Nach einer Zwillingsgeburt können beide Eltern gleichzeitig Elternzeit nehmen. Haben beide vorher gearbeitet und betreuen nun beide daheim ihre Kinder, dann haben auch beide Anspruch auf volles Elterngeld, wie das Bayerische Landessozialgericht (LSG) in München mit einem aktuell veröffentlichten Urteil entschied (AZ: L 12 EG 26/08). Das Gesetz gewähre Elterngeld „für jedes Kind“.
Im entschiedenen Fall brachte die Mutter im Februar 2007 einen Jungen namens Robin und ein Mädchen Enya als Zwillinge zur Welt. Beide Elternteile gingen in Elternzeit und blieben fortan zuhause. Der Vater beantragte zwölf Monate Elterngeld für den Sohn, die Mutter zwölf Monate für die Tochter. Danach wollten sie tauschen und die zwei „Partnermonate“ für das jeweils andere Kind nehmen.
Die Elterngeldstelle Oberfranken bewilligte Elterngeld aber nur für insgesamt 14 Monate für beide Kinder und beide Eltern zusammen. Zudem gewährte es einen Zwillings-Erhöhungsbetrag von 300,00 €.
Wie das LSG München entschied, können aber durchaus beide Eltern parallel Elterngeld bekommen. Gegen sein bereits am 23.11.2011 verkündetes aber erst jetzt schriftlich veröffentlichtes Urteil ließ das LSG wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) in Kassel zu.
Die mündliche Verhandlung vor dem BSG fand am 27.06.2013 statt: Nach einer Zwillingsgeburt können beide Eltern gleichzeitig Elternzeit nehmen. Beide haben dann auch Anspruch auf Elterngeld, so das BSG in Kassel (AZ: B 10 EG 3/12 R (Mutter) und B 10 EG 8/12 R (Vater)). Wegen Besonderheiten während der Mutterschutz-Zeit verkürzt sich der Anspruch des Vaters allerdings um zwei oder drei Monate.
In oberster Instanz entschied nun das BSG, dass beide Eltern gleichzeitig für jeweils eines der Kinder Elterngeld bekomme können. Der Anspruch der Eltern beziehe sich jeweils auf das einzelne Kind. „Für Eltern von Mehrlingen gilt insoweit nichts Anderes“, erklärten die Kasseler Richter. Das Gesetz verhindere nur, dass ein Elternteil gleichzeitig Ansprüche für mehrere Kinder geltend machen kann. Der Anspruch für den Partner dagegen werde auch vom Mehrlingszuschlag nicht verdrängt.
Dabei sei der Mehrlingszuschlag gesetzlich an den Bezug von Elterngeld gebunden. Wenn beide Eltern gleichzeitig Elterngeld bekommen, stehe daher auch beiden der Zuschlag von jeweils 300,00 € monatlich gleichzeitig zu, urteilte das BSG. Dabei räumten die obersten Sozialrichter ein, dass dies nicht unbedingt „sachgerecht“ sei. Der Mehrlingszuschlag sei aber ohnehin insgesamt „eine Fehlkonstruktion“.
Nach dem Urteil im Fall des Vaters vermindert sich dessen Anspruch während der ersten Monate nach der Schwangerschaft. Grund ist, dass nach den gesetzlichen Vorgaben auch dem Vater das Mutterschaftsgeld und der Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld als Einkommen auf das Elterngeld angerechnet werden. In diesem Punkt blieb die Klage des Vaters ohne Erfolg.. Er bekommt daher nicht wie seine Frau 14 Monate Elterngeld, sondern nur elf Monate: neun Monate für Robin plus zwei Partnermonate für Enya.
Ebenso wies das BSG sein Argument ab, das zur Berechnung des Elterngeldes herangezogene Nettoeinkommen dürfe den Abzug der Kirchensteuer nicht mit berücksichtigen. Andernfalls würden Mitglieder der evangelischen oder katholischen Kirchen gegenüber Glaubensgemeinschaften benachteiligt, die sich allein aus Spenden finanzieren. Wie das BSG betonte, sei die Kirchensteuer aber eine „Pflichtabgabe“ und die Ungleichbehandlung daher berechtigt.
Nach Angaben des „Zentrums Bayern Familie und Soziales“, das den Freistaat vor dem BSG vertreten hatte, gab es 2011 bundesweit 11.500 Mehrlingsgeburten. Bei 20.000,00 € je Fall könnten durch die Kasseler Rechtsprechung Mehrkosten in dreistelliger Millionenhöhe entstehen.
Nach Informationen des BSG denkt die Bundesregierung allerdings bereits darüber nach, das Elterngeld für Mehrlingseltern neu zu regeln. Die Bundesregierung habe hierfür allerdings zunächst das Urteil des obersten Sozialgerichts abwarten wollen.
Weitere interessante Urteile aus dem Bereich Sozialrecht finden Sie hier.
Wenn Sie den Kurzfilm über die Kanzlei Blaufelder betrachten möchten, folgen Sie bitte diesem Link.
Bildnachweis: © GaToR-GFX – Fotolia.com
Sehr geehrter Herr Blaufelder,
wie das in Ihrer obigen Schilderung und einem Spiegel-Artikel beschriebene Paar erwarten meine Frau und ich auch Zwillinge und würde auch sehr gerne gemeinsam Elternzeit mit Elterngeldbezug beantragen.
Dazu drei Fragen:
Wissen Sie, ob man sich auf dieses Uteil berufen kann oder muss erst das Urteil aus Kassel abgewartet werden?
Auf der Seite des Bundessozialgerichts in Kassel finde ich unter dem Aktenzeichen keine Auskunft – haben Sie eine Einschätzung, wie lange ein solches Verfahren in der Regel dauert?
Spielt es für diese Fragen und die Zuständigkeit von Gerichten/Urteilen eine Rolle, wo man in Deutschland wohnt? Wir leben in Köln.
Herzlichen Dank für Informationen.
Mit freundlichen Grüßen
N. Bock v. Wülfingen
Sehr geehrter Herr von Wülfingen,
sollte ein Antrag auf zweifaches Elterngeld abgelehnt werden, würde ich hiergegen Widerspruch einlegen und mich in jeden Fall auf das Urteil des LSG berufen. Aber ob sich die Auffassung des LSG durchsetzen wird, bleibt abzuwarten bis das BSG den Fall entschieden hat. Bis dahin bleibt die Rechtslage unklar.
Das Verfahren beim BSG kann durchaus 12 bis 24 Monate dauern.
Der Wohnort ist entscheidend für die Zuständigkeit des Sozialgerichts (SG Köln) und des zuständigen Landessozialgerichts (LSG Nordrhein-Westfalen).
Aber wenn das BSG den Fall abschließend entschieden hat, werden sich ohnehin alle SGs und LSGs an die Entscheidung des BSG halten.
Sehr geehrter Herr Blaufelder,
das nenne ich ja mal interessante und wichtige Neuigkeiten. Denn auch wir haben Zwillinge und fühlen uns von Anfang an “betrogen”. Nicht nur, dass man doppelte Arbeit hat und doppelt anfallende Kosten, da wird man auch um einmal Elterngeld betrogen. Umso erfreulicher, dass es endlich eingesehen wird. Wenn es auch sehr lange schon dauert und noch dauern wird. Deshalb eine Frage:
unsere Zwillinge werden nächste Woche 1 Jahr alt. Somit läuft das Elterngeld dann aus. Da ich danach kein derartiges Einkommen mehr beziehe, muss ich wieder arbeiten gehen. Wenn es allerdings nun doch doppeltes Elterngeld geben soll, würde ich natürlich gern noch ein weiteres Jahr daheim bleiben und die Zeit mit meinen Kindern verbringen. Wie soll ich mich jetzt verhalten? Ich würde mit diesem Urteil bei meinem Arbeitgeber anfragen. Aber er wird mir darauf ja noch keine Antwort geben können. Also muss ich erstmal arbeiten gehen und warten bis das Urteil durch ist? Dann könnte ich evtl. nach 12-24 Monaten ein weiteres Jahr in Anspruch nehmen und müsste meine Kinder wieder aus der Kita nehmen. Ist ja auch nicht ganz nachvollziehbar.
Vielen Dank für Ihre Hilfe
mit freundlichen Grüßen
A. Schmidt
Sehr geehrte Frau Schmidt,
ich werde Ihre Anfrage per Mail beantworten.
Freundliche Grüße
Thorsten Blaufelder
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Blaufelder,
auch wir erwarten Zwillinge (01/13) und würden gerne bei der Elterngeld-Antragstellung auf das o.g. Urteil Bezug nehmen. Meine Frage: angenommen meine Frau nimmt 12 Monate und ich parallel aber “nur” 7 Monate, denken Sie dass der Fall dennoch übertragbar wäre? Könnte meine Frau dann für die übrigen 5 bzw. 7 Monate die Zwillingsprämie in Anspruch nehmen?
Vielen Dank für Ihre Einschätzung.
Mit freundlichen Grüßen,
C. Stahmer
Ja, ich teile Ihre Einschätzung hinsichtlich der Zwillingsprämie.
Leider ist das Urteil des LSG noch nicht rechtskräftig. Aber ich denke, hierfür bestehen gute Chancen.
Guten Tag,
Wir kommen aus nrw und stecken gerade mit Drillingen in der selbe Situation.
Die Elterngeldstelle sagte mir das wir nur gemeinsam 14 Montage Elterngeld beantragen können und nicht wie in ihrem Fall beschrieben.
Bitte um Information.
Mit freundlichen Grüßen
Fasini
Guten Tag Familie Fasini,
ich werde Ihnen direkt per E-Mail antworten.
MfG
Thorsten Blaufelder
Sehr geehrter Herr Blaufelder,
auch meine Frau und ich erwarten Zwillinge. Unsere Wunschkonstellation sieht jeodch etwas abweichend aus.
Im Gegensatz zu dem hier geschilderten Fall würden wir nicht parallel jeder für einen Zwilling Elterngeld in Anspruch nehmen wollen.
Wir würden für jeden Zwilling nur die Hälfte des Elterngeldes, dafür für die doppelte Zeit in Anspruch nehmen wollen. Soll heißen für 24 Monate bei meiner Frau und 4 Monate bei mir, so daß für diesen Zeitraum jeweils der insgesamt volle Betrag (natürlich ohne Zwillingsprämie) ausgezahlt würde.
Deckt § 5 BEEG unter Berücksichtigung des hier beschriebenen Urteils diese Herangehensweise oder greift hier die Ausführung in der Begründung:
“Das BSG hat mit Urteil vom 30.3.2006 (B 10 EG 5/05 R) entschieden, dass der Anspruch auf Bundeserziehungsgeld auch bei Mehrlingen für jedes Kind einzeln zu zahlen und zu berechnen ist. Eine entsprechende Regelung wurde nicht in das BEEG übernommen. Hieraus kann jedoch nur der Schluss gezogen werden, dass einer betreuenden Person nicht für beide Zwillinge jeweils Elterngeld zusteht. “?
Vielen Dank für Ihre Hilfe
mit freundlichen Grüßen
I. Ebner
Sehr geehrter Herr Ebner,
es ist möglich, sog. Teilelterngeld zu beziehen, d.h. der Monatsbetrag halbiert sich, wobei sich die Bezugsdauer verdoppelt. Das gilt aber unabhängig von der Zwillings-Thematik.
Wenn Sie und Ihre Frau für jeden Zwilling entsprechend der neuen Entscheidung das volle Elterngeld beziehen wollen, müssen Sie und Ihre beide vorübergehend mit dem Arbeiten aussetzen.
Sehr geehrter Herr Blaufelder,
kann man Ihrer Ansicht nach aus diesem Urteil Rückschlüsse derart ziehen, dass eine Zwillingsmutter, die Elterngeld für 24 Monate in voller Höhe beantragt, dieses auch zu erhalten hat, während der Vater keine “Auszeit” nimmt?
Vielen Dank für Ihre Hilfe,
Winter
Sehr geehrte Frau Winter,
nein, das geht leider nicht.
Wenn eine Zwillingsmutter allein daheim bleibt (und der Vater weiter arbeiten geht), erhält sie für den einen Zwilling das “normale” Elterngeld und für das andere Kind den Geschwisterbonus von 300,00 €. Wenn eine Zwillingsmutter 24 Monate allein daheim bleiben möchte, dass bekommt sie für 24 Monate den hälftigen Betrag.
Mehr Elterngeld bekommen die Eltern nur dann, wenn auch der Vater – wie im entschiedenen Rechtsstreit – zu Hause bleibt. Nur das können sich die wenigsten Eltern leisten.
Guten Tag!
auch ich bekomme in diesen Tagen Zwillinge und frage mich, ob ich nicht 14 Monate Elterngeld beantrage kann, obwohl mein Mann keine Elternzeit nehmen wird. Ich würde dann für die letzten 2 Monate der 12 Monate für den zweiten Zwilling kein Elterngeld (300 Euro) beantragen. Dann würde ich aber für diesen zweiten Zwilling (und zwar nur für diesen) die Monate 13. und 14. beantragen (65 %). M.E. müsste dies möglich sein, da ich ja zwei Monate kein Elterngeld für den zweiten Zwilling bekommen hätte.
Gruß
Vogt
Sehr geehrte Frau Vogt,
ich werde Ihre Frage per Mail beantworten…
Sehr geehrter Herr Blaufelder,
Ich habe vor 5 Monaten Zwillinge zur Welt gebracht. Mein Mann war die ersten 3 Monate mit mir gemeinsam in Elternzeit. Ich werde bis Nov. 2013 zu Hause bleiben (halbierte Monatsbeträge).
Besteht die Möglichkeit unter Berufung auf dieses Urteil das mein Mann die restliche Zeit (bis zum 1. Geburtstag) wieder in Elternzeit geht? Wenn ja unter welchen Voraussetzungen? Wird eine entsprechene Änderung bei der Elterngeldstelle eingereicht, oder muss man erst den Weg über ein Gericht gehen?
Ich danke ihnen im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
S. Brückner
Sehr geehrte Frau Brückner,
theoretisch ist es schon möglich, einen entsprechenden Antrag bei der Elterngeldstelle zu stellen.
Problematisch wird es nur, wenn die Elterngeldstelle dieses Urteil, das noch nicht rechtskräftig ist, nicht akzeptiert. Dann würde Ihr Mann eventuell zu Hause bleiben und Sie bzw. Ihr Mann müssten im Nachhinein das höhere Elterngeld erstmal einklagen. Außerdem besteht noch das Risiko, dass das Bundessozialgericht das Urteil des Landessozialgericht kippt.
Ich glaube das Beste wird es sein, sich rasch mit der zuständigen Elterngeldstelle in Verbindung zu setzen und sich auf das Urteil zu berufen. Vielleicht erfahren Sie dann die Rechtsauffassung der Elterngeldstelle und können davon das weitere Vorgehen abhängig machen.
Sehr geehrter Hr. Blaufelder,
ich wollte Ihnen nur kurz sagen, dass ich es klasse finde, mit welcher Geduld Sie all die ähnlichen, aber doch unterschiedlichen Fragen beantworten. Wir haben letzte Woche Zwillinge bekommen und werden uns in jedem Fall beim Elterngeldantrag auf das o.g. Urteil beziehen. Mein Mann plant insg. 3-4 Monate Elternzeit zu nehmen, ich selbst 14 Monate.
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Mit freundlichem Gruß
Shantala Bauer
Das freut mich, Frau Bauer.
Sehr geehrter HErr Blaufelder
am 8.8.2012 wurden wir Eltern von Zwillingen. Wir sind beide Lehrer in Bayern – wo das besagte Urteil gesprochen wurde. Wir würden nun beide gern die Elternzeit für 14 MOnate in Anspruch nehmen – da der bayerische Staat unser Arbeitgeber ist, muss er dieses Geld dann zahlen oder kann er sich auf die anhängige Revision berufen. Da wir es uns finanziell nicht leisten können mit einmal Elterngeld über 12 bis 14 Monate zu kommen, bräuchten wir eine gewisse Sicherheit, dass wir das zweite Elterngeld gleich oder zumindest rückwirkend bekommen. Beantragen wollten wir es in jedem Fall, unter BErufung auf das bayerische Urteil. Haben Sie für uns weitere Informationen oder Tipps, wie wir vorgehen sollten?
Vielen Dank für Ihre Mühen (die auch aus allen vorhergehenden Antworten sprichen!)
HErzliche Grüße
NIcole Krieger
Hallo Frau Krieger,
eine Antwort erhalten Sie per Mail.
Freundliche Grüße
Thorsten Blaufelder
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Blaufelder,
ich bekomme im Dezember 2012 Zwillinge. Mein Partner und ich möchten es so handhaben, dass ich 12 Monate für Kind A nehme und im Anschluss die 2 Monate für Kind B. Mein Partner möchte am Anfang ebenfalls 2 Monate daheim bleiben und Elternzeit für Kind B nehmen. Ist es richtig, dass wir dann in den ersten 2 Monaten jeder 65% Elterngeld bekommen und ich für die restlichen 10+2 Monate das Elterngeld + 300 Euro erhalte???
Herzlichen Dank für Ihre Antwort,
Viele Grüße
Beatrice Krüger
Guten Tag Herr Blaufelder,
ich bekomme im Dezember 2012 Zwillinge.
Wir möchten es so handhaben, dass ich 12 Monate Elternzeit für Kind A nehme und dann anschließend 2 Monate für Kind B.
Mein Partner möchte mit mir gemeinsam am Anfang gleich die 2 Monate für Kind A nehmen.
Ist das möglich?
Würden wir dann für die ersten 2 Monate jeweils 65% Elterngeld erhalten und ich für die restliche Zeit (10+2 Monate) das Elterngeld und zusätzlich die 300 Euro?
Herzlichen Dank für Ihre Antwort,
viele Grüße
Beatrice Krüger
Sehr geehrte Frau Krüger,
ihre Anfrage beantworte ich per Mail an Sie direkt. Geht wohl am Dienstag an Sie heraus.
MfG
Thorsten Blaufelder
Sehr geehrter Herr Blaufelder,
auch ich bin Mutter von Zwillingen (Wohnort Bayern). Mitte September läuft mein Elterngeld- nach zwölfmonatiger Zahlung aus. Mein Mann hat parallel 2 Monate Elternzeit genommen, somit haben wir die 14 Monate voll ausgeschöpft. Ich kann aber, aufgrund fehlender Betreuung für die Zwillinge, erst im Januar wieder anfangen zu arbeiten. Habe ich jetzt noch eine Chance mich auf das Urteil zu berufen, um weitere Monate Elternzeit zu beziehen? Wie gehe ich vor?
Viele herzliche Grüße
A. Pallasch
Sehr geehrte Frau Pallasch,
ich werde die von Ihnen aufgeworfene Frage auch per Mail direkt an Sie beantworten. Diese ist bereits diktiert und geht wohl morgen an Sie heraus.
MfG
Thorsten Blaufelder
Sehr geehrter Herr Blaufelder,
schade, dass Sie die doch sehr ähnlichen Fragen immer per E-Mail beantworten somit muss ich Sie nun auch fragen. Wir bekommen im Oktober Zwillingen und es ist auch bei uns so, dass wir diese “neue” Variante wählen wollen. Wir kommen auch aus Bayern, wo dieses Urteil gesprochen wurde. Wie wahrscheinlich schätzen Sie es ein, dass das Bundessozialgericht uns Zwillingseltern Recht gibt, sich so zu entscheiden? Wie wird es laufen, wenn wir das jetzt so beantragen und es abgelehnt wird? Könnte mein Mann Teilzeit weiterarbeiten und dann bei positivem Urteilsausgang würde dann verrechnet werden?
Herzlichen Dank vorab für Ihre Antwort. Nicole Barz
Sehr geehrte Frau Barz,
ich halte die Entscheidung des Bay. LSG für gut begründet. Ich denke, die Chancen stehen gut, dass das Urteil “hält”. Aber man wird wohl leider bis Mitte 2013 warten müssen.
Wenn Sie und Ihr Mann (teilweise) gleichzeitig in Elternzeit gehen und der Antrag sollte abgelehnt werden, sollten Sie unter Berufung auf die Gerichtsentscheidung zunächst Widerspruch einlegen.
Sollten Sie und Ihr Mann durch eine ablehnende Entscheidung der Behörde zunächst weniger bekommen, würde Sie bei einer positiven Entscheidung eine Nachzahlung bekommen. Allerdings fällt bei Teilzeit das Elterngeld natürlich geringer aus, weil die Einkommensdifferenz vor und nach der Geburt auch weniger ist.
MfG
Thorsten Blaufelder
Herzlichen Dank Herr Blaufelder, das ist gut zu wissen. Wir drücken also alle die Daumen, dass die Entscheidung für uns Zwillingseltern positiv ausfällt. Alles Gute weiterhin!
Sehr geehrter Herr Blaufelder,
vielen Dank für Ihre großartige Hilfe für Zwillingseltern.
Meine Frage betrifft generell den Elterngeldanspruch aller Eltern, die bereits Elterngeld mit Erhöhungsbeitrag vor diesem Urteil erhalten haben.
Gibt es eine Chance, falls man sich noch in Elternzeit befindet, aber nunmehr ohne Elterngeld, den Anspruch
a) rückwirkend für die vergangenen Monate , oder
b) neu für die Zukunft
für den anderen Elternteil zu stellen?
Konkret sieht es bei uns so aus, dass wir beide vom Arbeitgeber zur Betreuung unserer Zwillinge zwei Jahre Elternzeit ab 01.01.2011 erhalten haben.
Diese Zeit läuft am 01.01.2013 aus.
Elterngeld haben wir für 12 plus 2 Partnermonate erhalten.
Gibt es irgendwelche Fristen für die Antragstellung zu beachten?
Vielen Dank und herzliche Grüße!
Markus
Hallo,
da die 12+2 Monate bereits abgelaufen sind, ist es nicht möglich, einen neuen Antrag für die Zukunft zu stellen. Elterngeld gibt es maximal für die ersten 14 Monate des bzw. der Kinder, auch wenn die Elterngeldstelle zu geringes Elterngeld bezahlt hat.
Es ist aber möglich, einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gegen einen schon bestandskräftigen Bescheid zu stellen. Diesen Antrag würde ich auf die (allerdings noch nicht rechtskräftige) Entscheidung des Bay. LSG stützen. Dann überprüft die Behörde den Sachverhalt nochmals und erlässt einen neuen Bescheid, gegen den man bei einer Ablehnung wieder “frisch” Widerspruch und ggfs. Klage einreichen kann. Wenn die Elterngeldstelle (bereits) der Entscheidung des Bay. LSG folgt, müsste statt 1 x Elterngeld + Geschwisterbonus nun 2 x Elterngeld bewilligt werden. Sollte es deshalb zu einer Nachzahlung kommen, würde ich dann noch auf eine Verzinsung gemäß § 44 SGB I bestehen.
Auch wenn es beim Antrag nach § 44 SGB X einen Rückwirkungszeitraum von vier Jahren gibt, würde ich den Antrag vorsorglich schon jetzt stellen und die Behörde bitten, ggfs. eine Entscheidung über den Antrag bis zur Entscheidung des BSG im nächsten Jahr zurückzustellen.
Schönes Wochenende
MfG
Thorsten Blaufelder
Sehr geehrter Herr Blaufelder,
auch wir erwarten Zwillinge und wollten vor allem für die ersten Monate nach deren Geburt gerne beide in Eltern(teil)zeit gehen.
Wenn ein Elternteil 1 entsprechend der neuen Entscheidung für Zwilling A für die Lebensmonate 1 bis 12 und für den Zwilling B für die Lebensmonate 13 und 14 Elterngeld beantragt, der andere Elternteil 2 aber z.B. nur für die ersten Lebensmonate (z.B. 1 bis 6) von Zwilling B Elterngeld beantragt, kann/wird/sollte der erste Elternteil 1 dann in den Lebensmonaten 7 bis 14 für den Zwilling B noch die 300 Euro “Mehrlingszuschlag” bekommen? In diesem Zeitraum beantragt er ja quasi “allein” Elterngeld.
Vorab bereits meinen herzlichen Dank für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen,
E. Engelhardt
Korrektur meiner Frage: es sollte wohl besser heißen “kann/wird/sollte der erste Elternteil 1 dann in den Lebensmonaten 7 bis 12 für den Zwilling B und in den Lebensmonaten 13 und 14 für den Zwilling A noch die 300 Euro “Mehrlingszuschlag” bekommen?”
