Das Kinderlied „Backe backe Kuchen“ ist Allgemeingut. Der Anfang des Liedes „Backe Backe“ eignet sich daher nicht als Marke für Backwaren und ähnliche Lebensmittel, heißt es in einem am Donnerstag, 31.05.2012, veröffentlichten Urteil des Bundespatentgerichts in München (AZ: 25 W (pat) 553/11). Anders liege die Sache allerdings bei Speiseeis und Werbe-Dienstleistungen. Denn diese würden definitiv nicht gebacken.

Damit scheiterte weitgehend ein Unternehmen, das die Bekanntheit des Kinderlieds ausnutzen wollte. Verbraucher würden bei „Backe Backe“ sofort an das Kinderlied denken, erklärte das Bundespatentgericht zur Begründung. Deshalb eigneten sich die Worte nicht, um Backwaren oder beim Backen verwendete Lebensmittel von denen anderer Hersteller zu unterscheiden. „Backe Backe“ sei dann lediglich „ein sachbezogener Hinweis auf die Art beziehungsweise den Verwendungszweck dieser Waren“. Auch für „Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen” fehle der Wortfolge „jegliche Unterscheidungskraft“ gegenüber den Wettbewerbern.

Für Speiseeis, Kühleis sowie die Dienstleistungen „Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten“ gilt nach dem am 15. März 2012 verkündeten und jetzt veröffentlichten Münchener Urteil dies alles aber nicht. Hier sei die Marke „Backe Backe“ daher zulässig.

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