dienst an der Allgemeinheit erhielt er ein Taschengeld, einen Verpflegungszuschuss sowie Wohngeld in Höhe von insgesamt 355,00 € monatlich.

Das Jobcenter kürzte daraufhin die Hartz-IV-Leistungen entsprechend. Die FSJ-Einkünfte seien keine zweckgebundenen Einnahmen, die das Arbeitslosengeld II nicht mindern. Sie dienten vielmehr dem Lebensunterhalt und damit dem gleichen Zweck, wie das Arbeitslosengeld II. Auch der Erwerbstätigenfreibetrag, den Hartz-IV-Aufstocker beanspruchen können, könne nicht gewährt werden. Denn das FSJ sei kein „privat-rechtliches Arbeitsverhältnis“. Es ersetze keinen regulären Arbeitsplatz, sondern sei eine „zusätzliche Maßnahme in einer Einrichtung“, so die Behörde.

Diese Auffassung bestätigte nun auch das Sozialgericht. Nach den geltenden Bestimmungen sei lediglich ein Teil des Taschengeldes aus dem Jugend- und Bundesfreiwilligendienst nicht als Einkommen bei Hartz IV zu berücksichtigen. Für das FSJ gelte dies nicht. Denn sonst hätte es dieser Vorschrift nicht bedurft, so das Sozialgericht. Da bei dem FSJ kein Arbeitsentgelt, sondern lediglich ein Taschengeld bezahlt werde, könne auch kein Erwerbstätigenfreibetrag geltend gemacht werden.

Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hatte bereits am 27.09.2011 entschieden, dass Hilfebedürftige „aktiv erwerbstätig“ sein müssen, um den Freibetrag zu erhalten (AZ: B 4 AS 180/10 R). Nach den gesetzlichen Bestimmungen können Hartz-IV-Bezieher dann bis zu 100,00 € monatlich dazuverdienen, ohne dass ihnen das Arbeitslosengeld II gekürzt wird. Von einem weiteren Verdienst zwischen 100,00 und 1.000,00 € dürfen sie 20 Prozent behalten und vom Einkommen zwischen 1.000,00 und 1.200,00 € zehn Prozent.

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