Guten Abend Frau Engelhardt,
wie das BSG entscheiden wird, bleibt natürlich abzuwarten – auch welche Folgen eine positive Entscheidung auf den Mehrlingszuschlag hat.
Ich meine aber, dass bei einer Betreuung der Kinder durch nur ein Elternteil der Zuschlag zu gewähren ist bzw. erhalten bleibt.
Solange das BSG keine Entscheidung trifft, bleibt es für Eltern, die gleichzeitig in Elternzeit ein finanzielles Risiko, weil es denkbar ist, dass das BSG die Entscheidung des Bay. LSG kippen könnte.
MfG
Thorsten Blaufelder
Sehr geehrter Herr Blaufelder,
wir haben im Sommer 2010 unsere Zwillinge entbunden. Ab da an habe ich ein Jahr Elterngeld bezogen und mich sehr darüber geärgert das für das zweite Kind nur die 300 Euro gezahlt werden.
Nun meine Frage: Kann ich rückwirkend die fehlende Summe zu dem weiteren vollen Elterngeld erstattet bekommen oder werde ich damit keine Erfolge erzielen. Denn doppelte Kosten habe ich ja trotzdem immer gehabt. Man kann ja nicht einmal die Kleidung noch einmal anziehen, wie wenn man die Kinder mit 2 Jahren Abstand bekommt, oder das Bett oder ähnliches.
Vielen DAnk für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Nicole Lucht
Guten Abend Frau Lucht,
ich glaube, ich muss Sie enttäuschen.
Zum einen bleibt abzuwarten, wie das BSG in der Revision über das Urteil des Bay. LSG entscheiden wird.
Sollte das Urteil Bestand haben, gibt es nur dann mehr Elterngeld für Zwillingseltern, wenn beide Elternteile gleichzeitig in Elternzeit gehen. Bleibt nur ein Elternteil daheim, z.B. die Mutter, wird es auch zukünftig nur den Bonus von 300 EUR geben.
MfG
Thorsten Blaufelder
Hallo Herr Blaufelder,
Also unsere konstellation sieht folgendermaßen aus:
Ich als Mutter beziehe im Moment noch bis November Elterngeld für mein erstes kind. Nächstes Jahr kommen unsere zwillinge auf die Welt
Ich werde zwischenzeitlich nicht arbeiten gehen. Wenn die Zwillinge da sind würde mein Mann gerne vier monate Zuhause bleiben. Also zwei monate für den einen und die anderen zwei für den anderen und ich würde dann gleichzeitig Elterngeld beantragen für den einen und dann 12 Monate später für den anderen. Ist sowas möglich? Vielen dank für ihre Antwort.
Mfg Neher
Guten Morgen,
ja, das würde schon gehen. Allerdings kann jetzt noch nicht vorhergesehen werden, wie sich die gleichzeitige Elternzeit von Vater und Mutter finanziell auswirkt.
Nach der aktuellen Entscheidung des LSG Bayern gibt es bei gleichzeitiger Elternzeit jeweils für Mutter und Vater Elterngeld und nicht mehr nur 1 x Elterngeld und 1 x 300 EUR Bonus. Aber die Entscheidung des BSG lässt noch auf sich warten.
Ich kann für alle Zwillingseltern, die sich überlegen gleichzeitig Elternzeit nehmen zu wollen, nur hoffen, dass das BSG bald entscheidet, damit Rechtssicherheit gegeben ist.
Schönen Sonntag!
Thorsten Blaufelder
Sehr geehrter Herr Blaufelder,
im Vorfeld möchte ich mich für Ihre großartige Hilfe für Zwillingseltern bedanken.
Wir bekommen im März 2013 unsere Zwillinge. Auch wir möchten gerne unter der Berufung auf das bayerische Urteil das doppelte Elterngeld beantragen. Wir kommen aus Baden Württemberg.
Wir haben geplant, dass ich die ersten Monate (maximal vier) daheim bleibe. Meine Frau würde insgesamt zwei Jahre daheim bleiben. Können Sie uns einen Tipp geben wie wir die Elternzeit aufteilen müssten, dass es den geforderten Anforderungen entspricht. Für welchen Zeitraum steht uns dann doppeltes Elterngeld und wann nur Elterngeld + Geschwistergeld zu?
Herzlichen Dank für Ihre Antwort,
viele Grüße
Holger Theurer
Sehr geehrter Herr Theurer,
wenn man die Partnermonate mitberücksichtigt, dann kommt man maximal auf 2 x 14 Monate Elterngeld, wenn beide Elternteile 14 Monate zu Hause bleiben.
In Ihrem Fall würde Sie beide für 4 Monate gleichzeitig Elterngeld bekommen und für die restlichen Monate “nur” 1 x Elterngeld plus 300 EUR.
Allerdings bleibt abzuwarten, ob das Urteil des LSG tatsächlich in Rechtskraft erwächst.
Viele Grüße
Thorsten Blaufelder
Hallo Herr Blaufelder,
ich habe am 28.3.2012 Zwillinge geboren u. befinde mich nun für 12 Monate in Elternzeit und beziehe Elterngeld. Aufgrund des Urteil möchte ich mich darauf berufen und meinen Antrag auf Elterngeld korrigieren und für Kind I Elterngeld vom 28.3.2012 bis 27.03.2013 und für Kind II anschließend vom 28.03.2013 bis 27.03.2014 beantragen. Meinen Sie das dies möglich ist? Da die entgültige Entscheidung noch aussteht, arbeitet die Zeit ja nun leider gegen mich.
Viele Grüße
J. Herrmann
Hallo Herr Blaufelder,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Ich hatte gehofft, das Urteil lässt sich übertragen, weil de Aussage ja ist, dass doppelt Elterngeld gezahlt wird. Mütter, die während der laufenden Elternzeit ein weiteres Kind gebären, dürfen ja auch erst ihre Elternzeit für Kind I aufbrauchen und erhalten danach Elterngeld für Kind II. Anders als bei Einzelgeburten liegt bei Zwillingen lediglich ein kürzerer Zeitraum zwischen den Geburten, so dass ich gehofft hatte, dass dieselben gesetzlichen Regelungen anzuwenden wären, welche für Eltern gelten, die während der laufenden Elternzeit ein weiteres Kind gebären.
Schade.
Mfg Jana Herrmann
Guten Abend Frau Herrmann,
das Problem ist, dass das Elterngeld grundsätzlich für die ersten 14 Lebensmonate gezahlt wird. Bei Zwillingen liegen diese 14 Monate natürlich beisammen.
MfG
Thorsten Blaufelder
Guten Tag, Herr Blaufelder,
unsere Situation: Zwillinge geboren am 23.05.2011, Mutter 2 Jahre Elternzeit beim AG beantragt, Elterngeld +300 € auf ein Jahr bezogen. Vater Elternzeit im 1. und 13. Lebensmonat genommen.
Sehen Sie eine Möglichkeit, den Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu stellen, um für die 2 Monate Elternzeit des Vaters das doppelte Elterngeld zu fordern?
Vielen Dank, dass Sie sich so sehr für Zwillingseltern einsetzen, ganz ganz klasse !!!
Katja Dylong
Guten Abend Frau Dylong,
doch, ich würde es probieren mit dem Antrag nach § 44 SGB X. Die Frage ist nur, ob man den Antrag gleich stellen sollte. Denn das Urteil des BSG wird erst in ein paar Monaten vorliegen. Aber wenn der Antrag abgelehnt werden sollte, kann man ja ohne Probleme Widerspruch einlegen und ggfs. das Widerspruchsverfahren solange aussetzen lassen bis die Revision entschieden wurde.
MfG
Thorsten Blaufelder
Hallo Herr Blaufelder,
ich möchte Ihnen zunächst mal meinen Dank für die umfangreichen Antworten zu den einzelnen Nachfragen aussprechen. Leider konnte ich nur ansatzweise Informationen zur Situation meiner Familie finden. Deshalb sei sie hier kurz erklärt:
Vorab, wir wohnen in Oberfranken, d. h. die Elterngeldstelle Bayreuth ist bzw. war auch für uns zuständig. Unsere Zwillinge kamen im Juli 2009 auf die Welt. Wir haben damals ingesamt die 14 Monate Auszeit als Elternzeit (meine Frau 12, ich 2 Monate, wir sind beide Angestellte)) genommen und genau wie die klagende Familie Elterngeld für ein Kind + 300 Geschwisterbonus pro Monat und Elternteil bekommen. Wir hatten es auch so beantragt, weil das Elterngeldgesetz $2, Abs. 6 es eben so vorsah. Nun war es bei uns so, dass meine Frau nach dem Mutterschutz 9 Monate am Stück Elterngeld bekam (die 3 Monate Mutterschutz nach der Geburt werden ja meines Wissens angerechnet und vom Elterngeldbezugszeitraum abgezogen) und ich als Vater meine beiden Monate aufteilte: der erste war der erste Lebensmonat der Kinder, der zweite der 13. Lebensmonat der Kinder. Ich bekam pro Monat 2100€ (1800 max + 300 Geschwisterbonus) und meine Frau ca. 1000€ (ca. 700€ für Kind 1 und 300 Geschwisterbonus). Natürlich wollen wir ungern (wie so ziemlich alle Zwillingseltern im Lande) auf finanzielle Unterstüzung vom Staat verzichten, wenn es der gesetzliche Rahmen erlaubt. Meine Fragen: Welche Möglichkeiten bestehen (natürlich vorbehaltlich der Entscheidung des BSG) aktuell, den Fehlbetrag rückwirkend einzufordern und auch zu bekommen? Was wäre unsererseits zu tun, um die Ansprüche geltend zu machen? Haben Zwillingseltern, die ihre Kinder vor dem Urteilsspruch bekamen, überhaupt eine Chance, erfolgreich zu sein, ohne ebenfalls vor Gericht ziehen zu müssen?
Vielen Dank und beste Grüße
Christian Oertel
Guten Abend Herr Oertel,
es gibt die Möglichkeit, einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu stellen. Dann wird die Sach- und Rechtslage nochmals geprüft. In diesem Fall könnte man zur Begründung des Antrags auf das Urteil des LSG Bayern und dann ggfs. des BSG hinweisen. Der Zeitraum, der bei einem Antrag nach § 44 SGB X rückwirkend überprüft wird, ist 4 Jahre.
Aber sie könnten auch jetzt schon diesen Antrag stellen. Sollte er abgelehnt werden, können Sie dagegen Widerspruch einlegen. Das dauert ja auch einige Monate, bis die Behörde eine Entscheidung trifft. Dann liegt wohl schon die Entscheidung des BSG vor. Oder man bittet die Widerspruchsstelle den Widerspruch auszusetzen bis die Entscheidung des BSG vorliegt.
Nachteilige Folgen kann ein Antrag nach § 44 SGB X nicht haben. Ich würde es in jedem Fall probieren.
MfG
Thorsten Blaufelder
Sehr geehrter Herr Blaufelder,
als Mutter verbrauche ich während des Mutterschutzes ja bereits Elterngeldmonate. Wenn die Zwillinge sehr früh vor dem errechneten Termin geboren werden, können das sogar vier oder fünf Monate sein. Hierzu meine Frage: Verbrauche ich als Mutter diese Monate für beide Zwillingskinder?
MfG, M. Reichel
Guten Abend Frau Reichel,
nein, denn Eltengeld würden Sie für einen Zwilling beantragen. Wenn ihr Partner/Ehemann auch in Elternzeit gehen sollte, könnte er ab der Geburt sein Elterngeld für den anderen Zwilling beantragen, soweit die Entscheidung des Bay. LSG durch das BSG bestätigt werden sollte.
Möchte an dieser Stelle noch mal betonen, dass eine Zwillingsmutter nicht doppeltes Elterngeld bekommt, sondern dass die Möglichkeit besteht, dass Vater und Mutter gleichzeitig in Elternzeit gehen und dann nach der Entscheidung des Bay. LSG Vater und Mutter jeweils Elterngeld erhalten können.
MfG
Thorsten Blaufelder
Guten Tag!
wir bekommen im nächsten Monat Zwillinge. Ist es möglich, dass ich 14 Monate Elterngeld beantragen kann, obwohl mein Mann keine Elternzeit nehmen wird. Ich würde dann für die letzten 2 Monate der 12 Monate für den zweiten Zwilling kein Elterngeld (300 Euro) beantragen. Dann würde ich aber für diesen zweiten Zwilling (und zwar nur für diesen) die Monate 13. und 14. beantragen (65 %). Das müsste doch möglich sein, da ich ja zwei Monate kein Elterngeld für den zweiten Zwilling bekommen hätte.
Gruß
Kluge
Guten Abend Frau Kluge,
ja, das müsste gehen, denn bei Zwillingen haben sie maximal 14 Monate Anspruch.
Freundliche Grüße
Thorsten Blaufelder
Sehr geehrter Herr Blaufelder!
Mein Mann und ich verfolgen schon länger Ihren Blog und sind sehr begeistert. Es ist wirklich bewundernswert wie geduldig Sie alle Anfragen so schnell und kompetent beantworten.
Toll, dass es solche Menschen wie Sie gibt!
Wir würden Sie gerne um Ihre Einschätzung bezüglich unseres Falles bitten. Wir wohnen in München.
Wir sind Mitte Oktober 2012 Eltern von Zwillingen geworden (extreme Frühgeburt, 3 Monate vor Termin). Unsere Kinder sind noch bis Ende Januar 2013 in der Neonatologischen Intensivstation. Aufgrund der verzögerten Entwicklung unserer Kinder haben uns die Ärzte auf eine zeitintensive Elternzeit –Arztbesuche und Therapien- vorbereitetet. Aus diesem Grund haben mein Mann und ich entschlossen gemeinsam in die Elternzeit zu gehen. Ich werde nach Mutterschutz im März13 für 3 Jahre und mein Mann ab Februar13 für 1 Jahr in Elternzeit gehen (beides vom jeweiligen Arbeitgeber genehmigt). Wir haben nun beide für jeweils ein Kind Elterngeld beantragt. Ich für Kind 1 und mein Mann für Kind 2. Ich habe nun bereits einen Bescheid bekommen, in dem ich nach der gängigen Regelung für Kind 1 den Höchstsatz €1.800€ und Kind2 €300 bekomme. Mein Mann hat bisher noch nichts von der ZBFS Oberbayern gehört. Da mit einer Entscheidung vor dem Bundesozialgericht erst im Laufe des 1.HJ13 zu rechnen ist und mein Mann bereits im Februar13 12 Monate Elternzeit und 12 Monate Elterngeld beantragt hat, läuft uns die Zeit davon.
Wie sollen wir uns verhalten?
Mit freundlichen Grüßen,
Christine K.
Hallo,
erst einmal vielen Dank für Ihr Lob, über das ich mich sehr freue.
Ich darf Ihnen empfehlen, gegen den erhaltenen Bescheid zunächst Widerspruch einzulegen, damit der Bescheid nicht nach Ablauf eines Monats bestandskräftig wird. Zur Begründung des Widerspruchs sollten Sie auf die ergangene LSG-Entscheidung verweisen. Damit Sie nicht vor der Entscheidung des BSG einen eventuell ablehnenden Widerspruchsbescheid durch die Widerspruchsstelle der ZBFS Oberbayern erhalten (gegen den Sie dann innerhalb eines weiteren Monats klagen müssten), sollten Sie die Widerspruchsstelle bitten, die Entscheidung über den Widerspruchs auszusetzen bis die BSG-Entscheidung vorliegt. Parallel sollte sich Ihr Ehemann nochmals schriftlich an die ZBFS Oberbayern wenden und um Erlass eines Bescheids bitten, gegen den dann Ihr Ehemann ebenfalls Widerspruch einlegen könnte.
Mehr Elterngeld werden Sie allerdings trotz des Widerspruchs erst nach Vorliegen des positiven BSG-Urteil erhalten können, da die Elterngeldstellen auch erst den Ausgang des Revisionsverfahrens abwarten werden.
Ich wünsche Ihnen und Ihrer Familie für das Jahr 2013 alles, alles Gute!
MfG
Thorsten Blaufelder
Sehr geehrter Herr Blaufelder,
ich war sehr froh, die Anfrage von Frau Nicole Krieger zu lesen, denn die hat dasselbe Problem wie mein Mann und ich. Leider haben Sie just diese per Mail beantwortet – vielleicht könnten Sie diese Mail einfach wiederverwenden? Unsere Situation:
Zwei Lehrer in Bayern, Zwillingsgeburt voraussichtlich Juli 2013, wir wollen gern beide um die 12 Monate in Elternzeit. Für Tips zum Vorgehen wären wir dankbar.
Eine Frage noch: Gibt es mittlerweile Fälle, in denen sich ein Elternpaar erfolgreich auf das LSG-Urteil berufen hat? Wo also trotz noch ausstehenden BSG-Urteils das doppelte Elterngeld bewilligt wurde?
Herzlichen Dank für all Ihre Mühe!
A. Zink
Hallo Frau Zink,
die Mail liegt mir leider aufgrund eines Defekts nicht mehr vor.
Nein, so ein erfolgreicher Fall ist mir leider nicht bekannt. Ich denke, dass die Elterngeldstellen abwarten werden bis das BSG entschieden hat. Sonst müssten Zahlungen zurückgefordert werden.
Wenn Sie beide erst im Juli in Elternzeit gehen wollen, dürfte die Entscheidung wohl schon vorliegen. Ansonsten dürfte mit einer Ablehnung durch die Elterngeldstelle zu rechnen sein, gegen die Sie unter Berufung auf die LSG zumindest erst mal Widerspruch einlegen könnten. Die Entscheidung durch die Widerspruchstelle dauert normalerweise auch mindestens drei Monate, so dass bis dahin Klarheit herrschen dürfte – positiv oder negativ.
Viele Grüße
Thorsten Blaufelder
Sehr geehrter Herr Blaufelder,
mit Ihrem Artikel/Blog haben Sie sich ja viel Arbeit aufgeladen! Es gibt hier offenbar einen erheblichen Leidensdruck, da sich viele Eltern von Mehrlingen angeschmiert fühlen. Wieso ist ein Zwilling dem Staat weniger Unterstützung wert, als ein ‚Einling‘?
Also erst mal Danke vorab.
Meine Frau und ich haben auch Zwillinge. Die Jungs werden im Juni 2 Jahre alt. Mein Frau ist Freiberuflerin (Journalistin) und ich könnte mir vorstellen, Sie greift das Thema auch professionell auf, da es in Ihren Bereich fällt (link zur website schicke ich Ihnen auf Wunsch gerne per Mail). Ich bin angestellt.
Wir hatten uns das Elterngeld so aufgeteilt, dass ich immer ich 3 Monate gearbeitet habe und dann einen Monat Elternteilzeit hatte. Meine Frau hat in meinen Teilzeitmonaten gearbeitet und ihr Geschäft sonst auf Eis gelegt. Formal erfüllen wir damit also zunächst nicht die Bedingungen für doppeltes Elterngeld, da ja immer nur einer nach den Kindern gesehen hat – zumindest auf dem Papier.
Nun ist es bei Freiberuflern aber so, dass es der Elterngeldstelle völlig egal ist, wann gearbeitet wurde und wann nicht, es zählt lediglich der Eingang der Zahlungen! Also: wenn ein Selbständiger in Frau in einem Elterngeldmonat arbeitet und in einem Nicht-EG-Monat das Geld bekommt ist alles in Ordnung. Umgekehrt, wenn ein Selbständiger in einem Nicht-EG-Monat arbeitet und in einem EG-Monat das Geld bekommt – z.B. bei verspäteter Zahlung der Rechnung – wird das Geld voll auf das EG angerechnet. Das ist kompletter Unsinn, dazu gab es erst vor kurzem einen Bericht in Monitor oder Panorama – es ist aber so.
Nun ist mein Verständnis folgendes: wenn es bei Selbständigen egal ist, wann Sie arbeiten und wann nicht, dann könnte man den gesamten Zeitraum von 14 Monaten als Elternzeit ansehen, Einkommen in dieser Zeit werden vom EG abgerechnet und fertig. Meine Frau könnte dann also mit gutem Recht für meine 3 Monate Elternteilzeit das volle EG beanspruchen – quasi für den zweiten Zwilling – oder mache ich es mir da zu einfach?
Nun ist es so, dass für uns der Bezug des EG im August 2012 ausgelaufen ist. Es steht allerdings noch die Schlussabrechnung gegenüber der EG-Stelle aus, da meine Frau dies erst leisten kann, wenn Sie Ihren Jahresabschluss fertig gestellt hat, was noch aussteht. Wie würden Sie die Chancen einschätzen, hier eine Nachzahlung zu erhalten? Macht es Sinn bei der EG Stelle im Zuge der Schlussabrechnung Einspruch einzulegen mit der Bitte um Ruhen des Verfahrens bis der BSG Entscheid vorliegt? Oder hätten wir gleich bei Erteilung des EG Bescheids reagieren müssen und der Zug ist jetzt raus?
Danke und Beste Grüße – TF
Hallo Herr Fischer,
gerne können Sie mir den Link schicken.
Ja, die Situation bei Selbständigen ist irgendwie nicht konsequent geregelt.
Also ich würde es mit einem Widerspruch zumindest versuchen. Wie die EG-Stelle damit umgeht, kann ich nicht beurteilen. Ich denke, die dürften zunächst mit dieser Konstellation auch überfordert sein. Sollte die EG-Stelle den Widerspruch als verspätet ansehen, hilft ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X weiter. Denn im Sozialrecht gibt es im eigentlichen Sinne keine Bestandskraft von Bescheiden. Auch nach Fristablauf ist es möglich, für einen Zeitraum von vier Jahren eine nachträgliche Überprüfung zu beantragen. Sie könnten den Widerspruch auch vorsorglich und hilfsweise mit einem Antrag nach § 44 SGB X kombinieren.
Ich meine, im August dürfte ohnehin feststehen, wie das BSG den Fall sieht, denn eine Entscheidung ist für das erste Halbjahr 2013 angekündigt.
MfG
Thorsten Blaufelder
Sehr geehrter Herr Blaufelder,
auch ich möchte ich Ihnen einen großen Dank für Ihr großartiges Engagement aussprechen. Sie geben betroffenen Zwillingseltern Zuversicht zu Ihrem Recht zu kommen.
Als Ehemann von Christine K. möchte ich Sie um eine weitere Einschätzung in unserem Fall bitten. Mittlerweile hat die ZBFS den Eingang unserer beider Widersprüche bestätigt. Somit haben wir immer noch die Hoffnung, dass meiner Frau und mir für 12 bzw. 14 Monate Elterngeld für jedes Kind bewilligt wird, sobald das BSG entsprechend urteilt.
In einem zweiten Schreiben der ZBFS wurde mir nach aktuellem Recht das Elterngeld für 2 Monate bewilligt. Da ich ab dem 15.02.13 in Elternzeit bin, würde dies bedeuten, dass mein Anspruch auf Elterngeld am 15.04.13 erlischt. Mein Arbeitgeber hat mir jedoch für 1 Jahr Elternzeit bewilligt (bis 15.02.14) und ich möchte daher gerne die gesamte Zeit Elterngeld in Anspruch nehmen.
Meine Frage lautet, ob nach Entscheid des BSG das Elterngeld auch rückwirkend gezahlt werden würde für die 12 Monate, obwohl ich bereits 2 Monate Elterngeld nach „altem“ Recht angenommen hatte? Wie verhält es sich, falls das BSG Urteil erst verspätet kommt und ich bereits wieder im Arbeitsverhältnis bin – gibt es hier trotzdem eine Nachzahlung der genommenen Elternzeit Monate aber noch nicht Elterngeld ausgezahlter Monate?
Mit freundlichen Grüßen und herzlichem Dank,
Friedrich K.
Guten Abend Herr K.,
sollten die Widersprüche erfolgreich sein, so müsste die Sach- und Rechtslage hergestellt werden, die eingetreten wäre, wenn die Behörde von Anfang an richtig gehandelt hätte. Es muss dann in Ihrem Fall eine Nachzahlung vornehmen – auch dann, wenn Sie bzw. Ihre Frau wieder im Arbeitsverhältnis stehen sollten.
