Leistungsabhängige Gehaltsbestandteile im öffentlichen Dienst werden nur dann voll ausgeschüttet, wenn es im konkreten Betrieb hierzu eine Dienstvereinbarung gibt. Andernfalls müssen sich die Arbeitnehmer mit einer etwa hälftigen Pauschale begnügen, urteilte am Mittwoch, 16.05.2012, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt zum Tarif der kommunalen Arbeitgeber (AZ: 10 AZR 202/11).

Nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) können die Arbeitgeber mit Arbeitnehmern oder Arbeitnehmer-Gruppen Zielvereinbarungen treffen und sogenannte Leistungsentgelte vereinbaren, wenn die Ziele erreicht werden. Der Tarif regelt, wie viel Geld hierfür zur Verfügung steht. Laut TVöD der Kommunen und entsprechend auch laut TVöD-Krankenhäuser soll in den einzelnen Dienststellen mit den Arbeitnehmervertretern eine Dienst- oder Betriebsvereinbarung getroffen werden, wie solche Leistungsentgelte konkret berechnet und ausgeschüttet werden. Andernfalls wird pauschal ein „undifferenziertes Leistungsentgelt“ gezahlt, das das eigentlich verfügbare Geld aber nur etwa zur Hälfte ausschöpft.

Gestützt auf eine ergänzende Protokollnotiz zum TVöD der Kommunen meinte ein Mitarbeiter der Volkshochschule Solingen und Wuppertal, ihm stehe auch ohne Dienstvereinbarung spätestens ab dem zweiten Jahr das volle Leistungsentgelt zu. Das BAG wies die Klage ab: Nach Wortlaut und Zweck der tariflichen Regelungen bestehe ein solcher Anspruch nicht. Die volle Ausschüttung setze eine Dienst- oder Betriebsvereinbarung voraus.

Nach einer Bestandsaufnahme der Gewerkschaft Verdi 2007 in Nordrhein-Westfalen waren zumindest damals Dienstvereinbarungen zum Leistungsentgelt die Ausnahme.

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