Auch wenn die Agentur für Arbeit die fehlerhafte Massenentlassungsanzeige eines Arbeitgebers per Bescheid abgesegnet hat, können die ausgesprochenen Kündigungen wegen des Fehlers trotzdem unwirksam sein. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in zwei am Donnerstag, 28.06.2012, verkündeten Urteilen (AZ: 6 AZR 780/10 und 6 AZR 726/10). Der Bescheid der Arbeitsagentur heilt nicht automatisch die Formfehler in der Massenentlassungsanzeige, betonten die Erfurter Richter.

In einem der beiden verhandelten Fälle hatte ein Arbeitnehmer gegen seine Kündigung zum 30.06.2009 geklagt. Der Arbeitgeber war pleitegegangen, so dass der Insolvenzverwalter als neuer Chef das Ruder übernahm. Dieser wollte die Beschäftigten so schnell wie möglich entlassen. Nach dem Kündigungsschutzgesetz muss bei einer geplanten Massenentlassung die Agentur für Arbeit informiert werden.

Während des Insolvenzverfahrens hatte der Insolvenzverwalter mit dem Betriebsrat am 24.02.2009 vereinbart, welche Beschäftigten entlassen werden sollen. Daraufhin erhielt der Kläger die Kündigung. Am 26.02.2009 erstattete der Insolvenzverwalter bei der Agentur für Arbeit eine Massenentlassungsanzeige.

Die gesetzlich vorgeschriebene Stellungnahme des Betriebsrates zu den beabsichtigten Kündigungen war der Anzeige allerdings nicht beigefügt. Der Betriebsrat erklärte jedoch in einem eigenen Schreiben, dass er über die Massenentlassung informiert worden sei. Trotz des Formfehlers hatte die Agentur für Arbeit der Massenentlassung daher zugestimmt. Der Insolvenzverwalter meinte, dass damit der Formfehler geheilt wurde.

Der Kläger hielt die Massenentlassungsanzeige dagegen für unwirksam. Die Stellungnahme des Betriebsrates habe gefehlt. Der Insolvenzverwalter habe sich damit nicht an die gesetzlichen Vorgaben gehalten, so dass letztlich die Kündigung ebenfalls als unwirksam anzusehen sei.

Der 6. Senat des BAG stellte nun klar, dass bei Massenentlassungsanzeigen die Formalia genau eingehalten werden müssen. Die Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrates, ersatzweise auch die mit dem Betriebsrat abgestimmte Liste der zu kündigenden Arbeitnehmer, sei Voraussetzung für eine wirksame Massenentlassungsanzeige. Der Betriebsrat habe auch in seinem eigenen Schreiben nicht eindeutig seine Meinung über die angezeigten Kündigungen kundgetan. Wegen dieses Formfehlers sei die Massenentlassungsanzeige unwirksam, auch wenn die Arbeitsagentur diese nicht beanstandet hat, so die obersten Arbeitsrichter.

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