Freundliche Grüße
Thorsten Blaufelder
Sehr geehrter Herr Blaufelder,
ich danke Ihnen recht herzlich für die schnelle und positive Antwort.
Ich wünschen Ihnen einen schönen Sonntag,
Friedrich K.
Sehr geehrter Herr Blaufelder,
vielen Dank für Ihre Benühungen hinsichtlich der vielen Anfragen.
Ich erwarte kommenden Monat meine Zwillinge.
Zum diesbezüglichen Elterngeld habe ich zwei Fragen, zu denen ich keine Antwort finde und auf Ihre Hilfe hoffe.
1. Kennen Sie einen Gesetzesentwurf, der künftig diese Problematik des Elterngeldes bei einer Mehrlingsgeburt als Gegenstand hat? Ich habe gerüchteweise davon gehört. Wenn ja, können Sie mir eine Quelle nennen?
2. Ich bin angestellt und kann unproblematisch mit Zwilling 1 12 Monate plus 2 Partnermonate für Zwilling 2 mit Elterngeld zu Hause bleiben. Mein Mann ist selbständig. Er würde gern zwei Monate Elterngeld für den zweiten Zwilling und die Partnermonate für den ersten Zwilling beantragen. (Insgeamt 4 Monate das Unternehmen ruhen zu lassen ist realistisch) Können Sie eine Aussage treffen, ob der Zwillingsbonus gewährt wird für die Monate, wenn ich mit den Zwillingen allein zu Hause bin? Oder ist es alternativ sinnvoller, dass mein Mann die kompletten 12 Monate Erziehungsgeld für unseren zweiten Zwilling und zwei Patnermonate für unseren ersten Zwilling beantragt und so monatlich 300 Euro Mindestbetrag erhält. Und am Ende des Bezugszeitraums bei entsprechenden Verdienstausfall hinsichtlich der vier Monate eine Nachzahlung anstreben sollte? Welchen Weg würden Sie empfehlen?
Freundliche Grüße
Oehme
Sehr geehrte Frau Oehme,
ein Gesetzentwurf ist mir nicht bekannt, was aber nicht heißt, dass es eventuell eine Gesetzesänderung geben könnte.
Wenn Sie mit den Zwillingen allein zu Hause sind, müssten Sie den Zwillingsbonus erhalten, weil das ja auch der jetzt noch alten Rechtslage entspricht.
Ob es empfehlenswert ist, dass Ihr Mann die komplette Zeit auch daheim bleibt, vermag ich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht sagen, weil ich nicht weiß, wie das BSG entscheiden wird. Wenn das BSG die Entscheidung des LSG Bayern stützt, wäre die Entscheidung Ihres Mannes, daheim zu bleiben, nicht verkehrt gewesen, weil Sie dann beide Elterngeld erhalten würden. Wenn das Urteil des BSG negativ ausfallen würde, gäbe es nur den Zwillingsbonus und Ihr Mann hätte finanziell nichts davon gehabt, daheim geblieben zu sein.
Freundliche Grüße
Thorsten Blaufelder
Guten Morgen Herr Blaufelder,
eine Freundin gab mir den Tipp, dass ich mich mit meiner Frage an Sie wenden könnte, Nachdem ich Ihren Blog gelesen habe, bin ich sehr beeindruckt von Ihrem Angagement. Vielen Dank, dass Sie so helfen.
Bei mir zeichnet sich eine Frühgeburt der Zwillinge ab und mein Mann und ich haben noch ein weiteres Kleinkind. So sind wir daraufangewiesen, dass mein Mann die ersten zwei Lebensmonate der Zwillinge Elternzeit mit Elterngeld nimmt. Damit er das Elterngeld -worauf wir angewiesen sind – in jedem Fall erhält, müssten wir meines Erachtens das Elterngeld altherkömmlich für jeweils einen Zwilling beantragen. Also für mich 12 LM und für meinen Mann 2 LM.
Wäre es nach Ihrer Auffassung auch vom Urteil des Bay.LSG gedeckt, wenn wir dann im Anschluss jeweils für den Zwilling 2 Elterngeld für den 13. und 14. Lebensmonat beantragen??
Nach den Regelungen des BEEG können wir den maximalen Leistungszeitraum von 14 Monaten frei aufteilen. Und wenn ich das Urteil richtig verstanden habe, schadet eine Vermischung der Betreuung der Kinder grundsätzlich nicht,oder sehen Sie das anders?
Diese Vorgehensweise hätte auch den Vorteil, dass ich das Urteil des BSG abwarten, bewerten und erst dann darüber entscheiden bräuchte, ob das Stellen der Anträge für unseren 2. Zwilling für jeweils den 13. u 14. LM sinnvoll ist.
Ich bin Ihnen für Ihre Antwort sehr dankbar. Als rechtlicher Laie sich durch Gesetze und Urteile zu kämpfen, ist gar nicht so einfach. Aber wenigstens lenkt es von den Ängsten einer Frühgeburt ab 😉
Hallo Frau Boden,
richtig; nach der Entscheidung des Bay. LSG schadet eine Vermischung der Betreuung der Kinder nichts, wichtig ist nur, dass die Eltern für den betreffenden Zeitraum, für den gemeinsam Elterngeld beantragt wird, auch beide Elternteile daheim bleiben und gemeinsam beide die Zwillinge zu betreuen.
Das Urteil des BSG müsste ja in den nächsten Monaten zu erwarten sein. Bis zum 13. und 14. LM bliebe dann noch genügend Zeit.
Freundliche Grüße
Thorsten Blaufelder
Vielen lieben Dank für Ihre Einschätzung.
Freundliche Grüße
A. Boden
Sehr geehrter Herr Blaufelder!
Auch wir sind Eltern von Zwillingen welche dieses Jahr zwei Jahre alt werden. Als Mutter habe ich die zwölf Monate Elterngeld in Anspruch genommen, bin jedoch 18 Monate zur Betreunung der Kinder zu hause (z.Z. 17. Lebensmonat). Mein Mann hat seine beiden Amspruchsmonate im ersten Lebensjahr der Kinder genommen. Eine Nachfrage bei meiner zuständigen Elterngeldstelle ergab, dass mit Blick auf das ausstehende Urteil am BSG bei positivem Entscheid es lediglich reicht formlos ein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X zu stellen. Ist dies ohne gestellten Antrag auf den 13./14. Monat Elterngeld für den 2. Zwilling überhaupt möglich?
Vielen Dank für Ihre Mühen und die Möglichkeit dieser Fragestellung.
Mit freundlichen Grüßen
C. Rentsch
Guten Morgen!
Ich denke schon, dass es möglich ist – gerade wenn die Behörde selbst schon darauf hinweist. Sollte das Urteil des BSG positiv für Zwillingseltern ausfallen, werden die Elterngeldstellen bestimmt eine Menge zu tun bekommen und man wird abwarten müssen, wie sie dann tatsächlich entscheiden.
Da ein Überprüfungsantrag keine Nachteile haben kann, würde ich Ihnen empfehlen, den Antrag auf jeden Fall zu stellen.
Mfg
Thorsten Blaufelder
Guten Tag Herr Blaufelder,
auch mein Freund und ich beschäftigen uns seit einiger Zeit mit dem Thema des doppelten Elterngeldantrags und hoffen durch Ihre Hilfe ein bisschen Licht in unser Dunkel zu bringen. Wir haben im Dezember vergangenen Jahres Zwillinge bekommen und vorher uns bereits über den doppelten Antrag belesen. Da wir in Baden Württemberg wohnen, weiß ich nicht, ob ich mich auch auf das Urteil des Bay. LSG berufen kann, wenn ich Widerspruch über den Bescheid einlegen möchte. Oder sollen wir gleich das AZ des BSG für den noch offenen Streit aufführen? Wir haben bereits den Antrag doppelt eingereicht und mittlerweile Post von der Elterngeldstelle bekommen, in der wir bzw. nur ich zu einer Neufestlegung des Bezugszeitraums aufgefordert werde, da “die beantragten Lebensmonate außerhalb der gesetzlichen Regelung liegen”. Muss ich darauf den Widerspruch stellen? Und was ist mit dem Antrag von meinem Freund, der scheint komplett ignoriert worden zu sein.
Wenn ich den Widerspruch einreiche, muss ich dann trotzdem die Neufestlegung vorerst ausfüllen um im Moment überhaupt Geld zu bekommen?
Ich danke Ihnen für Ihre Mühen und Unterstützung.
Mit freundlichen Grüßen, A-K Zschäbitz
Hallo Frau Zschäbitz,
doch, Sie können sich auf die Entscheidung berufen, auch wenn Sie in Ba-Wü wohnen, da der Rechtsstreit ohnehin beim BSG liegt und zur Entscheidung ansteht.
Ich denke, ich würde den Antrag auf Neufestlegung unter Verbehalt der Entscheidung des BSG stellen und vorsorglich Widerspruch einlegen. Dann müssten Sie abgesichert sein.
Bezüglich Ihres Freundes würde ich empfehlen, dass er nochmals die Behörde anschreibt und um eine formelle Entscheidung bittet.
MfG
Thorsten Blaufelder
Sehr geehrter Herr Blaufelder,
ein sehr interessantes Thema behandeln Sie hier, nur leider bin ich genau drei Tage zu spät darüber gestolpert. Ein wenig zu obrigkeitsgläubig habe ich nie in Erwägung gezogen, dass solch eine Möglichkeit des doppelten Elterngeldes bzw. der doppelten Elternzeit bestehen könnte – und habe vor genannten drei Tagen den gemeinsamen Antrag für meine Freundin und mich eingereicht, der zu allem Überfluss auch einen bereits laufenden Zeitraum (ab Geburt, seit 23.2.) betrifft. Gibt es eine Möglichkeit, meinem eigenen Antrag zu widersprechen, um sich die Möglichkeit zu bewahren, von dem BSG-Urteil zu profitieren?
Vielen Dank und beste Grüße,
Jan K
Guten Morgen,
ich bin mir nicht sicher, ob es möglich ist, dem eigenen Antrag zu widersprechen. Aber ich würde Ihnen empfehlen, die Elterngeldstelle anzuschreiben und den Antrag zu korrigieren. Solange hierüber noch nicht entschieden worden ist, müsste es eigentlich gehen.
MfG
Thorsten Blaufelder
Sehr geehrter Herr Blaufelder.
Wir sind dieses Jahr im Januar Zwillingseltern geworden. Nun haben wir von diesem Urteil erfahren und haben Widerspruch gegen unsere Bescheide für Elterngeld persönlich eingereicht. Die Bearbeiterin sagte, daß das Urteil, fals es positiv ausfallen sollte, was Sie nicht annimmt, für Geburten ab 2013 nicht gilt, weil es ab 01.01.2013 eine neue Gesetzeslage (Berechnungsgrundlage) gibt. Sie nimmt unsern Widersprüche zwar an und läßt diese ruhen bis das Urteil gesprochen ist. Unsere Frage hierzu wäre. Gilt dieses Urteil nur für bestimmte Jahrgänge oder für alle (egal wann geboren). Vielen Dank für Ihre Bemühungen. Fam. A.J.
Sehr geehrter Herr Blaufelder,
Vielen Dank für Ihren Einsatz für die Belange der Zwillingseltern. Wir haben auch eine Frage zu diesem Thema. Unsere Zwillinge sind vor kurzen auf die Welt gekommen. Wir sind beide zur Zeit in Elternzeit und haben heute unseren Widerspruch gegen unsere Bescheide eingelegt. Die Bearbeiterin sagt uns, daß dieses Urteil fals es positiv eintschieden wird
nicht für uns gilt, weil unsere Zwillinge 2013 geboren sind. Da seit 1.1. eine neue Gesetzesgrundlage gibt müssten wir selbst klagen. Sie hat unseren Widerspruch angenommen und lässt ihn ruhen bis das Urteil gesprochen wird. Gilt bei einem postiven Ausgang auch für Zwillingsgeburten ab 2013 ? Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen Fam. A.J.
Guten Morgen Fam. A.J.,
es gibt zum 01.01.2013 zwar eine Neuregelung zur Berechnungsgrundlage, die dazu führt, dass es ggfs. ein geringeres Elterngeld (z.B. 65% statt 67% vom Netto) gibt. Aber das hat mit der Problematik, über die das Bay. LSG entschieden und das BSG zu entscheiden hat (gleichzeitiges Elterngeld von Zwillingseltern), nichts zu tun.
Deshalb meine ich, dass eine positive Entscheidung auch für Geburten ab 2013 gelten würde.
MfG
Thorsten Blaufelder
Hallo Herr Blaufelder,
vielen Dank erst mal für die Zeit, die Sie hier investieren, um den betroffenen Zwillingseltern zu helfen. Ich habe nun in Absprache mit meinem Arbeitgeber eine Teilzeitregelung gefunden und würde meinen Antrag bei der Elterngeld-Stelle korrigieren (was ja ohnehin ganz regulär möglich ist, wie ich festgestellt habe, ganz ohne Widerspruch). Allerdings hier noch mal die bestimmt schon gestellte Frage: Zahlt die Elterngeldstelle dann gar kein Geld aus? Auch nicht dass, was uns nach der alten Gesetzeslage zustehen würde? Dann erwäge ich nämlich, nur meinen Antrag zu ändern und nicht den meiner Freundin, weil wir sonst irgendwann ganz ohne Geld und/oder Erspartes dastehen, sollte das Urteil sich noch etwas verspäten…
Danke & beste Grüße,
Jan K.
Hallo,
wenn Sie eine Teilzeittätigkeit aufnehmen, wird die Elterngeldstelle das Elterngeld in Ihrem Fall natürlich nur aus der Gehaltsdifferenz berechnen.
Problem ist allerdings, dass die Elterngeldstelle nach der alten Regelung Ihrer Freundin das “normale” Elterngeld plus den Zwillingsbonus bezahlen wird. Sie selbst könnten eigenes Elterngeld erst dann beziehen, wenn das Urteil des Bay. LSG durch das BGS bestätigt würde, was noch dauern kann. Dann würden Sie ggfs. eine Nachzahlung durch die Elterngeldstelle erhalten.
MfG
Thorsten Blaufelder
Sehr geehrter Herr Blaufelder,
vielen Dank für die Beantwortung unserer Frage. Müssen wir den Arbeitgeber jetzt schon informieren, das sich die Elternzeit nach positiven Urteil ändert. Oder erst nach erfolgten Urteil ?
Eine schönen Tag noch
MFG Fam. A.J.
Ich würde empfehlen, den Arbeitgeber jetzt schon in Kenntnis zu setzen. Ist ja doch kein alltäglicher Fall, der beim BSG zur Entscheidung ansteht.
Das BSG hat den Termin veröffentlich demnach wird am 27.6. Entschieden. Ob auch wir “doppeltes” Elterngeld bekommen.
Grüße aus BW.
Armin
Vielen Dank für den Hinweis!!!
Hallo Herr Blaufelder,
meine Freundin und ich erwarten im August/September Zwillinge.
Auch ich würde sehr gern länger als 2 Monate Elternzeit nehmen und mich ebenfalls auf das Recht der Elternzeit pro Kind besinnen. Für mich ist das ganz klar eine Benachteiligung bzw. Diskriminierung von Zwillingen bzw. Zwillingseltern.
Kann man mit einer endgültigen Entscheidung am 27.06.13 rechnen? Oder wird das Verfahren sich noch einige Monate hinziehen?
Ich würde sehr gern, wenn das BSG positiv entscheidet, eine Elternzeit von ca. 6 Monaten nehmen.
Wie ist denn Ihre Meinung bzw. persönliche Einschätzung über den Ausgang der Verhandlung?
Beste Grüße
Familie Zehm aus Werder (Havel)
Hallo Familie Zehm,
ich gehe von einer endgültigen Entscheidung am 27.06.2013 aus. Aber es ist durchaus denkbar, dass die Sache zur erneuten Verhandlung an das LSG zurückverwiesen werden könnte, wenn noch Tatsachenfragen zu klären wären. Ich gehe aber eher nicht davon aus.
Ich rechnen zwar mit einer positiven Entscheidung, weil ich das Urteil des LSG für gut begründet halte, aber ob das auch das BSG überzeugt, bleibt abzuwarten.
Viele Grüße
Thorsten Blaufelder
Hallo,
Vielen Dank für den Interessanten Artikel und die Beantwortung der bisherigen Fragesteller.
Meine Lebensgefährtin erwarten im September Zwillinge. Die Vaterschaft wurde bereits amtlich anerkannt. Meine Freundin würde auf jeden Fall gerne mindestens 14 Monate nach Geburt Elternzeit mit Elterngeld nehmen (3 Monate Mutterschutz, 9 Monate Elterngeld, 2 Monate Partnerschaftsmonate). Ich selbst würde auch gerne Elternzeitgeld nehmen, bin mir aber noch unsicher wie lange, auch weil wir noch nicht 100% wissen wie sicher die finanzielle Lage dadurch ist. Ich würde gerne die Partnerschaftsmonate nehmen aber zusätzlich um meine Freundin anfangs zu unterstützen auch falls möglich die ersten 2 bis 3 Monaten Elternzeit/-geld nehmen. Würde ich in diesem Fall den Zwillingsbonus in diesen 2-3 ersten Monaten bekommen, da meine Freundin da ja noch kein Elterngeld sondern das Mutterschutzgeld bekommt?
Vielen Dank im Voraus
Thomas H.
Hallo Herr H.,
wenn das Urteil des BSG positiv für die Zwillingseltern ausfällt, dann würden Sie sogar in den ersten Monaten Elterngeld bekommen, weil dann entschieden wäre, das gleichzeitige Elternzeit/Elterngeldbezug möglich wäre.
Ihre Freundin bekommt theoretisch schon von Geburt der Zwillinge an das Elterngeld. Nur werden andere Zahlungen, z.B. Mutterschaftsgeld/Zuschuss des Arbeitgebers, hierauf angerechnet, so dass praktisch das Elterngeld bei 0 liegen kann. Sollte die Entscheidung des BSG negativ ausfallen, dann bliebe nur der Zwillingsbonus, wie bisher. Ich bin mir aber nicht sicher, ob der Zwillingsbonus einfach mit oben auf das normale Elterngeld “daraufgepackt” wird. Denn dann würde die Formel Elterngeld + Bonus – Muttschaftsgeld/Zuschuss lauten und die Rechnung könnte auch bei Null liegen, so wie sie es befürchten. Mit dieser Frage habe ich mich allerdings noch nicht befassen müssen.
Ich denke, Ende Juni 2013 sind wir alle schlauer.
MfG
Thorsten
Sehr geehrter Herr Blaufelder,
mit großem Interesse habe ich Ihren Artikel gelesen.
Ich habe im Juni 2012 Zwillinge zur Welt gebracht und habe dann nach dem Mutterschutz Elterngeld bekommen (bis Juni 2013). Nun ist mein Partner in Elternzeit und erhält 2 Monate Elterngeld. Wir haben damals gegen den Bescheid kein Widerspruch eingelegt.
Welche Möglichkeiten haben wir nun, sofern es zu einem positiven Urteil kommt? Haben wir überhaupt noch eine Möglichkeit? Könnte ich nochmal 12 Monate Elterngeld beantragen?
Grüße,
U.meggert
Sehr geehrte Frau Emmert,
das zunächst Erfreuliche ist, dass das BSG heute im Sinne der Zwillingseltern entschieden hat.
Grundsätzlich kann auch gegen einen bestandskräftigen Bescheid nachträglich ein Überprüfungsantrag gestellt werden (§ 44 SGB X). Allerdings gibt es das Elterngeld nur innerhalb der ersten 14 Lebensmonate des Kindes.
Allerdings ist es möglich, dass Sie für das andere Kind noch die beiden Partnermonate beantragen, dann würden Sie noch für zwei Monate Elterngeld beziehen können. Diesen Antrag würde ich noch kurzfristig stellen. Denn nach der heutigen Entscheidung können Zwillingseltern für jeweils insgesamt 14 Monate Elterngeld erhalten.
Freundliche Grüße
Thorsten Blaufelder
Rechtsanwalt
Die Antwort an Frau A. Schmidt würde mich auch interessieren.
Grüße,
Meggert
Guten Abend,
als zukünftige Zwillings-Eltern (ab August) freut uns das Urteil natürlich. Nun aber noch eine Frage, wie sieht es denn jetzt mit dem Mehrlingsbonus aus? Wenn beide Elternteile gleichzeitig in den ersten 12 oder 14 Monaten Elternzeit nehmen und Elterngeld beziehen, gibt es dann noch (für beide?) den Mehrlingsbonus oder fällt der dann weg, weil ja jeder rein theoretisch nur ein Kind hat? Bleibt der Mehrlingsbonus bestehen, wenn trotz der nun vorhandenen Möglichkeit doch nur ein Elternteil Elternzeit u Elterngeld in Anspruch nimmt?
Vielen Dank
Hallo Frau Schulte,
so wie ich das Urteil verstanden habe, bekommt jeder Elternteil, den in Elternzeit geht, den Mehrlingsbonus, aber es gibt bisher nur eine Pressemitteilung, die mit Vorsicht zu genießen ist. Wenn das schriftliche Urteil da ist, kann man die Sache besser beurteilen.
Wenn nur ein Elternteil in Elternzeit geht, bleibt es wohl dabei, dass es nur für diesen Elternteil den Zuschlag gibt.
MfG
Thorsten Blaufelder
Sehr geehrter Herr Blaufelder,
nächste Woche erblicken unsere Zwillinge das Licht der Welt.
Voller Freude vernahmen wir das Urteil, dass beide Eltern Elterngeld beantragen können.
Nun wäre es interessant zu wissen wie die Aufteilung sein muss.
Leider ist mein Mann beruflich nicht in der Lage zwölf Monaten volles Elterngeld einzureichen unser Plan wäre daher:
ich beantrage zwölf Monate +2 Partnermonate und mein Mann lediglich 3-4 Monaten wäre das möglich?
Von meiner Seite gibt es bezüglich der länge der Elternzeit keine Probleme, mein Arbeitgeber ist vollstes damit einverstanden.
Mein Mann allerdings erhält nur dieses Jahr im September und nächstes Jahr im Juli und August eventuell noch Juni Elternzeit.
Bisher haben wir uns so eingestellt, dass die drei Monate die mein Mann erhält von der kompletten Zeit abgezogen wird. Wäre es möglich, dass wir statt 14 Monten nun 17 beziehungsweise 18 Monate einreichen können?
Vielen Dank und mit freundlichem Gruß
Fam. Christian
Hallo Familie Christian,
ja, es ist möglich, dass Ihr Mann nicht den vollen Zeitraum von 12 bzw 14 Monaten nimmt.
Jedem Elterteil stehen max. 12 bis 14 Monate Elterngeld zu, wobei man die Einschränkung beachten muss, die das BSG wegen der Mutterschutzfrist beim Vater gemacht hat. Er hat ja kürzer Elterngeld bewilligt bekommen. Das mit der Einschränkung muss ich allerdings erst nach Vorlage der Urteilsgründe näher nachvollziehen.
MfG
Thorsten Blaufelder
Guten Abend,
das ist sehr interessant hier. Unsere Zwillinge sind im August 2007 zur Welt gekommen und wir haben beide Elternzeit genommen (08/07 bis 01/09). Aber nach damals geltender Rechtsauffassung nur einmal Elterngeld beantragt. Gibt es die Möglichkeit, Widerspruch gegen den Elterngeldbescheid einzulegen? Danke und Gruß
Hallo Herr Meifert,
grundsätzlich gibt es den Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X für bereits bestandskräftige Bescheide. Der Frist bzw. der Rückwirkungszeitraum ist allerdings nur 4 Jahre.
MfG
Thosten Blaufelder
Hallo Herr Blaufelder,
ja, es ist höchst erfreulich, dass nun eine Gleichbehandlung stattfindet.
Wir werden einen Überprüfungsantrag stellen. Wobei es fraglich ist, ob es un noch Sinn macht, da die 14 Monate am 09.08. enden. Schön wäre gewesen, wenn man nun 12 bzw. 14 Monate Elterngeld für Kind “2” in Anspruch nehmen könnte. Man streckt quais auf 24 Monate. Sehen Sie hier eine Möglichkeit? Sollte es schwierigkeiten mit dem Überprüfungsantrag geben, übernehmen Sie auch die Rechtsvertretung von Klienten, die nicht in Ihrer unmittelbahren Nähe leben?
Grüße,
U. MEGGERT
Hallo Frau Eggert,
ein Strecken auf 24 Monate ist nicht möglich, allenfalls dann, wenn man bereit ist, nur da halbe Elterngeld zu beanspruchen. Dann verdoppelt sich die Leistungszeit. Aber grundsätzlich bleibt es dabei, dass es Elterngeld in den ersten 12 bis 14 Monaten gibt.
Ja, die Vertretung kann ich gerne übernehmen.
Freundliche Grüße
Thorsten Blaufelder
Hallo Herr Blaufelder,
vorab zunächst vielen Dank für Ihr Engagement auf dieser Seite!! Ich habe selten so eine hilfreiche Seite gesehen.
Unsere Situation ist die folgende: verheiratetes Ehepaar, 1 Kind (geb. August 2011), Ehemann erste drei Lebensjahre in Elternzeit (zur Zeit während dieser noch andauernden Elternzeit in Teilzeit arbeitend), Geburt Zwillinge im Mai 2013. Mutterschutzzeit ragt in den 4. Lebensmonat der Zwillinge herein. Noch kein Elterngeldantrag gestellt.
Wir prüfen gerade, ob das aktuelle BSG-Urteil auch für uns anwendbar wäre und haben einige Fragen dazu und hoffe Sie können uns weiterhelfen:
(1) Sind die Elterngeldstellen überhaupt zur sofortigen Anwendung des Urteils/der Rechtsprechung verpflichtet oder können sie sich auf die aktuellen Gesetzestexte berufen, welche einmal Elterngeld plus Mehrlingszuschlag vorsehen?
(2) Ich habe folgendes gelesen: “Haben beide vorher gearbeitet und betreuen nun beide daheim ihre Kinder, dann haben auch beide Anspruch auf volles Elterngeld.” >> Was bedeutet konkret “vorher gearbeitet”? Mein Mann ist derzeit noch in Elternzeit vom Erstgeborenen und geht Teilzeit arbeiten (vor der Elternzeit Vollzeit). Gilt die jetzige Teilzeittätigkeit auf einer Vollzeitstelle als “vorher gearbeitet”?
(3) Könnte mein Mann umgehend zu Hause bleiben, sprich seine Teilzeittätigkeit auf 0 Stunden reduzieren und auch ab sofort Elterngeld für einen der Zwillinge beziehen? Normalerweise muss man ja 7 Wochen vorher die Elternzeit beim Arbeitgeber ankündigen. Er ist ja aber derzeit schon in Elternzeit. Seine Elternzeit der Zwillinge beginnt sogar erst nach Ablauf der Elternzeit vom Erstgeborenen, also nächstes Jahr im August, wenn die Zwillinge schon 16 Monate alt sind. Oder bekommt man Elterngeld immer nur für Kinder, für die man auch gerade in Elternzeit ist?
(4) Auch habe ich folgendes gelesen: “Wegen Besonderheiten während der Mutterschutz-Zeit verkürzt sich der Anspruch des Vaters allerdings um zwei oder drei Monate. Grund ist, dass in den Monaten, in denen Mutterschaftsgeld gezahlt wird, laut Gesetz auch nur die Mutter Elterngeld bekommen kann.” >> Meine Mutterschutzzeit ragt sogar in den vierten Lebensmonat der Zwillinge hinein. Daher würde sich der Anspruch von meinem Mann sogar um vier Monate verkürzen und er bekäme 10 Monate Elterngeld. Habe ich das richtig interpretiert?
Vielen Dank!
Hallo Frau R.,
(1) Ja, das sind sie. Nur wird es einige Weile dauern, bis sich die Mitarbeiter auf die neue Rechtslage eingestellt haben.
(2) Ja, das würde ich so sehen. Nur, dass dann weniger Elterngeld gezahlt werden wird, weil sich das Elterngeld am vorherigen Gehalt orientiert, welches bei einer Teilzeittätig geringer ist.
(3) Falls ein zweites Kind in der Elternzeit unterwegs ist oder geboren wird, so kann der „überlappende“ Zeitraum auf einen späteren, nach der Elternzeit des zweiten Kindes, übertragen werden. Dies muss allderdings vor Geburt des zweiten Kindes dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. Das betrifft die Elternzeit. Was das Elterngeld angeht, das kann nur vom 1. bis max. 14. Lebensmonat des Kindes bezogen werden. D.h., es müsste nun ein neuer Antrag für einen der beiden geborenen Zwillinge gestellt werden.
(4) Ja, andere Zahlungen werden angerechnet.
MfG
Thorsten Blaufelder
Lieber Herr Blaufelder,
auch von uns einen herzlichen Dank dafür, dass Ihr Blog in den letzten Monaten eine der wenigen aussagekräftigen Quellen zum Geschehen in Sachen Elterngeld bei Zwillingen war.
Ein Großteil der gestern veröffentlichten Artikel zur Entscheidung in Kassel waren anscheinend auf eine Mitteilung der dpa basiert. Diese erwähnten auch immer die Gewährung von doppeltem Elterngeld nur dann, wenn beide Elternteile “voll berufstätig” sind. Bedeutet dies, dass beide einfach nur einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen müssen oder dass beide wirklich eine Vollzeitbeschäftigung haben müssen?
Meine Frau und ich haben vor vier Wochen Zwillinge bekommen und haben zuvor beide allerdings nur jeweils 75% Stellen gehabt wegen unserer zweijährigen Tochter.
Für eine kurze Interpretationshilfe wären wir sehr dankbar. Vielen Dank im voraus und schöne Grüße,
Manuel S.
Hallo Herr Manuel S.,
es genügt, einer sozialversicherungspflichten Beschäftigung nachzugehen. Eine Vollzeittätigkeit wird nicht verlangt.
MfG
Thorsten Blaufelder
Hallo Herr Blaufelder,
Konstellation bei uns ist folgende:
Ich habe die ersten 12 Monate Elterngeld erhalten (war vorher in Teilzeit) und mein Mann hatte gleichzeitig mit mir Monat 13 und 14 (Vollzeitbeschäftigter). Würde mir nach dem Urteil jetzt für die beiden gemeinsamen Monate noch Elterngeld zustehen?
Vielen Dank für ihr Engagement.
Hallo Frau Schuh,
ja, das ist denkbar, weil Sie insgesamt 14 Monate Elterngeld erhalten hätten können. 12 Monate für den einen Zwilling und 2 Monate für den anderen Zwilling.
Ich würde im Hinblick auf den Elterngeldbescheid einen Überprüfungantrag nach § 44 SGB X stellen und nachträglich für den 13. und 14. Monat Elterngeld beantagen.
MfG
Thorsten Blaufelder
Sehr geehrter Herr RA Blaufelder,
auch ich habe diese Entscheidung mit Interesse gelesen und bin sehr auf das vollständig abgefasste Urteil gespannt. Können Sie mir sagen, welcher RA die Klägerseite vertreten hat. Waren Sie das?
Nein,
ich kann Ihnen nicht sagen, wer die Klägerseite vertreten hat. Ich war es nicht. Vielleicht gibt die Geschäftsstelle des BSG darüber Auskunft.
MfG
Thorsten Blaufelder
Hallo Herr Blaufelder, vielen Dank für Ihr Engagement. So sehr ich mich für die Zwillignseltern freue, die nun doppelt Elterngeld erhalten, fühle ich mich als Alleinerziehende echt angeschmiert. Denn Alleinerziehende haben von dem Urteil wohl nichts, wenn ich es richtig verstanden habe. Oder glauben Sie, dass es ein Schlupfloch geben könnte? Vielen Dank im Voraus und ich hoffe, die Frage wurde nicht schon gestellt/beantwortet, zumindest habe ich bisher nichts dazu gelesen.
Hallo Frau Lehmpfuhl,
ich möchte nochmal richtig stellen, dass Zwillingseltern keine doppeltes Elterngeld erhalten. Mehr Geld für Zwillingseltern gibt es nur dann, wenn beide Über einen längeren Zeitraum daheim bleiben.
Doch, ich meine schon, dass Sie auch mehr Elterngeld erhalten müssten. 12 Monate für einen Zwilling und 2 Monate für den anderen.
Aber sicher bin ich bei der Konstellation “alleinerziehend” nicht.
Freundliche Grüße
Thorsten Blaufelder
Hallo Herr Blaufelder,
Ich habe gerade die Artikel zu dem Thema auf Spiegel gelesen und mir stellen sich noch ein paar Frage.
Mein Mann und ich haben fuer unsere Zwillinge insgesamt 14 Monate Elternzeit genommen, er 9 und ich 5, bis dieses Jahr Februar. Mein Mann hat vorher Vollzeit gearbeitet und ich war selbststaendig, allerdings habe ich nicht viel verdient und darum nur den Mindestsatz erhalten. In den Artikeln steht beide Eltern muessen voll berufstaetig sein. Weiss man schon wie sich dass bei Selbststaendigkeit verhaelt? Ich habe gelesen man koenne nun rueckwirkgend das Geld einklagen .Stimmt das?
Hallo Frau Winter,
das mit der “vollen” Berufstätigkeit bezieht sich darauf, dass man dann – bezogen auf das volle Gehalt – das Elterngeld erhält.
Selbständigkeit muss kein Ausschlusskriterium sein. Schließlich kann man in der Elternzeit auch Teilzeit arbeiten.
Aber: Elterngeld erhält derjenige, der voll oder zum Teil daheim bleibt, um sich um die Kinder zu kümmern. Bei einer selbständigen Tätigkeit müsste man im Nachhinein begründen können, dass es nur eine Teilzeit-Selbständigkeit war. Denn Elterngeld soll ja den Einkommensverlust abmildern, den man hat, wenn man daheim bleibt.
MfG
Thorsten Blaufelder
Nachtrag: Obwohl ich von anfang an alleinerziehend war, habe ich das Elterngeld nur für 12 MOnate erhalten, statt für 14 Monate, da der Vater gemeinsames Sorgerecht hat. Er wohnt allerdings im Ausland, 700 km von uns entfernt. Gäbe es die Möglichkeit, rückwirkend evtl. für jedes Kind 7 Monate Elterngeld zu beantragen, so dass ich wenigstens noch NAchzahlungen für 2 Monate bekomme? DIe Zwillinge wurden übrigens Dez. 2011 geboren. Viele Grüße und tausend Dank!
Hallo Frau Lehmpfuhl,
ja, für den 13. und 14. Monat müssten Sie noch Elterngeld erhalten können (Überprüfungsantrag stellen), da Sie nach der neuen Entscheidung 12 Monate für den einen Zwillinge und zwei Monate für den anderen Zwilling beziehen können.
MfG
Thorsten Blaufelder
Hallo Herr Blaufelder,
Wir sind überrascht gewesen über das positive Urteil des BSG. Nun wissen wir nicht so recht wie wir uns verhalten sollen. Unsere Zwillinge sind am 23.01.2013 geboren und mein Mann hat 2 Erziehungsmonate schon genommen. Laut dem Urteil hätte mein Mann jetzt noch Anspruch auf 9 Monate (so haben wir das verstanden) Jetzt geht er bereits 3 Monate wieder arbeiten und könnte er jetzt ab dem 23.07.2013 bis 22.01.2014 noch die restliche Elternzeit nehmen? Nach einem Anruf bei unserem zuständigen Landratsamt meinte die Sachbearbeiterin, daß das Urteil noch nicht rechtskräftig wäre. Wir haben gegen unsere Bescheide Widerspruch eingelegt und haben auf den Ausgang des Ureils verwiesen. Wie sollen wir uns jetzt weiter verhalten ?
Guten Abend,
zunächst muss Ihr Mann von seinem Arbeitgeber erneut Elternzeit erhalten, denn er hat ja seine Elternzeit abgeschlossen und arbeitet wieder.
Ein weiteres Rechtsmittel ist gegen die Entscheidung nicht gegeben. Allerdings muss das Urteil noch schriftlich begründet werden. Das kann noch dauern. Deshalb dürfte das Landratsamt so reagiert haben.
Deshalb dürfte es mit de Entscheidung über den Widerspruch noch dauern.
MfG
Thorsten Blaufelder
Hallo!
Ich bitte Sie um Einschätzung unserer Situation, da ich aus den vorherigen Kommentaren nicht hundertprozentig die Antwort erkennen kann.
Unsere Zwillinge wurden im Januar2012 geboren. Nach Ablauf der mutterschutzfrist Ende Mai 2012 bekam ich elterngeld bis Januar 2013. Mein Mann war 2 Monate in 2012 in elternzeit mit EG-Bezug.
Meine elternzeit läuft noch, ich arbeite seit März 2013 in Teilzeit. Besteht die Möglichkeit, für mich nachträglich EG für den 13. Und 14. Lebensmonat zu beantragen (unter gegenrechnung des Teilzeit Einkommen im 14. LM)?
Wenn ja, wie beantragt man das?
Vielen dank für ihr Engagement!
Hallo Frau Wilke,
ob Sie das Elterngeld für den 13. und 14. Lebensmonat nachträglich noch bekommen können, kann ich nicht sicher beurteilen.
Ich würde Ihnen empfehlen, auf die Elterngeldstelle zuzugehen und bezüglich des ersten Elterngeldbescheids im Hinblick auf die BSG-Entscheidung einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu stellen und zeitgleich – wie von Ihnen beschrieben – den nachträglichen Antrag stellen.
MfG
Thorsten Blaufelder
Sehr geehrter Hr. Blaufelder,
Vielen Dank für Ihr Engagement für alle Mehrlingseltern.
Mein Mann und ich sind nach dem Urteil des BSG sehr erleichtert und planen nun auch beide mit unseren Zwillingen (Geb.Termin: 17.11.13) Elterngeld zu beantragen für 14 (Mutter) bzw.11 (Vater) Monate. Da ich derzeit 30 Std. und nur mein Mann Vollzeit arbeiten, verunsichert mich die Aussage, dass nur dann doppeltes Elterngeld gezahlt wird, wenn die Eltern voll berufstätig waren. Ist dem so, oder erfülle ich als Mutter mit 30 Wochenstd. und einer dreijährigen Tochter auch die Vorraussetzungen? Immerhin habe ich vor der Geburt meiner Tochter auch vollzeit gearbeitet, was anschließend aber nicht mehr möglich war.
Ich würde mich sehr freuen, von Ihnen zu hören.
Mit freundlichen Grüßen
I. Bittner
Hallo Frau Bittner,
ich kann Sie beruhigen. Das Elterngeld wird bei Ihnen auf Basis der 30h berechnet werden.
MfG
Thorsten Blaufelder
Sehr geehrter Herr Blaufelder, mit großem Interesse habe ich mir ihren Artikel durchgelesen. Vielen Dank für ihr großes Angagement für uns Zwillingseltern. Ich würde mich freuen,wenn sie zu unserer Situation auch einen Tipp hätten. Unsere Zwillinge sind im Oktober 2011 6 Wochen zu früh gekommen. Inzwischen sind sie 20 Monate alt und benötigen auch aufgrund ihrer Frühgeburt eine intensivere Betreuung. Physio, Ergotherapeut, viele Arztbesuche etc. Bisher habe nur ich Elterngeld bezogen und das Elterngeld gesplittet. Meine letzte Zahlung erhalte ich für Oktober 2013. Mein Mann hat leider die bisherigen Partnermonate nicht beantragt, aber ich hatte schon überlegt, schon bevor das Urteil gefällt wurde, obes nicht möglich wäre im nachhinein die Monate die meinen Partner zustehen zu beantragen. Wie sehen Sie die Chancen, das uns nun nach dem Urteil die neue Rechtslage bewilligt wird? haben wir eine Chance? Leider haben wir erst für November 2014 einen Kita Platz.
Hallo Frau Lohmann,
zunächst ist fraglich, ob Ihr Mann überhaupt so schnell Elternzeit bekommen würde, weil eine grundsätzlich eine Ankündigungsfrist von 7 Wochen gegenüber dem Arbeitgeber besteht.
Außerdem gibt es das Elterngeld grundsätzlich nur in den ersten 14. Lebenmonaten, es sei denn, man splittet es auf, wie Sie es gemacht haben. Ich bin mir nicht sicher, ob man nach 14. Monaten überhaupt noch erfolgreich einen Elterngeldantrag stellen kann. Ich befürchte eher nicht.
MfG
Thorsten Blaufelder
Hallo,
der Termin unserer Zwillinge ist am 17.08.2013. Nun habe ich letzte Woche meine Partnermonate für den 2 & 3 LM eingereicht, weil ich gerne Elternzeit nehmen möchte, wenn die beiden sicher zuhause sind. Leider hab ich den Antrag bei meinem AG noch vor dem Urteil eingereicht und dieser hat den schon genehmigt. Meine Frage, kann ich jetzt noch was machen, oder ist alles hinfällig?
Hallo,
ich würde auf den Arbeitgeber zugehen, von dem Urteil berichten und darum bitten, die Elternzeit ausdehnen zu dürfen.
Vielleicht hat der Arbeitgeber Verständnis für Ihren Wunsch.
MfG
Thorsten Blaufelder
Hallo,
bei uns ist es so, dass unsere Zwillinge im Okt. 2009 geboren sind. Ich war 12 Monate zu Hause und habe für diese Zeit Elterngeld bezogen und mein Mann war 2 Monate zu Hause und hat für diese Zeit Elterngeld bezogen. So wie ich das neue Urteil verstehe haben wir für die selbe Zeit für das 2 Kind auch einen Anspruch oder ? Bei unserer zuständigen Elterngeldstelle konnte man uns am Montag noch keine Angaben machen. Meine Frage ist jetzt wie und wo kann ich einen Antrag stellen ?? mit freundlichen Grüßen
Fam. Zanzig
Guten Abend, ich hätte noch einmal eine spezielle Frage zu der Frist des Überprüfungsantrages gem. § 44 SGB X. Unsere Zwillinge wurden im Juli 2008 geboren; Zunächst hat meine Frau Elterngeld bezogen, im Anschluss habe ich als Vater von Februar bis September 2009 Elterngeld bekommen. Dieser Bescheid wurde im März 2009 erstellt. Ich frage mich nun ab welchem Zeitpunkt die vier Jahre konkret gelten. Ist das Datum des Bescheides maßgeblich oder vielmehr der Sozialleistungszeitraum. Zudem wird in § 44 Abs. 4 erwähnt, dass der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet wird, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Bedeutet dies, dass ich ggf. eine Chance auf Überprüfung für das gesamte KJ 2009 habe?! Vielen Dank für Ihr Engagement!!
Guten Abend Herr Raupach,
so sehe ich es auch, dass es bei einem Überprüfungsantrag um das gesamte Kalenderjahr 2009 geht.
MfG
Thorsten Blaufelder
Hallo Fam. Zanzig,
ich würde Ihnen empfehlen, sich wegen Ihres Anliegens schrifltich an die Elterngeldstelle zu wenden. Mit telefonischen Anfragen dürften die Elterngeldstellen derzeit überfordert sein.
MfG
Thorsten Blaufelder
Sehr geehrter Herr Blaufelder,
ich habe nun schon einige Beiträge durchgelesen, allerdings noch nicht den gleichen Sachverhalt gefunden, wie es bei uns zu sein scheint… Unsere Zwillinge wurden am 23.7.09 geboren. Ich habe 12 Monate Elterngeld bezogen und mein Mann 2 Partnermonate (1 Monat gleich von Geburt an und der 2. Monat im 12. Lebensmonat). Ich war noch ein weiteres halbes Jahr ganz zu Hause in Erziehungsurlaub und habe danach in meinem alten Arbeitsverhältnis wieder angefangen mit 1Tag/ Woche.
Nun wollte ich wissen, wie es sich für uns verhält, was uns denn noch zustehen würde. Soweit ich es verstanden habe, kann man 4 Jahre rückwirkend geltend machen. Diese würden ja in 3 Wochen bei uns schon anfangen zu bröckeln. Bei dem Telefonat heute mit der Elterngeldstelle wurde mir mitgeteilt, dass die Behörde selbst noch keine Anweisung hat und sie noch nicht wissen wie jetzt verfahren wird. Ich solle einen formlosen Antrag stellen und dann würde es schon von alleine laufen. Ich bin da sehr skeptisch.
Ich weiß ja noch nicht einmal, für was ich jetzt genau einen Antrag stellen soll. Und was uns zusteht. Macht es denn Sinn einen Rechtsanwalt einzuschalten, damit dieser das in die Hand nimmt? Wie sieht es denn da mit der Rechtschutzversicherung aus?
Fragen über Fragen… Ich würde mich sehr über eine kurze Antwort von Ihnen freuen.
Ich wünsche noch einen schönen Abend
MfG
K. Resch
Hallo Frau Resch,
die Rechtsschutzversicherung übernimmt erst die Kosten ab einem Klageverfahren. Im Antrags- oder Widerspruchsverfahren muss sie keine Deckungszusagen gewähren.
Ich würde Ihnen empfehlen, so wie es die Elterngeldstelle geraten hat, einen formlosen (Überprüfungs)Antrag zu stellen und darauf hinweisen, dass noch sechs weitere Monate zu Hause waren. Neben dem Elterngeld von 12 Monaten für einen Zwilling stehen Ihnen noch zwei weitere Monate für den anderen Zwilling zu. Diese beiden Monate sollten Sie noch beanspruchen. Aber die Bearbeitung wird sicherlich einige Zeit in Anspruch nehmen, da sich die Elterngeldstellen erst auf die neue Situation einstellen müssen.
MfG
Thorsten Blaufelder
Sehr geehrter Herr Blaufelder,
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit nehmen, unsere Anfragen zu beantworten.
Meine 12 Monate Elternzeit enden Mitte Januar 2014. Der Elterngeldbescheid ist auf beide Zwillinge ausgestellt.
Ich beabsichtige nun, die Monate 13 und 14 zu beantragen.
Ist es hierfür zwingend notwendig, dass mein Partner 2 Monate parallel zu hause bleibt?
Wenn ich nun die Monate 13 und 14 für den “zweiten Zwilling” beantrage, ist es notwendig den ursprünglichen Antrag auf nur einen (den “ersten”) Zwilling zu ändern?
Lieben Dank im Voraus für Ihre Bemühungen.
Freundliche Grüsse
Hallo Frau Palm,
nein, es ist nicht notwendig, dass Ihr Partner parallel zwei Monate daheim bleibt. Sollte er dies tun, würde er nach der Entscheidung des BSG auch Elterngeld erhalten.
Ja, Sie sollten unter Hinweis auf die Entscheidung des BSG den ursprünglichen Antrag auf nur eine Zwilling ändern.
MfG
Thorsten Blaufelder
Hallo Herr Blaufelder,
vielen Dank für Ihre Unterstützung. Auch wir haben Zwillinge, geboren im Dezember 2012. Ich habe im 4. und 7. Lebensmonat Elternzeit mit Elterngeldbezug genommen, meine Frau hat bis zum 12. Lebensmonat beantragt. Ich beziehe noch bis zum 19.07. Elterngeld und würde gern noch einmal eine Elternzeitphase einlegen. Widerspruch gegen die Bescheide einzulegen ist bei uns sicher nicht mehr möglich, jedoch haben wir etwas von einem Änderungsantrag gehört, der aber innerhalb der Bezugszeit gestellt werden muss. Wie können wir uns kurzfristig einen Anspruch sichern? Viele Grüße und Danke. Fam. Baudisch
Hallo Her Baudisch,
ja, es ist möglich, einen Änderungsantrag zu stellen. Dies sollten Sie baldmöglichst gegenüber der Elterngeldstellte tun.
So sollten aber auch vorher klären, ob Ihnen Ihr Arbeitgeber eine Verlängerung der Elternzeit überhaupt bewilligt.
MfG
Thorsten Blaufelder
Hallo Herr Blaufelder,
unsere Zwillinge (Mädchen u. Junge) sind im Februar 2007 geboren. Genauso wie bei dem Elternpaar das geklagt hat. Meine Frau hat damals 12 Monate Elterngeld und ich 2 Monate Elterngeld in Anspruch genommen. Da ich selbstständig bin und in erster Linie von zu Hause arbeite, habe ich, aufgrund der Tatsache, dass unsere Kinder auch zu früh zur Welt kamen, ebenfalls die Betreuung in den ersten 14 Monaten mit übernommen. Ich fand das schon damals ungerecht, aber wir haben aufgrund der damaligen Betreuungsbelastung keine Klage eingereicht. Jetzt kommt dieses Urteil, was ich für richtig halte, aber mit der Einschränkung, das nur 4 Jahre rückwirkend dieses Elterngeld nachgezahlt wird. Frage 1: Geht das vor das Gericht gezogene Ehepaar jetzt auch leer aus?
Frage 2: Besteht eine Möglichkeit ohne eine weitere Klage wg. Ungleichbehandlung auch so an das uns zustehende Elterngeld zu kommen.
Vielen Dank schon jetzt für Ihre Antwort.
mfg
Michael Pohl
Hallo Herr Pohl,
bei bestandskräftigen Bescheiden (Ablauf der Widerspruch- bzw. Klagefrist) kann nur bezogen auf vier Jahre rückwirkend eine Aufhebung erfolgen.
Dadurch, dass das Ehepaar geklagt hatte, ist in diesem Fall keine Bestandskraft eintreten, so dass das Paar eine Nachzahlung erhalten wird.
In Ihrem Fall sehe ich leider keine Möglichkeit, weitere Eltengeldzahlungen zu erhalten.
MfG
Thorsten Blaufelder
Guten Tag Herr Blaufelder,
ich erwarte in den nächsten 2 Wochen meine Zwillinge. Bisher hatte ich vorgehabt, zwei Jahre auf Kind 1 und anschl. ein Jahr auf Kind 2 Erziehungszeit zu beantragen und mir das Elterngeld auf zwei Jahre aufteilen zu lassen. Mein Ehemann wollte die ersten zwei Monate als Partnermonate in Anspruch nehmen.
Nun habe ich es so verstanden, dass ich nun nicht nur das Erziehungsgeld für 12 Monate (gestreckt 24 Monate) für ein Kind erhalte, sondern noch zusätzlich 2 Monate als Partnermonate für das 2.te Kind beantragen kann.
Dies natürlich nur dann, wenn mein Mann nicht die zwei Partnermonate, sondern zwei reguläre Elternzeitmonate für Kind 2 beantragt. Ist das so richtig?
Ich bin etwas unsicher, wegen dem Hinweis auf den Bezug des Mutterschaftsgeldes in den ersten Monaten …
Aufgrund der neuen Rechtssprechung sind wir zusätzlich am überlegen, ob mein Ehemann nun nicht nur die ersten zwei Monate Erziehungszeit beantragt, sondern nächstes Jahr im Frühjahr dann auch noch zwei Partnermonate für Kind 1 beantragt. Ist das so möglich? Oder sollten wir diese Variante aufgrund des Bezuges des Mutterschaftsgeldes tauschen? Zwei Partnermonate im 1.+2. Lebensmonat und zwei Erziehungsmonate ca. im 10.+11. Monat?
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Guten Abend Frau Mohr,
richtig, Sie können 12 Monate für Kind 1 und 2 Monate für Kind 2 beantrageh, Ihr Mann kann dies entsprechend machen, um das Maximum herauszuholen. Außerdem ist es möglich, die Leistung zu halbieren und dadurch die Laufzeit zu verdoppeln.
Was die Anrechnungsproblematik mit dem Mutterschaftsgeld angeht, bin ich noch überfragt, weil die schriftlichen Urteilgründe noch nicht vorliegen. Bei der Ausgangsentscheidung des Bay. LSG spielte diese Frage noch keine Rolle.
MfG
Thorsten Blaufelder
Hallo Herr Blaufelder,
ich habe es mir gerade durchgelesen , jetzt entsteht für mich die Frage was ich wie beantragen kann ??? Unsere Zwillinge sind am 20.06.2011 geborgen ich habe dann nach ablauf des Mutterschutz elternzeit bezogen jedoch splitten lassen da ich mehr als 12 monate zuhause bleiben wollte habe 1,5 Jahre gemacht und mein Mann 2 Monate . Was können wir jetzt noch beantragen und Wie ???
Danke für Ihre Hilfe !!
Lg Sylvia
Hallo Frau Voigt,
genau kann ich Ihnen das nach Ihrer Schilderung nicht sagen. Interessant ist das Urteil für die Paare, die für eine gewisse Zeit parallel in Elternzeit waren. Diese Paare können jeweils Elterngeld und jeweils den Zuschlag erhalten. Dies wurde vorher weigert.
MfG
Thorsten Blaufelder
Hallo Herr Blaufelder,
ganz herzlichen Dank für Ihre Unterstützung.
Auch wir haben Zwillinge (geb. 10/2008). Ich habe 12 Monate Elterngeld erhalten, mein Partner 2 Monate. Ich war allerdings noch 2,5 weitere Monate ohne Geld zu Hause. Dieses Elterngeld würde ich versuchen jetzt nach zu beantragen. Jetzt stellt sich mir jedoch die Frage , ob ich nicht noch weitere Elternzeit (also weitere 12 Monate z.B.) für den zweiten Zwilling beantragen kann. Ich kann doch theoretisch bis zum 8. Lebensjahr in Elternzeit gehen. Ich könnte doch noch einmal einige Monate Elternzeit auf den zweiten Zwilling beantragen und habe erneut einen Verdienstausfall. Oder wie sehen Sie das?
Ganz herzlichen Dank für Ihre Ratschläge.
Fam. Baasner
Hallo Frau Baasner,
es gilt zwei Dinge zu unterscheiden – die Elternzeit und das Elterngeld.
Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume überschneiden. Ein Anteil der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten ist mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar, so das entsprechende Gesetz in § 15 BEEG.
Elterngeld gibt es für die ersten 12 bzw. 14 Lebensmonate des Kindes oder länger, wenn nur die halbe Leistung in Anspruch genommen wird, § 4 BEEG.
D. h., weil sie noch 2,5 Monate daheim waren, käme in Betracht, dass Sie rückwirkend für den 2. Zwilling die Partnermonate beantragen, also den 13. und 14. Monat plus Zuschlag. Elterngeld für mehr 14 Monate können Sie nicht erhalten.
MfG
Thorsten Blaufelder
Hallo Herr Blaufelder,
vorab vielen Dank für Ihr Engagement und die Beantwortung der zahlreichen Fragen.
Unsere Zwillinge sind am 26.09.2013 geboren. Im derzeitigen Elterngeldantrag hat meine Frau 12 Monate für beide Zwillinge und ich in den Monaten 11 und 12 ebenfalls für beide Zwillinge Elternzeit beantragt.
Nun stellt sich uns die Frage, ob wir den Antrag so ändern können, dass meine Frau für die Monate 1-10 für beide Zwillinge (Nele und Nick) beantragt. Die Monate 11-12 würde dann meine Frau für Nick und ich für Nele und für die Monate 13-14 meine Frau wieder für Nele Elterngeld beantragen. Wäre dieser Antrag so ihrer Meinung nach möglich? Reicht ein formloses Schreiben an die Elterngeldstelle mit Hinweis auf das Urteil des BSG?
Vielen Dank im voraus für die Beantwortung der Fragen.
Hallo Herr Baudisch,
nach der Entscheidung des BSG würde ich die Anträge jeweils getrennt nach Zwilling stellen.
Z.B. Mutter
Kind A 1-12
Kind B 13-14
Vater
Kind A 13-14
Kind B 1-12
Das bringt maximales Elterngeld inkl. Zuschlag.
Sie können die Zeiten, wenn es sich nicht andes einrichten lässt, auch verkürzen. Aber ein Antrag auf Elterngeld für beide Kinder gleichzeitig bringt keinen Vorteil.
MfG
Thorsten Blaufelder
Guten Tag Herr Blaufelder,
Fragen über Fragen! Vielen Dank für ihre Bemühungen hier alles zu beantworten! Jeder Fall ist individuell, das sieht man hier glaube ich sehr deutlich.
Bei uns war es ganz einfach (hoffentlich): Wir waren für unsere Zwillinge ab Geburt (Feb 2011) beide sieben Monate zu Hause, haben also die 14 Monate Elterngeld parallel in der halben Zeit in Anspruch genommen.
Können Sie sagen was für ein Anspruch sich aus dieser Situation rückwirkend für uns ergibt?
(Die Elterngeldstelle haben wir schon angeschrieben, allerdings noch keine Antwort erhalten.)
Besten Dank!
Hallo Familie Kluth,
dann müssten Sie für jeweils sieben Monate Elterngeld plus jeweils für 7 Monat den Zwillingsbonus erhalten haben bzw nun beanspruchen können.
Es kann sicherlich dauern bis eine Antwort von der Elterngeldstelle kommt, da diese nun sehr viel Arbeit erwarten wird.
Freundliche Grüße
Thorsten Blaufelder
Rechtsanwalt
Hallo Herr Blaufelder,
ich bin derzeit in Elternzeit und beziehe Elterngeld für den erstgeborenen Zwilling A. Mein Mann kann aus beruflichen Gründen ‘nur’ 2 Monate Elternzeit nehmen. Der Rest geht auf mein Konto. Wir sind beide Vollzeit berufstätig, ich angestellt mein Mann selbstständig. Nach der Entscheidung vom BSG stellt sich für uns nun die Frage, ob wir exakt das Elterngeld, was wir für Zwilling A bewilligt bekommen haben, nun nochmal für Zwilling B beantragen können. Denn, wenn ich den Wortlaut des Urteils auch nicht kenne aber sinngemäß gibt es doch Elterngeld PRO KIND und nicht PRO ELTERTEIL? Hätte ich nur ein Kind bekommen, wäre direkt nach der Geburt wieder schwanger geworden und hätte das zweite Kind noch während des Elterngeldes vom ersten Kind bekommen, stünde mir doch auch doppeltes Elterngeld zu, unabhängig davon ob meim Partner zu Hause bleibt. Wie ist das Urteil nun für unseren Fall auszulegen? Ist das Urteil irgendwo abrufbar, wir konnten noch keine Veröffentlichung ausfindig machen.
Vielen Dank für Ihr Engagement,
Frida Petersen
Hallo Frau Petersen,
bis das Urteil mit den vollständigen Gründen vorliegt, kann es noch einige Wochen dauern.
Elterngeld gibt es maximal bis zum 12. bzw. 14. Lebensmonat des Kindes. WEnn die Zeiträume abgelaufen sind, kann kein Elterngeld mehr bezogen werden. Wenn Sie derzeit Elterngeld beziehen, könnten Sie für den anderen Zwilling B noch die Partnermonate erhalten und kämen so auf 14 Monate. Ihr Ehemann hat ja bereits die Partnermonate für den Zwilling A erhalten und könnte noch restliches Elterngeld für Zwilling B bekommen. Aber als Selbständiger wieder seine Tätigkeit einzustellen, dürfte nicht so einfach sein.
Nein, doppeltes Elterngeld hätten Sie bei einer kurzfristen neuen Schwangerschaft niht erhalten. Elterngeld ist ein Ausgleich für den Verdienstausfall, der dann bis max. 67% vom Netto ausgeglichen wird. Aber der Einkommensausfall wird nicht höher, wenn ein 2. Kind da ist. Deshalb spreche ich hier auch immer wieder vom “gleichzeitigen” Elterngeld von Zwillingseltern. Doppeltes Elterngeld gibt es nicht.
MfG
Thorsten Blaufelder
Hallo und Danke das Sie hier Fragen für Mehrlingseltern beantworten. Meine Frage: Werden die1800€ Maximalbezug pro Monat und Kind berechnet oder nur pro Monat? Danke E. Hänel
Hallo Frau Hänel,
die 1.800,00 € sind pro Monat und Kind.
MfG
Thorsten Blaufelder
Hallo Herr Blaufelder, ich habe noch einmal eine Nachfrage um wirklich sicher zu gehen, ob ich das Urteil richtig verstanden habe. Als Zwillingselternpaar hatten wir unsere Elternzeit gesplittet; 7 Monate hat zunächst die Mutter und im Anschluss 7 Monate der Vater Elterngeld bezogen. Der Partner war jeweils berufstätig. Hätte man ggf. bei einem Überprüfungsantrag eine Chance, wenn man argumentiert, dass man gleichzeitig zuhause geblieben wäre, wenn das aktuelle Urteil damals schon bekannt gewesen wäre? Konkret: Hat man eine Chance auf Nachzahlung für Zeiträume in denen man selbst gearbeitet hat; ggf. anteilig?? Danke für ihr tolles Engagement!
Hallo Herr Raupach,
vielen Dank!
Nein, mit “hätte” und “wäre” kann man leider nicht punkten.
In den Zeiten, in den man gearbeitet hat, wäre eine anteilige Nachzahlung möglich, wenn man in der (offiziellen) Elternzeit in Teilzeit gearbeitet hat.
MfG
Thorsten Blaufelder
Hallo Herr Blaufelder,
unsere Zwillinge sind März 2011 geboren.
Mein Mann nahm 2, ich 12 Monate Elternzeit, nacheinander. (Wir sind beide selbstständig.) Können wir theoretisch jetzt, nach dem Urteil des BSG, nochmal für 12 (ich)+ 2 (mein Mann) Monate Elternzeit beantragen? (Die Jungs sind ja schon über zwei und werden ab September für zwei Vormittage pro Woche in einer Loslösegruppe betreut.) Vollzeit zu arbeiten und zwei U3-Kinder zu haben ist trotzdem eine enorme Belastung…
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort!
Familie Küwen
Hallo Familie Küwen,
nein, Elterngeld gibt es nur maximal für die ersten 12. bzw. 14 Lebensmonate der Kinder.
Für die Zeit danach kann leider kein Elterngeld mehr bezogen werden.
Freundliche Grüße
Thorsten Blaufelder
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Blaufelder,
was bedeutet nun doppeltes Elterngeld.
Unsere Zwillinge sind am07.03.13 zur Welt gekommen. Ab Juli bekomme ich nun Elterngeld, dass wie folgt berechnet wurde:
300€ ein Kind + 300 € zweites Kind +170 € Verdienstanrechnung
Also wieviel wären es nun nach dem Urteil für meinen Mann und mich?
Vielen Dank im Voraus.
Freundliche Grüße
K. Schneider
Hallo Frau Schneider,
wie ich bereits mehrfach betont habe, gibt es kein doppeltes Elterngeld für Zwillingseltern.
Es ist vielmehr möglich, dass – wenn beide Elternteile voll oder einen Teil der Zeit daheim bleiben – beide Elternteile jeweils Elterngeld plus jeweils Zwillingsbonus erhalten können. Wie hoch das Eltergeld für Vater bzw. Mutter ist, richtet sich nach dem Verdienst vor der Elternzeit. Aber auch nach dem Urteil wird es so sein, dass es sich viele Paare nicht leisten können, dass beide Elternteile für längstens 12 bzw. 14 Monate zu Hause bleiben.
Freundliche Grüße
Thorsten Blaufelder
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Blaufelder! Vielen dank erst einmal für Ihre Mühen!!!! Wir haben im November 2008 Drillinge bekommen und mein Mann hat seine Elternzeit für Januar und Februar 2009 genommen und den März unbezahlten Urlaub wegen der enormen Belastung. Ich habe bis Ende März mein Gehalt bekommen und dann 8 Monate Elterngeld. Ist da rückwirkedne noch etwas zu machen? Desweiteren frage ich mich, da doch eigentlich für jedes Kind 3 Jahre Elternzeit bestehen, warum man nur pro Kind 1 Jahr plus 1 Jahr Übetrag (also 2 jahre pro Kind) genehmigt bekommt. Vielen dank nochmals für eine Antwort und viele Grüße.
Hallo Frau Bembennek,
Elternzeit und Elterngeld dürfen nicht in einen Topf geworfen werden. Elterngeld ist eine staatliche Unterstützungsleistung, die es grundsätzlich für 12 bzw. 14 Monate gibt oder länger, wenn die Leistung halbiert wird. Elternzeit ist eine Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis eine gewisse Zeitspanne zum Ruhen zu bringen.
Rückwirkend ist nur dann etwas zu machen, wenn Sie oder Ihr Mann daheim betreut haben, aber wegen der alten Rechtslage für einen gewissen Zeitraum kein Elterngeld erhalten habe.
Freundliche Grüße
Thorsten Blaufelder
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Blaufelder! Vielen Dank für Ihre Mühen – das ist ja nicht ganz selbstverständlich!!!! Zu unserer Frage: Wir haben im November 2008 Drillinge bekommen und mein Mann hat für Januar udn Februar 2009 die Partnermonate genommen – im März hat er sich unbezahlten Urlaub wegen der Arbeitsintensität zu Hause genommen. Ich habe mein Beamtengeahlt bis Ende März bezogen, danach 8 Monate Elterngeld. Desweiteren frage ich mich, warum man bei Drillingen nur 6 Jahre Elternzeit berechnet bekommt (1 Jahr pro Kind und dann je 1 Jahr Übertrag). Vielen dank für Ihre Antwort und viele Grüße
Sehr geehrter Herr Blaufelder,
ich finde es menschlich einmalig von Ihnen, dass Sie Ihre Zeit für uns opfern und das ohne Gegenleistung zu erhalten.
DANKE!!!
Meine Frau und ich wurden am 07.05.2012 mit unseren zwei Mädels beschenkt. Meine Frau hat einen gemeinsamen Antrag für Lara und Zara gestellt (1.-12. Lebensmonat). Ich habe ebenfalls auf einen Antrag beide Namen notiert und einen Antrag für zwei Monate gestellt. Der letzte Bezug von Elterngeld fand im April 2013 statt. Was sollen wir jetzt machen? Überprüfungsantrag? Einspruch einlegen?
Gibt es einen Musterbrief im Internet?
Gibt es eine Hoffnung darauf, dass uns noch weiter Elterngeld zusteht und kann ich noch weitere Monate Elternzeit beantragen?
Wir finden es absolut unfair, wenn wir weniger Geld erhalten würden, weil wir nicht beide zusammen zuhause geblieben sind. In der heutigen Zeit kann man sich das nicht wirklich leisten. Deswegen sollte doch eigentlich das allen Mehrlingseltern zustehen, auch wenn
der Partner nach zwei Monaten wieder Arbeiten gegangen ist.
Können Sie uns vielleicht sagen, warum das Betreuungsgeld nur für Kinder gilt, die ab dem 01.08.2012 geboren sind? Wir planen trotzdem einen Antrag zu stellen und dann Einspruch einzulegen. Können Sie uns diesen Weg empfehlen oder gibt es eine andere bzw. bessere Vorgehensweise?
VIELEN DANK!!!
Guten Abend Herr Türkoglu,
Sie können zwar für sich weitere Elternzeit beantragen. Der Arbeitgeber müsste aber dem nicht zustimmen. Außerdem gibt es ohnehin nur für ersten 12 bis max. 14 Monate der Kinder das Elterngeld. Möglicherweise bringt Ihnen deshalb eine weitere Elternzeit finanziell gar nichts.
Rückwirkend könnten Sie bzw. Ihre Frau nur dann mehr Geld bekommen, wenn Sie bzw. Ihre Frau in der Vergangenheit auch tatsächlich zu Hause waren. Aber Ihre Frau war doch auch im 13. und 14. Monat daheim. Deshalb müsste Ihre Frau hierfür noch Elterngeld plus Zwillingsbonus mittels eines Überprüfungsantrags bekommen können.
Weil das Gesetz zum Betreuungsgeld erst am 01.08.2012 in Kraft getreten ist. Deshalb werden Sie wohl mit einen Antrag keinen Erfolg haben.
Freundliche Grüße
Thorsten Blaufelder
Rechtsanwalt
Hallo Herr Blaufelder,
vielen Dank für Ihre vielen Antworten. Unsere Zwillinge sind im September 2008 geboren, da der überwiegende Teil der Leistungen in 2009 erfolgte werde ich einen Überprüfungsantrag stellen. Meine Frage hierzu: Ich habe damals als Selbständiger den Mindestsatz in Höhe von 300 Euro beantragt für die Monate 13. und 14.,da ich auf unter 30 Stunden reduziert habe. Wäre das für eine rückwirkende Beantragung der Monate 1-12 auch ausreichend oder muss ich komplett zu hause geblieben sein.
Vielen dank für Ihre Antwort
Hallo Herr D.T.,
nein, komplett müssen Sie nicht zu Hause geblieben sein. Es fragt sich nur, ob sich die Elterngeldstelle nach all der Zeit davon überzeugen lässt, dass Sie damals wirklich reduziert haben.
Aber ein Versuch ist es sicher Wert.
Freundliche Grüße
Thorsten Blaufelder
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Blaufelder, mein Partner hat innerhalb der 12 Monate vor bevorstehender Geburt unserer Zwillinge nur teilweise geringfügig gearbeitet. Können wir trotzdem versuchen, den Mindestsatz für die zwei Kinder zu beantragen?
Herzlichen Dank!
Hallo Frau Kuhlmann,
wer er nach der Geburt in Elternzeit geht, dann muss es für ihn den Mindestsatz plus den Zwillingsbonus geben.
Freundliche Gründe
Thorsten Blaufelder
Rechtsanwalt
Hallo Herr Blaufelder,
meine Freundin und ich bekommen im August/September Zwillinge. Wir wollen jetzt den Elterngeldantrag ausfüllen und wissen leider nicht genau wie wir das machen sollen. Ich will insgesamt 7 Monate und meine Freundin 12 Monate Elternzeit nehmen. Sollten wir hierfür zwei Anträge (eins pro Kind) einreichen? Die Frau von der Elterngeldstelle meinte ich solle erstmal nur 2 Monate beantragen und den “Rest” (gesamt: 1.-4. Monat + 10.-12. Monat) per formlosen Anschreiben in Bezug auf das BSG-Urteil beantragen. Ich habe aber Angst dass die Bearbeitung so lange dauert dass ich dann nach den 2 Monaten wieder zur Arbeit “muss”.
Gruß
Herr Zehm
Hallo Herr Zehm,
ich würde die Anträge gleich so stellen, wie es das neue Urteil erlaubt. Nämlich ein Antrag pro Kind.
Freundliche Grüße
Thosten Blaufelder
Rechtsanwalt
Hallo Herr Blaufelder,
vielen Dank für Ihre Arbeit!
Ich habe soeben mit dem Familienministerium gesprochen und die sagten mir, dass sie noch nichts dazu sagen können, weil die Urteilsbegründung wohl noch nicht vorläge – diese käme wohl erst in ein paar Monaten. D.h., die konnten noch nichts zu unserem Fall sagen. Hm…
Daher meine Fragen: Wir haben letztes Jahr im Juli Zwillinge bekommen, meine Frau hat Elternzeit und Elterngeld für 12 Monate genommen und ich auch beides für 2 Monate. Was heißt das neue Urteil nun für uns? Was kann ich nun ändern/nachfordern? Ich würde gerne noch ca. 2 Monate Elternzeit mit Elterngeld nehmen – geht das denn nun?
Vielen Dank und beste Grüße
Thomas Braun
Hallo Herr Braun,
ja, es ist richtig. Die Urteilsbegründung kann noch wochenlang auf sich warten lassen.
Zunächst einmal:
Elternzeit und Elterngeld dürfen nicht in einen Topf geworfen werden. Elterngeld ist eine staatliche Unterstützungsleistung, die es grundsätzlich für 12 bzw. 14 Monate gibt oder länger, wenn die Leistung halbiert wird.
Elternzeit ist eine Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis eine gewisse Zeitspanne zum Ruhen zu bringen. Da Sie schon Elternzeit genommen haben, müsste Ihr Arbeitgeber mitspielen und sich bereit erklären, für weitere zwei Monate auf Sie zu verzichten. Wenn Sie dann noch innerhalb des 14. Monatszeitraums drin sind, könnten Sie weitere Elterngeldzahlungen erhalten.
Aber Ihre Frau kann auch noch den 13. und 14. Monat erhalten, denn das Urteil des BSG sagt ja, es gibt Elterngeld für jedes Kind und nicht für beide zusammen. Also z. B. Mutter 12 Monate Kind A und 2 Monate Kind B und beim Vater umgekehrt.
In jeden Fall müssten Sie, wenn Sie eventuell mit Ihrer Frau parallel Elternzeit genommen haben bzw noch nehmen, jeweils den Zwillingsbonus erhalten.
Freundliche Grüße
Thorsten Blaufelder
Sehr geehrter Herr Blaufelder,
auch von mir vielen Dank für Ihr Engagement.
Trotz des Lesens Ihres Artikels und der Kommentare der vielen Zwillingseltern und Ihren dazugehörigen Antworten bin ich mir unsicher, wie ich in unserem Fall handeln sollte bzw. welche Möglichkeiten sich uns durch das Urteil ergeben.
Zu unserer Situation: Unsere Zwillinge wurden im Oktober 2012 geboren. Im Anschluss an die 4 Monate Mutterschutzfrist nach der Geburt mit dem Erhalt meiner vollen Bezüge haben mein Mann und ich für jeweils 5 Monate Elterngeld beantragt, wobei ich die Auszahlungsvariante halbiert habe, um weitere 5 Monate finanziell abdecken zu können.
(1) Aus Ihren Antworten habe ich bereits entnommen, dass es sinnvoll wäre, einen Überprüfungsantrag nach §44 SGB X zu stellen. Gibt es eine Frist, bis wann dieser Antrag vorliegen muss? Hätte ein solcher in unserem Fall Aussichten auf Erfolg, da unsere Elterngeldzeit ja bereits läuft?
(2) Welche Möglichkeiten werden sich durch eine Überprüfung unseres Antrages eventuell für uns ergeben? Da wir beide beim Land Niedersachsen beschäftigt sind, wäre es sicherlich möglich, unsere derzeit angegebene Elternzeit zu verlängern bzw. unsere Planungen zu verändern. Sollte sich durch das Urteil die Möglichkeit ergeben, unsere Kinder länger zu Hause zu betreuen, würden wir dies natürlich gerne wahrnehmen.
Ich würde mich freuen, wenn Sie uns eine Rückmeldung geben könnten.
Freundliche Grüße,
K. Sieb
Hallo Frau Sieb,
an eine Frist ist der Antrag nach § 44 SGB X nicht unmittelbar gebunden. Der Rückwirkungszeitraum beträgt aber 4 Jahre, was in Ihren Fall kein Thema wäre.
Wenn der Arbeitgeber mitspielt, davon gehe ich in Ihren Fall aus, könnten Sie bzw. ihr Mann noch bis zum 14. Lebensmonat der Zwillinge die Elternzeit nehmen und dafür auch jeweils Elterngeld + Bonus erhalten.
Da Sie und Ihr Mann in der Vergangenheit für die Elternzeit nur 1x den Zwillingsbonus bei paralleler Elternzeit erhalten haben dürften, müssten Sie insoweit auf Antrag auch noch eine Nachzahlung erhalten. Denn laut Urteil des BSG gibt es bei paralleler Elternzeit 2x den Bonus, nämlich für jeden Elternteil und Kind.
Für die Monate, die Sie bzw Ihr Mann in der Vergangenheit schon wieder gearbeitet haben, gibt es keine rückwirkende Erhöhung, denn Eltengeld für ja als Ersatz für das Aussetzen von der Arbeitstätigkeit bezahlt.
Freundliche Grüße
Thorsten Blaufelder
Rechtsanwalt
Hallo, ich habe auch eine Frage zum Elterngeld. Ich habe im August 11 Drillinge bekommen und habe für 12 Monate Elterngeld bezogen und mein Mann 2 Monate, möglich war es anders damals ja nicht. Wie rechnet man dås jetzt pro Kind und Elternteil? Was steht einem zu? Vielen Dank im voraus für die Antwort!
Mit bestem Gruß
Natascha Erdmann
Hallo Frau Erdmann,
ob es im Detail Abweichungen bei Drillingen gibt, kann ich nicht sagen. Aber die Situation dürfte mit Zwillingseltern vergleichbar sein, da ein Elternteil ohnehin nur einmal Elterngeld bekommen kann.
Rückwirkend könnten Sie bzw. Ihr Mann nur dann mehr Geld bekommen, wenn Sie bzw. Ihr Mann in der Vergangenheit auch tatsächlich länger zu Hause waren, ohne dass sie hierfür mehr Elterndgeld bekommen hätten. Aber Sie waren doch auch im 13. und 14. Lebensmonat der Kinder daheim? Deshalb müssten Sie hierfür noch zwei Monate Elterngeld plus Bonus mittels eines Überprüfungsantrags bekommen können.
Freundliche Grüße
Thorsten Blaufelder
Hallo, wir sind im Dezember 2012 Twin Eltern geworden und ich habe bis August Elternzeit beantrag und dann bis April mein Mann danach würde ich wieder gehen. Nun würde ich gern mit meinem Mann zusammen die Elternzeit machen da dies gehen würde. Nun muss doch der Arbeitgeber zustimmen oder. Wie macht man das am besten. Haben Sie Tipps für uns? DANKE
Hallo Frau Hintz,
ja, wenn Sie von der ursprünglich beantragten Elternzeit abweichen wollen, dann brauchen Sie bzw. Ihr Mann die Zustimmung vom Arbeitgeber. Denn für die ersten zwei Jahre ist ein eingereichter Antrag auf Elternzeit bindend.
Also ich würde dem Arbeitgeber die Situation erklären, insbesondere wegen des aktuellen Urteils, und ihn einfach “nett” fragen. Mehr kann man nicht tun.
Freundliche Grüße
Thorsten Blaufelder
Hallo Herr Blaufelder,
vielen Dank für Ihre sehr hilfreichen Informationen. Meine Frage ist, ob beide Eltern notwenigerweise gleichzeitig Elterngeld beziehen müssen (also parallel nicht berufstätig sind) oder ob hier auch ein zeitlicher versatz möglich ist. Wir haben gerade Zwillinge bekommen und würden es gern so einrichten, dass meine Frau ab der Geburt Elterngeld bezieht und ich in 6 Monaten meine Elternzeit mit dem Elterngeld von 11 Monaten antrete. Würde das gehen?
Vielen Dank und viele Grüße.
Hallo Fam. Kuhlmann,
es ist nicht notwendig, parallel in Elternzeit zu gehen. Wenn man dies aber tut, bekommt jeder Elternteil das Elterngeld und jeweils den Bonus. Gehen die Eltern versetzt in Elternzeit, bekommt nur derjenige in Elternzeit Elterngeld plus 1x den Zwillingsbonus.
Elterngeld gibt es aber max. bis zum 12. bzw. 14. Lebensmonat der Zwillinge. Danach kann man zwar in Elternzeit sein, muss also nicht arbeiten, bekommt dafür aber kein Elterngeld mehr.
Damit wirkt sich das neue Urteil gerade für die Eltern aus, die es sich leisten können, beide gleichzeitig eine gewisse Zeit daheim bleiben zu können.
Freundliche Grüße
Thorsten Blaufelder
Hallo Herr Blaufelder,
vielleicht haben Sie meine Frage bereits irgendwo beantwortet und ich sie einfach pbersehen habe. Sorry. Meine Frage: wenn nur ich 12 Monate zu Hause geblieben bin, mein Mann gar nicht, würden wir auch was bekommen oder die Voraussetzung wäre, dass mein Mann auch unbedingt Elternzet nehmen sollte?
Vielen Dank im Voraus!
Ekaterina
Hallo Ekaterina,
ob Sie oder Ihr Mann jetzt noch Elterngeld erhalten können, hängt davon ab, wie alt die Zwillinge sind. Wenn die beiden schon älter als 14 Monate sind, gibt es kein Elterngeld mehr. Rückwirkend gibt es nur dann mehr Elterngeld für die Zeit, für die man daheim geblieben ist, um die Kinder zu betreuen. Hat man in Unkenntnis der nun geltenden Rechtslage wieder vor dem 14. Monat gearbeitet, gibt es dafür kein Elterngeld mehr, weil man keinen Einkommensverlust hatte.
MfG
Thorsten Blaufelder
Hallo Herr Blaufelder,
wir bekommen demnächst Drillinge. Besteht für uns die Möglichkeit für alle 3 Kinder das Elterngeld zu bekommen? Z.B. nimmt einer jeweils nur 0,5×24 Monate, nur eben gleichzeitig 2x.
Gruß
M.H.
MH
Guten Morgen Herr M.H.,
mit der Drillingsproblematik habe ich mich noch nicht beschäftigt.
Allerdings kann ja jeder Elternteil nur max. 12-14 Monate daheim bleiben, um die Kinder zu betreuuen. Für dieses Daheimbleiben wird dann als Ausgleich für den Verlust des Einkommens das Elterngeld gezahlt. Dieser Verlust ist aber nicht höher, weil statt Zwilligen Drillinge geboren wurden. Eventuell, aber das habe ich noch nicht geprüft, gibt es 2x den Bonus von 300 EUR und nicht nur 1x wie bei Zwillingen.
MfG
Thorsten Blaufelder
Sehr geehrter Herr Blaufelder!
Unsere Zwillinge werden diese Woche ein Jahr. Wirkt sich das Urteil auch auf uns aus? Was haben wir für Möglichkeiten? Ich selber habe für 4 Monate Elternzeit genommen, mein Mann den restlichen Anspruch. DANKE im Voraus! Martina Hötger
Guten Morgen Frau Hötger,
vielen Dank!
In Ihren Fall stehen ja noch die jeweiligen Partnermonate (13. und 14. Monat) an. Die könnten Sie noch in Elternzeit gehen oder bleiben. Dann gäbe es noch zusätzlich Geld. Ansonsten gibt es rückwirkend nur dann mehr Elterngeld, wenn man wirklich daheim geblieben ist, um die Kinder zu betreuen. Viele Paare haben auf die alte Rechtslage vertraut und sind nicht parallel daheim geblieben. Zumindest ein Partner ist wieder arbeiten gegangen. Das kann natürlich nicht rückwirkend rückgängig gemacht werden.
MfG
Thorsten Blaufelder
Zusatz: Ich meinte natürlich 4 Monate Elterngeld und mein Mann den restlichen Anspruch Elterngeld. Hinzu kommt noch, dass wir uns den Anspruch halbiert haben auszahlen lassen. Übrigens eine tolle Seite! Vielen Dank!
Guten Tag Herr Blaufelder.
Ich bin im Juni letzten Jahres Mutter von Zwillingen geworden. Befinde mich in der Ausbildung und habe ein Jahr Elterngeld bekommen. Ich war allein Zuhause mit den Jungs. Im August geht es nun weiter. Habe ich also auch die Möglichkeit das Elterngeld für 2 weitere Monate zu beantragen? Auf welchen Paragraphen muss ich mich berufen? Gibt es Formulare die ich ausfüllen muss und wenn ja, wo bekomme ich diese? Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichem Gruß
Hallo Frau Fangerow,
bei den beiden weiteren Monaten handelt es sich um die sog. Partnermonate. Um diese zusätzliche Elternzeit in Anspruch nehmen zu können, ist es aber notwendig, dass Ihr Arbeitgeber mitspielt und damit einverstanden ist, dass Sie zwei weitere Monate daheimbleiben.
Nein, Formulare gibt es dazu nicht. Sie sollten Ihren Wunsch – wenn der Arbeitgeber/Ausbildungsbetrieb mitmacht – schriftlich stellen und auf § 44 SGB X und das Urteils des BSG hinweisen.
MfG
Thorsten Blaufelder
Hallo Herr Blaufelder.
Da ich durch die neue Regelung bezüglich des ElternGeldes nicht durchsteige hoffe ich aufHHilfe von Ihnen.
Also . Meine kids sind letztes jahr im Februar geboren. Ich habe ElternGeld auf zwei Jahre splitten lassen und bekomme jetzt im Oktober die letzte Zahlung. Mein Mann hat zwei Monate beantragt gehabt und diese sich genommen.
Können wir jetzt überhaupt noch einen rückwirkenden Antrag stellen und wenn ja für wieviele Monate?
Ich Danke im voraus für Ihre Antwort.
Hallo Frau Sperzel,
wenn Ihr Mann nur zwei Monate daheim war, kann er leider im Nachhinein nicht mehr bekommen, weil er ja wieder gearbeitet und keinen Gehaltsausfall hatte.
Sie sollten einen Antrag auf das Elterngeld für den 13. und 14. Monat stellen, allerdings kann ich nicht sagen, wie es sich verhält, wenn ein Elternteil die Splittung des Elterngelds beantragt hat. Aber ein Versuch wäre es wert.
Freundliche Grüße
Thorsten Blaufelder
Hallo Herr Blaufelder.
Ich bin alleine 12 Monate zuhause geblieben. Ich war vorher aber nicht beschäftigt, also habe ich 300 Euro Mindestsatzt +300 Euro Zwillingsbonus bekommen. Ich habe nun einiges gelesen und ich habe es nun so verstanden das ich die 2 Partner nicht nehmen kann da ich ja sowieso zuhause bin und wir keine Finanzielle einbusen haben, stimmt das so oder könnte ich die 2 Monate trotzdem beantragen? Danke für die Hilfe
Hallo Frau Bakker,
ich würde Ihnen empfehlen, die zwei Monate trotzdem zu beantragen. Kann Ihnen aber in Ihrem Fall nicht sicher sagen, ob Sie Erfolg damit haben werden.
Freundliche Grüße
Thorsten Blaufelder
Sehr geehrter Herr Blaufelder,
immer wieder ist bei dem Zwillingsentscheid die Rede von beide müssen berufstätig sein? Was ist damit gemeint? Wir waren beide 2009 berufstätig und in 2010 sind die Kinder geboren. Meine Frau hatte nur ein befristeten Vertrag, der in der Mutterschutzzeit ausgelaufen ist und durch die Schangerschaft nicht verlängert wurde. Bedeutet das, dass wir keinen Anspruch darauf haben? 2009 beide berufstätig. Vielen Dank.
Hallo Herr Göbel,
mit “beide berufstätig” ist gemeint, dass Zwillingseltern, wenn sie eine zeitlang innerhalb der ersten 14. Lebensmonate gleichzeitig in Elternzeit gehen oder gegangen sind, jeweils Elterngeld plus Zwillingsbonus erhalten. Vor dem Urteil gab es bei gleichzeitiger Elternzeit nur einmal Geld für beide.
Wenn der Vertrag ausgelaufen ist, dann war Ihre Frau damals nicht in Elternzeit, sondern arbeitslos. Ich denke, sie wird dann Arbeitslosengeld bezogen haben. Dieses ALG ist aber von der Höhe her nahezu identisch mit der Höhe des Elterngeldes gewesen.
Freundliche Grüße
Thorsten Blaufelder
Hallo Herr Blaufelder, ich habe 12 Monate Eltergeld bezogen war vorher aber nicht erwerbstätig sprich 300 Euro Mindestsatz + 300 Euro Zwillingsbonus. Kann ich denn nun auch noch die 2 Monate beantragen da ich ja vorher nicht erwerbstätig war oder spielt es keine Rolle? Danke für die Hilfe
Hallo Herr Blaufelder,
vielen lieben Dank für ihr unerschöpfliches Engagement.
Unsere Zwillinge sollen Ende August zur Welt kommen und mein Mann würde nun gerne 11 Monate Elternzeit und Elterngeld (ich lasse meine 12 Monate auf die doppelte Zeit auszahlen) beantragen.
Leider können wir uns seine Elternzeit ohne entsprechende Vergütung nicht leisten. Wir müssen uns bis Montag gegenüber dem Arbeitgeber festlegen wie lange wir Elternzeit beantragen.
Wie stehen unsere Chancen nach der Urteilssprechung diese doppelten Elterngeldmonate tatsächlich bezahlt zu bekommen und mit welchen Fristen, bzw. Wartezeiten ist zu rechnen? Kann uns noch eine neue Gesetzgebung in die Quere kommen?
Vielen lieben Dank im Vorraus.
Mit freundlichen Grüßen.
C. Lehmann
Hallo herr blaufelder, besteht denn die Chance, dass eine zwillingsmutter 24Monate Elterngeld beziehen kann, wenn der Vater seine Elterngeldmonate nicht in Anspruch nimmt? Bei der elterngeldstelle wurde mir gesagt, dass das mit Glück eintreten könnte… dort sprachen sie auch von einer Sammelklage der Zwillingseltern. Denn kann in diesem Fall nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz argumentiert werden, da ja auch Eltern mit Kindern im Abstand von 12 Monaten 24 Monate Elterngeld beziehen können?
Vielen Dank für Ihre Hilfe, Verena Pettersen
Hallo Frau Pettersen,
nach der aktuell geltenden Rechtslage ist es nicht möglich, 24 Monate Elterngeld als Mutter zu beziehen. Aber was bei einer Klage herauskommt, kann ich nicht sagen. Ich meine, dass der Fall nicht zu vergleichen ist, wenn zwei Kinder im Abstand von 12 Monaten kommen, denn Zwillinge kommen eben nahezu zeitgleich zur Welt.
Freundliche Grüße
Thorsten Blaufelder
Rechtsanwalt
Hallo Herr Blaufelder,
ich habe eine Verständnisfrage. Unsere Zwillinge sind im April 2010 auf die Welt gekommen. Ich war jetzt fast 3 Jahre daheim und habe meine 12 Monate Elterngeld in Anspruch genommen. Mein Mann hat die 2 Partnermonate genommen. Kann ich jetzt für den 13. und 14. Monat noch Elterngeld für das 2. Kind beantragen (nach §44 SGB X) und wenn ja gibt es dafür irgendwo ein Muster für den Einspruch? Und kann man für mein Mann noch rückwirkend etwas beantragen?
Besten Dank MfG
A. Haas
Hallo Frau Haas,
da Sie im 13. und 14. Monat daheim waren, sehe ich in Ihrem Fall gute Chancen für zusätzliches Elterngeld plus Bonus. Ein Muster gibt es dafür nicht. Es genügt ein schrifticher Antrag unter Bezugnahme auf die Entscheidung.
Da Ihr Mann tatsächlich nur 2 Monate daheim war, sehe ich keine Chancen, weitere Zahlungen zu erhalten, weil er über die zwei Monate hinaus keinen Gehaltsausfälle hatte.
Freundliche Grüße
Thorsten Blaufelder
Hallo Herr Blaufelder,
unsere Mädels sind im Dezember 2011 geboren. Mein Freund hat zwei Monate Elterngeld bezogen und ist dann ab 01.03.12 wieder arbeiten gegangen. Ich hab zwölf Monate Elterngeld genommen und gesplittet. Derzeit beziehe ich durch die Splittung noch bis September Elterngeld. Kann ich die zwei Partnermonate noch beantragen, da ich noch Elterngeld beziehe auch wenn die Mädels schon 18 Monate alt sind und kann mein Freund auch nochmal Elterngeld beantragen, auch wenn er jetzt wieder arbeiten ist?
Viele Grüße
N. Knorscheidt
Hallo Frau Knorscheidt,
bei Ihrem Freund sehe ich keine Chancen, weil die 14 Monate bereits vorbei sind.
Ob es geht, dass Sie noch wegen der Splittung die Partnermonate bekommen, kann ich nicht mit Sicherheit sagen. Aber es würde sich lohnen, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Verlieren können Sie in diesem Fall nichts.
Freundliche Grüße
Thorsten Blaufelder
Hallo Herr Blaufelder,
ich war 12 Monate in Elternzeit und habe circa 9 Monate Elterngeld erhalten, mein Mann war im Anschluss 2 Monate zu Hause. Unsere Zwillinge sind jetzt 19 Monate alt, könnte ich noch mal Elterngeld für den anderen Zwilling erhalten? Und wie lange in etwa? Auch wenn ich seit die beiden 1 Jahr sind wieder in Teilzeit arbeite? Elternzeit könnte ich beim Arbeitgeber wieder beantragen. Vielen Dank für Ihre Arbeit im Voraus und mit den besten Grüßen Nauka Hofmann
Hallo Frau Hofmann,
Elternzeit und Elterngeld ist zu trennen.
Elternzeit können Sie oder Ihr Mann als Auszeit von der Arbeit für 3 Jahre nehmen.
Elterngeld während der Elternzeit gibt es aber nur für die ersten 12 bzw. 14 Lebensmonate der Zwillinge. Auch wenn Sie jetzt nochmal in Elternzeit gehen, gibt es dafür keine staatliche Unterstützung.
Freundliche Grüße
Thorsten Blaufelder
Hallo Herr Blaufelder und erst mal Kompliment und Dank für Ihre Arbeit bzw. Beantwortung all der Fragen!
Meine Frage das “zwillingsurteil” betreffend bezieht sich auf die Rückwirksamskeit. Wir haben unsere Zwillingen im Juli 2008 bekommen und nach dem Mutterschaftsgeld ab Oktober 2008 20 Monate Elterngeld bezogen (Auszahlung auf doppelte Zeit gestreckt) Als Vater hab ich zwei Monate Elternzeit genommen. Nun ist die Frage, ob wir in irgendeiner Form von dem Urteil profitieren können, es war ja was von vier Jahre rückwirkend zu lesen? Wird so ein Zeitraum willkürlich gesetzt? Es müsste doch wenn dann für alle Zwillingseltern nach Einführung des Elterngeldes wirksam sein? Vielen Dank für Ihre Antwort, MfG Jakob Neumann
Hallo Herr Neumann,
der 4-Jahres-Zeitraum ergibt sich aus dem Gesetz, § 44 Abs. 4 SGB X.
D.h., Sie könnten theoretisch erst für die Zeit ab 01.01.2009 von der neuen Entscheidung profitieren – außerdem auch nur dann, wenn Sie oder Ihre Frau daheim die Kinder betreut haben und für diese Zeit nach der alten Rechtslage kein Elterngeld von der Elterngeldstelle erhalten haben.
Freundliche Grüße
Thorsten Blaufelder
Sehr geehrter Herr Blaufelder,
ich habe das gleiche Problem wie Cindy Lehmann, auf deren Mail ich aber hier in den Comments keine Antwort gefunden habe:
Mein Mann und ich würden gern beide in Elternzeit, können uns das aber nur leisten, wenn er auch wirklich Elterngeld bezieht. Sein Arbeitgeber will allmählich dringend eine Aussage zur Dauer der Elternzeit. Können wir davon ausgehen, dass das Urteil auch zum erhofften Geldsegen führt? Oder wäre es möglich, dass der Gesetzgeber noch flink was ändert am Gesetzestext? Die Elterngeldstelle behauptet, erst in zwei Monaten genaueres sagen zu können, was für uns zu spät ist, die Zwillinge sind schon seit 12 Tagen auf der Welt.
Vielen Dank und herzliche Grüße
A. Zink
Hallo Frau Zink,
die Entscheidung ist rechtskräftig. Allerdings liegen die Urteilsgründe noch nicht vor, weshalb die Elterngeldstellen noch etwas zögerlich bei der Umsetzung sind.
Mit einer raschen Änderung der Gesetzeslage rechne ich nicht, weil die Wahlen kurz bevor stehen. Auch nach der Wahl wird die neue Regierung sicherlich andere Dinge zu tun haben. Außerdem wird eine etwaige Gesetzesänderung wohl nur den doppelten Zwillingsbonus betreffen, nicht das gleichzeitige Elterngeld an sich.
Freundliche Grüße
Thorsten Blaufelder
das nun beide eltern anspruch haben ist ja nun klar aber wie ist das wenn man alleinerziehend ist und allein die zwerge hat, bekommt man da auch doppeltes elterngeld
Nein, es gibt kein doppeltes Elterngeld. Vielmehr hat das Gericht entschieden, dass bei gleichzeitiger Betreuung von den beiden Elternteilen auch gleichzeitig und jeweils Elterngeld bezogen werden kann.
Für alleinerziehende Mütter/Väter bringt das neue Urteil nichts.
Hallo und schön mal vielen dank für die Antwort.
Also ich habe nach der Geburt meiner Zwillinge 12 Monate Elterngeld bezogen und zwei Jahre Elternzeit beantragt und genehmigt bekommen. Jetzt im zweiten Jahr arbeitete ich 15 Std/ W also Teilzeit in der Elternzeit. Mein Mann hat weder Elterngeld noch Elternzeit genommen, hat aber vom 6.-9. Lebensmonat der Zwillinge garnicht gearbeitet und von Ersparnissen gelebt. (Durch Arbeitswechsel). Meine Frage ist nun; kann er rückwirkend für diese Zeit Elterngeld beantragen, oder geht das nur in einem festen Arbeitsverhältnis UND kann ich trotz Teilzeitarbeit die Partnermonate für das zweite Kind beantragen?
Liebe Grüße
M. Singh
Hallo Frau Singh,
auch bei einer Teilzeittätigkeit ist Elterngeldbezug möglich. Da aber der Einkommensverlust geringer ist, fällt natürlich auch das Elterngeld geringer aus, als wenn Sie gar nicht arbeiten.
Ihr Mann sollte versuchen, für den 6. bis 9. Monat Elterngeld nachträglich plus Bonus zu erhalten. Denn es gibt in jedem Fall einen Mindestsatz vom 300 EUR beim Elterngeld, eventuell bekommt er sogar mehr, wenn das vorherige Gehalt berücksichtigt wird.
MfG
Thorsten Blaufelder
Hallo Herr Blaufelder,
Auch wir sind Eltern von Zwillingen die letztes Jahr im Juni geboren wurden.
Mein Partner hat die Elternzeit für 10 Monate genommen da sie 5wochen zu früh waren und ich 4 Monate nehmen müsste!
Ich war aber trotzdem das ganze letzte Jahr zu Hause, da ich Studentin bin und mein Studium auf einen Tag in der Woche runter geschraubt habe. (Also natürlich unter 30 h)
Meine frage ist jetzt ob ich rückwirkend trotz meiner Immatrikulation Elterngeld beantragen kann?! Und wenn ja wieviele Monate mir noch zu stehen und ob mein Partner noch Anspruch auf die 2 Monate für den anderen Zwilling hat?!
Besten dank und Grüße
H Kleinschmidt
Hallo Frau Kleinschmidt,
wie sich Elterngeld mit Studium verträgt, kann ich ohne nähere Recherche nicht beurteilen. Ich würde es aber mit einen Überprüfungsantrag versuchen. Verlieren können Sie dabei nichts.
Grundsätzlich hat Ihr Partner Anspruch auf die Partnermonate, aber wenn er nach 10 Monaten wieder arbeiten gegangen ist, wird er keinen Einkommenverlust gehabt haben und deshalb im Ergebnis kein Elterngeld beziehen können. Nach Ablauf von 14 Monaten können die Partnermonate nicht “nachgeholt” werden.
Wenn Sie innerhalb der ersten 14 Monate daheim bzw. im Studium waren, sollte Sie für noch nicht berücksichtigte Monate nachträglich Elterngeld beantragen. Zudem wäre darauf zu achten, dass für Monate der gleichzeitigen Betreuung auch jeweils der Bonus von 300 EUR von der Elterngeldstelle zu zahlen ist.
MfG
Thorsten Blaufelder
Sehr geehrter Herr Blaufelder,
auch wir sind Eltern von Zwillingen die letztes Jahr im Juni geboren wurden.
Mein Partner hat die Elternzeit für 10 Monate genommen da sie 5wochen zu früh waren und ich 4 Monate nehmen musste!
Ich war aber trotzdem das ganze letzte Jahr zu Hause, da ich Studentin bin und mein Studium auf einen Tag in der Woche runter geschraubt habe. (Also natürlich unter 30 h)
Meine frage ist jetzt ob ich rückwirkend trotz meiner Immatrikulation Elterngeld beantragen kann?! Und wenn ja wieviele Monate mir noch zu stehen und ob mein Partner noch Anspruch auf die 2 Monate für den anderen Zwilling hat?!
Besten dank und Grüße
H Kleinschmidt
Sehr geehrter Herr Blaufelder, unsere Zwillinge sind Ende November 2011 geboren worden. Mein Mann hatte gleich zu Anfang 2 Monate Elternzeit, ich war 14 Monate zu Hause und habe für 12 Monate Elterngeld bezogen.
Hat es einen Sinn, für die Monate 13 und 14, die ich noch nicht arbeiten war- das war Dezember 2012 und Januar 2013- nachträglich noch einen Antrag zu stellen? Oder ist das nicht konform mit der aktuellen Rechtslage?
Herzlichen Dank für Ihre Hilfe und freundliche Grüsse, M. Rohr
Guten Morgen Frau Rohr,
wenn Sie im 13. und 14. Lebensmonat nicht arbeiten waren, dann sollten Sie für diesen Zeitraum einen Überprüfungsantrag bei der Elterngeldstelle stellen. Sie müssten dann eine Nachzahlung des Elterngeldes erhalten.
MfG
Thorsten Blaufelder
Hallo Herr blaufelder,
Auch wir haben zwillinge welche im März geboren sind. Ich habe 11 Monate genommen mein Freund 3 Monate. Diese 3 Monate nimmt er gerade in Anspruch bis Mitte September. Wir fragen uns jetzt ob wir von diesem gesetzt Gebrauch machen können? Unsere Vorstellung ist das mein Freund nach seinen drei Monaten weiter elternzeit nimmt bis die ersten 14 lebensMonate abgelaufen sind. Das würde aber auch bedeuten wir müssten nach aktuellem stand erstmal in Vorkasse gehen oder?? Da das gesetzt noch nicht niedergeschrieben ist richtig??
Vielen dank schonmal für ihre Rückmeldung.
Guten Morgen Frau T.,
wenn Ihr Freund nach den drei Monaten weiter in Elternzeit bleiben möchte, dass muss er dies dringend mit seinem Arbeitgeber klären, da die Verlängerung der Elternzeit vom Einverständnis des Arbeitgebers abhängig ist. Zwar kann man in den ersten zwei Jahren beliebig viel Elterzeit nehmen. Wenn man sich aber bereits gebunden hat – hier: drei Monate – dann ist eine Abänderung des Elternzeitraums genehmigungspflichtig.
Ja, es könnte sein, dass Sie für einen gewissen Zeitraum in Vorkasse gehen müssen. Es handelt sich nicht um ein neues Gesetz, sondern um eine Änderung der Rechtsprechung, die allerdings von den Elterngeldstellen erst noch umgesetzt werden muss.
MfG
Thorsten Blaufelder
Hallo Herr Blaufelder,
wir haben 2 Anträge für unsere Zwillinge gestellt (Geburt vor 3 Monaten). Jetzt kam die Antwort von der Elterngeldstelle:
“Eine Weisung zur Umsetzung des genannten BSG-Urteils kann nach Auskunft des zuständigen Bundesministeriums erst erfolgen, wenn die Urteilsbegründung schriftlich vorliegt und bewertet werden kann. Eine Entscheidung über Ihren Antrag muss daher bis auf weiteres zurückgestellt werden. Wir weisen ausdrücklich daraufhin, dass derzeit eine konkrete Aussage über einen erweiterten Bezug von Elterngeld für Mehrlingsgeburten nicht gemacht werden kann.”
Muss ich damit rechnen, dass Sie sich weigern zu zahlen oder erst in 50 Jahren?
Schöne Grüße
Berthold
Hallo,
nein, weigern können und werden die sich nicht.
Es ist völlig normal, dass bei den obersten Gerichten die Urteilsbegründungen einige Wochen und Monate dauern.
Ich denke, im Herbst müsste die Begründung vorliegen. Dann gibt es auch keine Entschuldigungen und Ausreden mehr.
MfG
Thorsten Blaufelder
Hallo und danke schön, für die schnelle Antwort. Ich habe jetzt allerdings gelesen, das BEIDE ELTERN VOLL BERUFSTÄTIG sein sollen um einen Anspruch auf doppeltes Elterngeld zu haben. Ich habe aber nur 30 std vor der Geburt gearbeitet. Heißt das es steht uns nicht zu?
Hallo M.S.,
zunächst möchte ich auf die juristische Feinheit hinweisen, dass es kein doppeltes Elterngeld gibt, sondern dass das BSG entschieden hat, dass Zwillingseltern bei gleichzeitiger Inanspruchnahme von Elternzeit auch gleichzeitig Elterngeld erhalten können.
Wenn Sie nur 30 h in der Woche gearbeitet haben, dann fällt ihr Einkommensverlust wegen der Kinderbetreuung entsprechend niedriger aus als bei einem Vollzeitbeschäftigten. Aber am Recht auf Elterngeld ändert dies meiner Meinung nichts.
MfG
Thorsten Blaufelder
Guten Tag Herr Blaufelder,
meine Frau hat direkt nach der Geburt unserer Zwillinge 12 Monate Elterngeld bezogen. Ich habe danach 2 Monate Elterngeld erhalten. Welche Nachzahlung ist die wahrscheinlichste Möglichkeit? 2 Monate für meine Frau?
Hätte ich gewusst, dass ich auf unser “zweites Kind” Elterngeld hätte beziehen können, wäre ich zu Hause geblieben! Also möchte ich auch die komplette Elterngeld-Nachzahlung für mich haben. Das wäre mir auch eine Klage wert, da ich jetzt, nachdem die Kinder älter als 14 Monate sind, kein Elterngeld mehr beanspruchen kann. Das kann aber nicht mein Problem sein, sondern muss – in meinen Augen – das Thema der Elterngeldstelle werden (= Nachzahlung). Wie sehen Sie das?
Eine letzte Zusatzfrage: Ich habe freie Arbeitszeiteinteilung per Arbeitsvertrag und in der Zeit damals weniger gearbeitet (keine Stempelkarte, keine Anwesenheitskontrolle). Insofern ich versichere, in der Zeit weniger als 30 Stunden gearbeitet zu haben, könnte ich doch auch einen Antrag auf dieser Grundlage stellen, oder? In welcher Höhe würde mein damaliges Gehalt verrechnet?
Mit freundlichen Grüßen
O. Steffens
Hallo Herr Steffens,
ja, zwei Monate Nachzahlung für Ihre Frau, weil sie auch den 13. und 14. Monate daheim geblieben ist.
Für Ihre beabsichtigte Klage sehe ich keine Aussicht auf Erfolg. Zum einen weil Sie (in Unkenntnis der jetzigen Rechtslage) arbeiten waren und deshalb keinen Einkommensverlust hatten. Zum anderen gibt es das Elterngeld nur bis max. zum 14. Lebensmonat. Die bezahlte Elternzeit ist damit nicht nachvollbar.
Sie müssten es beweisen, dass Sie weniger als 30 h gearbeitet haben. Das können Sie aber ohne Zeiterfasssung nicht. D.h., die Elterngeldstelle würde Ihre Angaben bestreiten und Sie wohl leer ausgehen. Die Elterngeldstelle würde sicherlich auch fragen, ob Sie bei Ihrem Arbeitgeber für den Zeitraum Elternzeit und einen Teilzeitantrag während der Elternzeit gestellt haben.
Ihr Gehalt würde nicht verrechnet werden, sondern das Elterngeld würde sich an der Differenz orientieren. Z. B. vor der Elternzeit 2.000 € netto. In der Eltern(teil)zeit 1.700 € netto. Dann gäbe es 67% von 300 €.
Freundliche Grüße
Thorsten Blaufelder
Sehr geehrter Herr Blaufelder,
ich möchte Ihnen in erster Linie für Ihre Zeit, Ihr Bemühen und diese tolle Seite danken!
Zu unserem Fall: Unsere Jungs sind am 29.11.12 (6 Wochen zu früh) geboren worden. Meine Frau (VZ Studentin) ist ab Dezember für 9 Monate in Elternzeit gegangen und ich habe ab Januar 5 Monate genommen, somit habe ich im Juni wieder angefangen zu arbeiten (TZ) und meine Frau hat jetzt ihren letzten Monat der EZ.
Jetzt fragen wir uns, ob wir rückwirkend für das zweite Kind noch eine Nachzahlung erhalten können und ob ich ab September in EZ gehen könnte (mit dem Arbeitgeber wurde es schon mit einem positiven Ergebniss besprochen) und meiner Frau die/das EZ+EG noch im September gewährt werden könnte (wäre eine finanzielle Entlastung für uns).
Oder allgemein gefragt: Was für Ansprüche/Möglichkeiten haben wir jetzt durch die Entscheidung vom BSG speziell in unserem Fall.
Ich bendake mich im Voraus für Ihren Aufwand und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Waldemar Hass
Hallo Herr Haas,
vielen Dank für Ihr Lob.
Wenn Ihr Arbeitgeber der erneuten Elternzeit zugestimmt hat, haben Sie damit schon mal eine Hürde übersprungen, um wieder Elterngeld erhalten zu können. Denn möchte man seinen ursprünglichen Elternzeitantrag abändern, braucht man das Einverständnis des Arbeitgebers.
Rückwirkend kann es nur dann eine Nachzahlung geben, wenn tatsächlich das Kind/die Kinder von Ihnen oder Ihrer Frau betreut wurden. Dann gibt es eine Nachzahlung von mindestens 300 EUR und auch den Bonus von 300 EUR obendrauf. Für die Zeit, für die Sie z. B. wieder gearbeitet haben, hatten Sie keinen Einkommensverlust durch die Betreuung. Dafür gibt es rückwirkend kein Geld.
Wenn Sie ab September wieder in Elternzeit sind, dann erhalten Sie bis längstens zum 14. Lebensmonat das Elterngeld.
Ich darf Ihnen daher empfehlen, umgehend mit der Elterngeldstelle in Kontakt zu treten. Problem ist aber, dass die Elterngeldstellen noch Zeit brauchen werden, bis das Urteil umgesetzt wird. Daran scheitert es bislang, weil wohl die schriftliche Urteilsbegründung weiter auf sich warten lässt. Das sollten Sie berücksichtigen.
Freundliche Grüße
Thorsten Blaufelder
In allen Artikeln zum Thema steht immer der Zusatz: “aber nur, wenn beide Eltern berufstätig sind”. Warum? Elterngeld gibt es auch, wenn man nicht berufstätig ist! Ich verstehe nicht, warum das Elterngeld für das Zwillings-Geschwister-Kind andere Voraussetzungen haben sollte!
Das mit der Berufstätigkeit ist nicht zutreffend, weil es den Mindestsatz von 300 EUR gibt, bzw. 300 EUR plus 300 EUR Bonus.
Wenn aber beide Eltern vor Beginn der Elternzeit berufstätig waren, gibt es jetzt jeweils das Elterngeld entsprechend dem Einkommensverlust, max. 1800 EUR plus 300 EUR.
MfG
Thorsten Blaufelder
Guten Tag, Herr Blaufelder,
unsere Zwillinge sind im Mai 2011 geboren. Als Mutter habe ich 12 Monate Elterngeld bezogen, wovon ja drei Monate noch Mutterschutzfrist waren. Mein Mann hat den ersten und den 13. Lebensmonat Elternzeit genommen und Elterngeld bezogen. Wir haben bereits auf Ihre Empfehlung hin einen Überarbeitungsantrag gestellt, der lt. Aussage des Landkreises bearbeitet wird, sobald die Urteilsbegründung da ist. Wie schätzen Sie denn unsere Möglichkeit ein? Den Mehrlingszuschlag müsste mein Mann ja in jedem Fall noch für seine zwei Monate Eterngeldbezug bekommen. Stehen mir als Mutter noch zwei weitere Monate Elterngeld zu? Für eine kurze Einschätzung Ihrerseits wären wir sehr dankbar!
Viele Grüße
Katja und Michael Dylong
Hallo Fam. Dylong,
die Urteilsbegründung liegt mittlerweile vor. Es müsste also bald vorwärts gehen bei den Elterngeldstellen.
Ich denke auch, dass die 300 EUR Zuschlag noch gezahlt werden müssten. Auch sollten Sie, Frau Dylong, den Antrag für den 13. und 14. Monat stellen, wenn Sie nicht gearbeitet haben.
Freundliche Grüße
Thorsten Blaufeler
Hallo Herr Blaufelder!
Unser Fall sieht so aus:
Unsere Zwillis wurden im November 2012 geboren. Ich habe nun 2 Jahre Elternzeit beantragt. Mein Mann war die Monate Mai und Juni Zuhause. Nun haben wir bezogen auf das Urteil einen 2.Antrag auch für unser “2. Kind” gestellt: Mein Mann möchte nun noch die übriegen Monate Oktober und November Elternzeit nehmen und ich die Monate Dezember und Januar.Bis nun haben wir keine Rückmeldung unser Elterngeldstelle bekommen. Wie sieht die Rechtslage Ihrer Meinung aus. Haben wir für die übriggebliebenen Monate beide anrecht auf Elterngeld und Mehrlingszuschlag?
Vielen Dank schon mal im Voraus!
Beste Grüße, Christin
Hallo Christin,
da die Urteilsbegründung mittlerweile vorliegt, dürften die Elterngeldstellen bald in die Gänge kommen.
Wenn Ihr Mann nochmals Elternzeit beantragen möchte, dann müsste er dies zunächst mit seinem Arbeitgeber abklären, weil dieser zustimmen muss.
Ich denke, dass Sie gute Chancen haben müssten. Ich würde mich an Ihrer Stelle nochmals an die Elterngeldstelle wenden.
MfG
Thorsten Blaufelder
Hallo Herr Blaufelder,
Die beiden Urteile wurden wohl inzwischen veröffentlicht. Haben Sie schon etwas gehör, wie der Gesetzgeber plant, damit umzugehen? Dennangenommen, mein Mann und ich beantragen die 11 bzw 14 Monate, die muessten ja dann nach aktueller Rechtslage zunaechst bewilligt werden. Besteht ein großes Risiko, dass die Bewilligung vorläufig, dh unter Vorbehalt einer Gesetzesänderung, erfolgt und man dann ggf – falls der Gesetzgeber das “doppelte” Elterngeld ausdruecklich abschafft, alles zurueckzahlen muss?
Hallo Frau B.,
nein, es ist noch überhaupt nichts bekannt. Außerdem denke ich, dass so schnell keine Änderung kommen wird. Außerdem wird der Gesetzgeber die Neuregelung bestimmt erst für zukünftige Fälle treffen, so dass Sie wohl nichts zu befürchten hätten.
MfG
Thorsten Blaufelder
Werte Herr Blaufelder,
unsere Zwillinge sind am 23.07.2012 zur Welt gekommen. Ich und meine Frau haben beide Elternzeit in Anspruchgenommen meine Frau 12 Monate Ich bis Ende 2013. Wir haben für beide Kinder jeweils Elterngeld beantragt uns wurde allerdings nach Gesetz nur Elterngeld + Mehrlingszuschuss gewährt. Darauf hin sind wir in Widerspruch gegangen Bezugnehmend auf das Urteil aus München. Das Landrats am hat dann diesen an den KSV weitergeleitet. Da jetzt Kassel entschieden hat wollten wir fragen wie wir jetzt am besten vorgehn sollen.
MFG Michler
Hallo Herr Blaufelder,
meine Kinder sind im April 12 geboren. ich habe das Elterngeld auf die doppelte Laufzeit splitten lassen. Mein Mann hat keine EZ genommen.
Kann ich jetzt trotzdem noch den 13 und 14 Monat beantragen? Ich hab ja noch nicht wieder angefangen zu arbeiten?
LG
S. Kirschmann
Hallo Frau Kirschmann,
ja, Sie sollten versuchen, den 13. und 14. Monat Elterngeld für den anderen Zwilling zu erhalten und einen entsprechenden Antrag unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG stellen.
MfG
Thorsten Blaufelder
Werter Herr Blaufelder,
super das sie diesen thread gestartet haben ist sicherlich viel Arbeit.
Am 23.7.2012 sind unsere Zwillinge zur Welt gekommen. Wir sind zusammen das gesamt Jahr zuhause in Elternzeit. Wir sind sofort in Widerspruch gegangen als wir nur nach der alten Regelung EG bezogen haben. Wir haben im Widerspruch das Urteil aus München angegeben.
Nun unsere Frage jetzt wo Kassel entschieden wie sollen wir vorgehn. Das Landratsamt hat damals unseren Widerspruch an den KSV (Sachen) weiter geleitet dieser hat bis jetzt noch nicht reagiert?
MfG Hannes Michler
Hallo Herr Michler,
mittlerweile liegt die Urteilsbegründung des BSG vor.
Es dürfte daher bald eine Entscheidung in Ihrem Fall geben.
MfG
Thorsten Blaufelder
Guten Abend Herr Blaufelder,
Unsere Töchter sind am 24.05.12 zur Welt gekommen.
Ich habe Elternzeit genommen und das Elterngeld gesplittet auf zwei Jahre.
Mein Mann hat keine Elternzeit genommen.
Hätte ich trotzdem die Chance die zwei Partnermonate für ein Kind zu erhalten.
Vielen dank für ihre Mühe!
Grüße aus Oldenburg
Guten Abend Frau Gerber,
ja, Sie sollten versuchen, den 13. und 14. Monat Elterngeld für den anderen Zwilling zu erhalten und einen entsprechenden Antrag unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG stellen.
MfG
Thorsten Blaufelder
Hallo Herr Blaufelder,
von der Sevicestelle des Familienministeriums haben wir jetzt die Info, dass nun endlich die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt. Laut Email vom Ministerium müssen jetzt wohl noch aufkommende Rechtsfragen geklärt werden und dann geht eine entsprechende Arbeitsanweisung an die zuständigen Elterngeldstellen raus. Dies nimmt wohl noch eine “kurze Zeit” in Anspruch.
Können Sie mir vielleicht sagen, wie lange diese “kurze” Zeit wohl dauern mag??? Diese Info erhielt ich nämlich schon am 13.8.
Und laut Email können Sie mir auch nicht sagen, ob die Rechtssprechung nun wirklich so sein wird, dass mein Mann genauso Anspruch (incl.Mehrlingsbonus) auf Elternzeit hat, wie ich.
Wissen Sie schon Näheres darüber bzw. liegt Ihnen auch schon die schriftliche Urteilsbegründung vor?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Liebe Grüße Familie Lorenz
Hallo Familie Lorenz,
ich denke, dass in den nächsten 14 Tage die Arbeitsanweisungen hinausgehen könnten. Aber noch ist Urlaubs- und Ferienzeit. Das könnte eventuell auch Ursache für die Verzögerung sein.
Die Urteilsbegründung müsste auf der Homepage des BSG abrufbar sein. Urlaubsbedingt hatte ich bislang keine Gelegenheit, mich damit zu befassen.
Ich gehe schon davon aus, dass die Elterngeldstellen die Entscheidung des BSG 1:1 umsetzen werden.
MfG
Thorsten Blaufelder
Sehr geehrter Herr Blaufelder!
Können Sie schon genaueres zu dem Thema mit Anrechnung des Mutterschaftsgeldescsagen. Man liest ja immer, dass der Vater nur Anspruch auf 9 Monate für das eine Kind und zwei für das andere Kind hat. Kann der Vater denn dann trotzdem direkt nach der Geburt Elterngeld beziehen, wenn er dann nur neun Monate Elterngeld beantragt? Oder hat er die ersten drei Monate nach der Geburt definitiv keinen Anspruch?
Hallo Frau Bosenius,
wie es sich genau mit der Anrechnung verhält, darüber gibt wahrscheinlich die Urteilsbegründung Auskunft. Mittlerweile liegt diese ausführliche Urteilsbegründung vor. Allerdings hatte ich noch keine Gelegenheit, die Entscheidung zu lesen.
Die Anrechnung führt wohl in der Praxis meist dazu, dass das Elterngeld auf Null reduziert wird. Es gibt aber auch Fälle, in denen keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht. Dann bleibt das Elterngeld erhalten.
MfG
Thorsten Blaufelder
Guten Morgen Herr Blaufelder ! Wir sind am 06.08.2013 Eltern von Drillingen geworden. Der Arbeitgeber meines Mannes ist damit einverstanden, dass er ein Jahr in Elternzeit geht. Können wir nach der Urteilsbegründung davon ausgehen,dass Elterngeld tatsächlich für uns beide zu erhalten. Sein Arbeitgeber muss natürlich eine Vertretung einstellen und dies so schnell wie möglich. Was aber bedeutet, dass wir sicher sein können das Elterngeld zu erhalten. vielen Dank im Vorraus. I. Drücker
Guten Abend Ina,
ja, so ist. Wenn Sie beide zu Hause bleiben, dann werden Sie jeweils beide auch Elterngeld bis zum max. 14. Lebensmonat der Drillinge bekommen.
MfG
Thorsten Blaufelder
Sehr geehrter Herr Blaufelder,
zunächst einmal vielen Dank für Ihr Engagement – warum machen Sie das? Soviel Einsatz für Zwillingseltern!
Wir haben am 31.5. Zwillinge bekommen und Antrag auf Elterngeld für beide Elternteile unter Bezugnahme auf das Urteil gestellt. Nun heißt es, solange der Gesetzgeber keine Vorgehensweise vorgibt, könne unser Antrag nicht bearbeitet werden – stattdessen sollen wir nun angeben, wie wir die 14 Monate aufteilen würden, wenn wir nur einmal Elterngeld bekommen. Sollen wir darauf eingehen, damit wir überhaupt einmal etwas bekommen?
Vielen Dank & viele Grüße, Familie Hartmann
Hallo Familie Hartmann,
vielen Dank für Ihr Lob.
Mittlerweile liegt die Urteilsbegründung des BSG vor. Deshalb wird das zuständige Ministerium demnächst den Elterngeldstellen konkrete Handlungsanweisungen erteilen. Es ist deshalb damit zu rechnen, dass das Urteil bald von den Behörden umgesetzt wird. Es gibt daher keinen Grund, einen Antrag nach der “alten” Rechtslage zu stellen.
MfG
Thorsten Blaufelder
Sehr geehrter Herr Blaufelder,
wir erwarten im November unsere Zwillinge und sind somit in der komfortablen Lage noch abwarten zu können, wie das Urteil künftig umgesetzt und die Urteilsbegründung vom Bundesfamilienministerium ausgelegt wird. Dennoch interessiert mich sehr, wie nach ihrem Dafürhalten aufgrund der Urteilsbegründung künftig mit der Bezugsdauer bei Vätern (9+2) aller Voraussicht nach umgegangen wird. Bleibt es bei dieser Regelung oder wird diese evtl. angepasst (12+2)? Zudem interessiert mich, wie künftig der Mehrlingsbonus ausgelegt wird, sprich bis zur Gesetzenanpassung, da die aktuelle Regelung so nicht bestehen bleiben kann. Muss ein evtl. gezahlter Mehrlingsbonus nach einer Gesetzesanpassung von den Eltern zurückerstattet werden, oder ist dies rechtlich nicht möglich? Vielen Dank für Ihr Engagement und die Mühen.
Mit freundlichen Grüßen
P. Mesko
Hallo Herr Mesko,
was die maximale Bezugsdauer bei Väter angeht, wird man abwarten müssen. So richtig will es mir nicht einleuchten, weshalb sich der Vater die Muttergeldzahlungen anrechnen lassen soll. Eventuell bedarf dieser Punkt einer erneuten gerichtlichen Klärung. Ob diese Regelung vom Gesetzgeber angepasst wird, glaube ich eher nicht, weil dies dem Staat Geld kosten würde.
Der Mehrlingsbonus muss bei paralleler Elternzeit 2fach ausbezahlt werden. Eventuell kommt es hier zu einer Anpassung. Da bin ich mir aber sicher, dass diese Änderung nur “Neufälle” betreffen wird und es nicht zu Rückforderungen kommen wird.
MfG
Thorsten Blaufelder
Hallo Herr Blaufelder,
ich habe Ihren Artikel sehr interessiert gelesen und auch die Kommentare mit großem Interesse verfolgt. Trotz ähnlicher Fälle bin ich mir noch unsicher und würde gerne Ihre Meinung zu unserem Fall wissen.
Unsere Zwillinge wurden Angang November 2012 geboren. Meine Frau bleibt insgesamt 15 Monate zu Hause, wobei das Elterngeld für die Lebensmonate 13 bis 15 gesplittet werden. Wir haben also schon 3 Monate mit 50% Elterngeld hinter uns und 3 weitere noch vor uns.
Ich habe 2 Partnermonate genommen.
So wie ich das bisher aus den Kommentaren und Ihren Antworten verstanden habe, würde meiner Frau noch 2 Monate Elterngeld zustehen, nämlich für die Zeit, in der ich parallel die Partnermonate genommen habe.
Ist das so oder ist das evtl. durch das Geldsplitting ausgehebelt? Wie sollten wir weiter vorgehen? Sollten wir einen Änderungsantrag bei der Elterngeldstelle einreichen mit Bezug auf das BSG-Urteil?
Vielen Dank und
vielen Grüße,
Stefan D.
Hallo Herr Blaufelder,
ich habe Ihren Artikel sehr interessiert gelesen und auch die Kommentare mit großem Interesse verfolgt. Leider bin ich mir trotz ähnlicher Kommentare etwas unsicher und würde gerne Ihre Meinung zu unserem Fall wissen.
Unsere Zwillinge wurden Anfang November 2012 geboren. Meine Frau bleibt insgesamt 15 Monate zu Hause, wobei für die Lebensmonate 13-15 das Elterngeld gesplittet wird. Also erhält sie in diesen Monaten (und 3 vorigen) 50% Elterngeld.
Ich habe die 2 Partnermonate genommen.
So wie ich das verstanden habe, stehen meiner Frau für die Monate 13 und 14 Elterngeld zu, da sie parallel zu meinen Partnermonaten auch Elternzeit hatte. Ist das so oder wird das evtl. durch das Splitting ausgehebelt?
Wie sollten wir weiter vorgehen? Sollten wir einen Änderungs- oder Überprüfungsangtrag bei der Elterngeldstelle stellen mit Bezug auf das BSG-Urteil?
Vielen Dank und
viele Grüße,
Stefan D.
Hallo Herr Stefan D.,
Sie sollten einen Überprüfungsantrag stellen. Durch die Splittung wird m. E. nichts ausgehebelt, weil es beim Grundsatz bleibt, dass jeder Elternzeit max. 14 Monate bekommen kann.
Außerdem ist darauf zu achten, dass Sie in den Monaten, in denen Sie beide daheim waren, der Mehrlingszuschlag von 300 EUR doppelt zu zahlen ist.
MfG
Thorsten Blaufelder
Hallo Herr Blaufelder,
bei uns ist die Situation wie folgt:
Zwillinge geboren 6.6.2011.
Frau in EZ bis 2014 – EG wurde für 11 Monate beantragt.
Mann war die Monate 2,3 und 13 in EZ mit Bezug EG.
Kann meine Frau nun für die 3 Monate die ich ihr “gestohlen” habe das EG nachfordern? Und bekomme ich für die 3 Monate die ich parallel war, ebenfalls den Mehrlings- bzw. Geschwisterbonus (nachträglich)?
Weitere Möglichkeiten dürfte es für uns m.M. keine geben ?!
Vielen herzlichen Dank für eine Antwort.
Familie Schoch
Hallo Familie Schoch,
für die parallele Elternzeit gibt es jeweils die 300 EUR Bonus, so hat es das BSG entschieden, auch wenn es meint, dass das eine gesetzgeberische Fehlkonstruktion sei. Aber Anspruch ist Anspruch.
Was das rückwirkende Elterngeld betrifft, kann ein Überprüfungsantrag dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn Ihre Frau tatsächlich wegen der Kinderbetreuung daheim war und nach der alten Regelung dafür noch kein Elterngeld erhalten hat.
MfG
Thorsten Blaufelder
guten morgen und auch von meiner seite vielen dank für diese tolle seite. ich bin alleinerziehend mit zwillingen, die im januar 2013 geboren worden. meine mutter ist bei mir eingezogen und hat mich tatkräftig unterstützt. ich erfahre gerade, daß ich für sie auch “elterngeld” beantragen darf, stimmt das so ?? und den bonus von 300 € on top, den muß ich bei der elterngeldstelle als einspruch beantragen ?
vielen dank für ihre zeit
liebe grüße undine
Hallo Undine,
wenn ich richtig informiert bin, kann Elterngeld auch von Großelternteile in Anspruch genommen werden, wenn die es sind, die ihre Arbeit für die Kinderbetreuung unterbrechen und Elternzeit nehmen – womöglich gibt es auch dann den Bonus. Aber zu diesem Thema habe ich noch keinerlei praktische Erfahrungen.
Sie sollten das Elterngeld – analog der Entscheidung des BSG – nachträglich und zukünftig für Ihre Mutter beantragen.
MfG
Thorsten Blaufelder
Hallo Herr Blaufelder,
erst mal vielen Dank für die gute übersichtliche Homepage und ihre Mühe alle Posts zu beantworten.
Ich hoffe Sie können uns auch helfen. Wir haben im März 2012 Zwillinge bekommen und beide Elterzeit genommen.
Meine Frau die ersten 12 Lebensmonate und ich die Lebensmonate 12 und 13. Meine Frau ist Beamte (Lehrerin) und ich Angestellter und haben beide bis zur Elternzeit bzw. Mütterschutz voll gearbeitet.
Nun meine Frage:
Was müssen wir jetzt tun um rückwirkend das fehlende Elterngeld zu bekommen?
Viele Grüße
Johannes
Guten Morgen Johannes K.,
es genügt einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu stellen und ihre Situation hinsichtlich der Betreuung der Kinder zu schildern.
Allerdings gibt es nur für die Monate rückwirkend Elterngeld, für die Sie oder Ihre Frau tatsächlich die Kinder betreut haben und zu Hause geblieben sind.
MfG
Thorsten Blaufelde
Sehr geehrter Herr Blaufelder, mehrere Eltern haben von ihren jeweiligen Elterngeldstellen sehr erfreuliche Nachrichten bekommen. Es gibt aber nichts schwarz auf weiß, so dass ich nicht sagen kann, ob das 100%ig stimmt: es wird wohl so sein, dass man auch als Einzelperson doppeltes Elterngeld bekommen kann. Also: Kind A 67% vom Einkommen plus 300 Euro Bonus und für Kind B 300 Euro Mindestsatz plus 300 Euro Bonus. Der Bonus wird voraussichtlich bei einer Gesetzesänderung abgeschafft werden, also ist das übergangsweise eine Neuinterpretation. Meine Frage: Wenn beim Elterngeld beide Kinder getrennt behandelt werden, wie ist das, wenn man in der Elternzeit Aufstocker beim Jobcenter wird. Müsste sich dann der Elterngeldfreibetrag (Voraussetzung man hat vorher entsprechend gearbeitet) nicht auch verdoppeln? Herzlichen Dank und viele Grüße, Alicia Kuhlmann
Hallo Frau Kuhlmann,
das mit dem “doppelten” Elterngeld für Einzelpersonen glaube ich erst, wenn ich einen Bescheid schwarz auf weiß vor mir liegen habe.
Das mit dem Elterngeldfreibetrag kann ich leider nicht beantworten, weil ich mich mit dem SGB II nicht (mehr) auskenne.
MfG
Thorsten Blaufelder
Hallo Herr Blaufelder,
vielen dank für diese informative Seite und für ihr bemühen.
Meine Kinder sind 03/12 zur Welt gekommen, meine EG-zahlung läuft noch da ich es splitten ließ. 13/14 Lebensmonat war ich zu Hause und habe die Kinder betreut, so weit ich es verstanden habe würden mir nun noch für diese beide LM eine Nachzahlung zu stehen. Nun habe ich heute schon mehrmals gelesen, dass das für Kinder über 15 Monate nicht gilt?? Stimmt das, habe ich mich nun zu früh gefreut?
Vielen Dank
B.Wittmann
Hallo Frau Wittmann,
für die Zeit ab dem 15. Monat gibt es kein Elterngeld mehr. Sie würden aber im Nachhinein Geld für den 13. und 14. Monat beantragen. Das Elterngeld für diese Monate sollten Sie beantragen.
MfG
Thorsten Blaufelder
Sehr geehrter herr blaufelder!
Erst einmal auch von uns vielen dank für ihre seite und ihre grosse mühe, alle fragen zu beantworten!
Unsere Zwillinge sind bereits im Mai 2010 geboren. ich habe die ersten fünf Lebensmonate Elternzeit genommen, mein Mann die ersten neun.
da ich selbstständig bin (ein-mann-betrieb) habe ich dann im sechsten Lebensmonat erstmals wieder bei meinen kunden abrechnen können, dies bezog sich aber nur auf arbeiten, die ich vor der schwangerschaft geleistet hatte.
Ich habe dann bis zum 16. lebensmonat nur einige wenige stunden in der woche arbeiten können, vielleicht maximal 10.
Können sie mir nun sagen wie wir am besten vorgehen müssen und was uns überhaupt zustehen könnte?
Vielen herzlichen dank und grüsse,
J.jeschke
Hallo Frau Jeschke,
Elterngeld gibt es – auch im Nachhinein – nur für Monate, in denen man die Kinder betreut und dadurch einen Einnahmeverlust habt hat. Allerdings ist es möglich, Elternzeit auch bei einer wöchtenlichen Arbeitszeit/Teilzeit von bis zu 30 h zu machen. Da Sie als Selbständige gearbeitet haben, ist es wohl im Nachhinein schwierig, darstellen zu können, dass es sich bei der Arbeit ab dem 6. Monat um Teilzeitarbeit in der Elternzeit gehandelt hat. Es käme auf einen Versuch an.
Des Weiteren wäre in Ihrem Fall zu prüfen, ob Sie beide den Bonus von 300 EUR erhalten haben. Sonst könnten Sie noch eine Nachzahlung beanspruchen.
MfG
Thorsten Blaufelder
Guten Morgen Herr Blaufelder- unsere Zwillinge sind 09/13 zur Welt gekommen, mein LG und ich sind beide zu Hause geblieben.Mein LG hat 14.Monate Elternzeit von Anfang an genommen (im Hinblick auf das erhoffte Urteil beim BSG). Mein Anspruch soll nun gekürzt sein da das Mutterschaftsgeld 2x auf das Elterngeld angerechnet wird.Halten sie dies für rechtens bzw. Einen Widerspruch und weitere RM für aussichtsreich? Mein LG hat einen doppelt so hohen Verdienst wie ich, dann wäre es wirtschaftlicher gewesen ihn im “Mutterschutz” zu haben.Die Zwillinge werden in diesem Fall ja wie ein Kind behandelt.Ausserdem hätte man bei nachfolgenden Kindern das volle Geld im Mutterschutz für die Kinder.Der Mehrlingszuschlag kompensiert dies nicht. Sinn und Zweck war es doch mehr Eltern/Männer aus der Mittelschicht zur Elternzeit zu bewegen.Möchte gegen den Bescheid RM einlegen. Mit freundlichen Grüßen K.Schulze
Guten Tag
Habe nachträglich im Juni den Antrag auf doppeltes Elterngeld gestellt. Antwort der Kasse, dass es zwar ein Urteil gäbe, eine Auszahlung jedoch noch nicht zugestimmt werden kann. Frage: hat einer bereits Geld erhalten ? Wann müssen die Kassen den Antrag bearbeiten und das Geld auszahlen ?
Hallo Herr N.,
nach einer Zeit von 6 Monaten ist möglich, eine sog. Untätigkeitsklage zu erheben. Damit kann erreicht werden, dass die Behörde den Bescheid erlässt.
MfG
Thorsten Blaufelder
Hallo Herr Blaufelder,
ich hab nochmals eine Frage bezüglich meines Überprüfungsantrages.
Ich war heute auf unserer EG-Stelle, aber um ehrlich zu sein haben die noch weniger Ahnung.
Hätte ich (und auch mein Freund, 2 Monate EZ/EG) auch einen Anspruch auf diesen “doppelten Mehrlingsbonus” bzw das s das Amt mir den zweiten Zwilling noch berechnen muss. Ich hab nun mehrmals in Foren gelesen, dass es Eltern gibt die momentane Zahlungen bekommen, ab dem 28.06 rückwirkend mehr Geld bekommen. Oder haben die Ämter einfach noch keine Anweisungen was für die “Altfälle” vor dem 28.06.2013 zu tun ist?
Ich danke ihnen nochmals.
MfG
B.Wittmann
Hallo Frau Wittmann,
aufgrund der Regelung in § 44 SGB X müssen die Elterngeldstellen auch die Altfälle nach der neuen Rechtsprechung abarbeiten. Viele Ämter haben schon Arbeitsanweisungen vor sich liegen. Allerdings befürchte ich, dass die Elterngeldstellen personalbedingt nicht so schnell dazukommen, die Überprüfungsantrag abzuarbeiten.
Das BSG hat ja entschieden, dass bei paralleler Elternzeit der Bonus 2x gezahlt werden muss. Also müssten Sie auch noch eine Nachzahlung erhalten. Weiteres Elterngeld würden Sie bekommen, wenn es Zeiträume gibt, in denen Sie daheim waren, allerdings noch kein Elterngeld (wegen der alten Rechtslage) zugesprochen erhalten haben.
MfG
Thorsten Blaufelder
Unsere Zwillinge sind jetzt 11 Monate alt. Laut Elterngeldbescheid bekomme ich 12 Lebensmonate aufgrund des geringen Erwerbseinkommen den Mindestbetrag von 300,-€.+300,-€ Mehrlingsbonus. Mein Mann erhält für LM 13+14 jeweils 300,-€ da er vor der Geburt kein Erwerbseinkommen erzielte (Schüler). Und dann auch+300,-€ Mehrlingsbonus. Ich habe 165,-€ zuletzt als Nettoinkommen verdient vor der Geburt der Kinder. Wir bekommen als 6 köpfige Familie Hartz IV zum abgezogenen KG und dem Elterngeld, was wir uns übrigens in halben Monatsraten auszahlen lassen.
Frage 1: Habe ich Anrecht auf einen Freibetrag aufgrund der 165,-€ durch das JC (diese verrechnen ja komplett), somit bin ich ja jetzt “schlechter” gestellt, weil vor der Geburt 100,-€ anrechnungsfrei blieben vom JC.
Frage 2: Macht es für uns Sinn, einen Überprüfungsantrag zu stellen? Da es ja sowieso komplett vom JC abgezogen wird.
Frage 3: Wer Elterngeld bezieht, hat auch vorm JC, das Anrecht für die Kindererziehung zu Hause zu bleiben oder muß man auch in den 14 Monaten (sprich je 12+2) dem JC für Arbeitsangebote zur Verfügung stehen?
Schon vorab vielen Dank, für all die Mühe die Sie sich für uns ratlosen Zwillingseltern machen! Das Beste für Sie und liebe Grüße
Guten Abend Frau Kramer,
ich denke nicht, dass Sie dem JC für Jobangebote zur Verfügung stehen müssen, da Sie sich entschieden haben, wegen der Betreuung der Kinder zu Hause zu bleiben.
Es könnte gut sein, dass ein Überprüfungsantrag sich nicht lohnt, weil durch das JC angerechnet. Im ALG II kenne ich mich aber nicht mehr aus, deshalb dürfte es das Beste sein, wenn Sie sich einen Berechtungsschein für Beratungshilfe besorgen und sich von einem Fachanwalt für Sozialrecht beraten lassen.
MfG
Thorsten Blaufelder
Guten Tag Herr Blaufelder! Unsere Zwillinge sind im März 2012 geboren, ich habe als Beamtin 16monate Elternzeit und 12monate elterngeld erhalten, mein Mann ist selbstständig und hat aus beruflicher Perspektive keine Elternzeit beantragt. Wenn ich die neue Gesetzlage richtig verstanden habe, kann ich für die Monate 13&14 das Geld für das zweite Kind beantragen. Ist das richtig?
Hallo Frau Simone L.,
ja, genau das sollten Sie beantragen.
MfG
Thorsten Blaufelder
Hallo, schön das es diese Seite gibt. Ich habe im März 2010 meine Zwillinge geboren. Habe 67% plus 300 € bekommen. 12 Monate. Kann ich jetzt rückwirkend was beantragen? Wenn ja wo? Ich würde mich über eine Antwort freuen. Liebe Grüsse
Hallo Frau Schäfer,
Sie sollten für den 13. und 14. Monat noch das Elterngeld beantragen.
MfG
Thorsten Blaufelder
Hallo Herr Blaufelder,
vorab möchte ich mich auch für Ihre Mühe mit dieser Website bedanken! Nun unser “Fall”. Unsere Zwillinge wurden im Febr. 2012 geboren und ich habe 3 Jahre Elternzeit genommen, davon für 12 Monate Elterngeld beantragt und erhalten. Mein Mann hat kein Elterngeld beantragt. Was können wir nun noch beantragen? EG für die Monate 13 und 14 oder komplett 12 bzw. 9 Monate für den 2. Zwilling? Oder bittet man nur pauschal um eine Prüfung und erhält dann automatisch den richtigen Betrag?
Noch mal herzlichen Dank für Ihre Mühe!
Viele Grüße
Nico
Hallo Nico,
ich würde der Elterngeldstelle schildern, wie sich die Betreuungssituation bei Ihnen und Ihrem Mann verhalten hat – also wann wer zur Betreuung der Kinder daheim geblieben ist und für welchen Zeitraum Sie beide bisher Elterngeld erhalten haben. Dann würde ich das Amt bitten zu prüfen, wie viel Elterngeld Ihnen unter der Maßgabe der neuen BSG-Entscheidung noch zusteht.
MfG
Thorsten
Hallo Herr Blaufelder,
wie lange kann man rückwirkend das Elterngeld nachfordern. Unsere Zwillinge sind Oktober 2009 geboren. Mein Mann und ich waren die ersten 7 Monate mit Elterngeld zu Hause. Dann bin ich weitere 5 Monate ohne Elterngeld zu Hause geblieben.
Herzliche Grüße
Alexandra Müller
Hallo Frau Müller,
es gilt eine Frist von 4 Jahren. Das bedeutet für Sie, dass Sie eventuell noch weitere Ansprüche geltend machen können, weil es um Leistungen für das Jahr 2010 geht.
Sie sollten daher vorsorglich einen Antrag stellen.
MfG
Thorsten Blaufelder
Hallo
Wir fragen uns nur ob uns die nachzahlung nun zusteht oder nicht die beiden sind 01.06.2010 geboren mein mann und ich haben uns die elternzeit geteilt
Danke im voraus
Erstmals: vielen Dank für Ihre Infos zu dem Thema. Als Zwischenstand hier eine Stellungnahme der Elterngeldstelle aus Köln:
“für Kinder, die vor dem „Stichtag“ 27.6.2013 geboren wurden und bei denen auch der möglichen Bezugszeitraum des Elterngeldes bereits abgelaufen ist (längstens 14 Lebensmonate nach der Geburt) ist noch keine neue Regelung ergangen.
Ihr Antrag wird weiter beachtet und wir kommen unaufgefordert auf die Angelegenheit zurück, sobald neue Weisungen vorliegen.”
Wie lange mag das noch dauern…
Danke nochmals!
Hallo Wolfgang,
es ist ziemlich lästig, dass die Elterngeldstellen sich so viel Zeit lassen mit den Überprüfungsantragen. Theoretisch könnte man nach 6 Monaten eine Untätigkeitsklage beim Sozialgericht einreichen. Wenn man dann aber einen falschen Bescheid bekommt, muss man ins Widerspruchsverfahren. Auch keine bessere Aussicht.
MfG
Thorsten Blaufelder
Hallo Hr. Blaufelder,
vielen Dank schonmal für Ihre Mühen und ich hoffe Sie können etwas Licht in mein Dunkel bringen:
Wenn ich es richtig verstanden habe, ist es momentan so, dass wenn nur ein Elternteil Elterngeld für Zwillinge beantragt, bekommt dieser Elternteil (Mutter oder Vater) für Zwilling Nr. 1 12 Monatsbeträge Elterngeld aus Erwerbseinkommen plus 12 Mal 300 € Mehrlingsbonus und für Zwilling Nr. 2 12 Monatsbeträge Elterngeld in Höhe des Mindestbetrages plus 12 Mal 300 € Mehrlingsbonus.
Wieso scheinen in dieser Regelung die Partnermonate zu entfallen? Wäre es nicht logischer, dass der Sockelbetrag für mich+300€ mehrlingszuschlag für kind B einfach entfallen, so lange der Mann ebenfalls Elterngeld bekommt? Mein Mann wird die ersten 4 Monate mit mir zusammen daheim bleiben…..
Ich bedanke mich schon mal sehr für Ihre Mühen und wünsche Ihnen ein schönes Wochenende,
C. Füllgrabe
Hallo Frau Füllgrabe,
wenn nur ein Elternteil in Elternzeit ist, dann kann auch nur ein Elternteil Elterngeld für max. 14 Monate beziehen. Der andere Elternteil arbeitet ja weiter.
Die Partnermonate verfallen in dieser Situation m. E. nicht.
MfG
Thorsten Blaufelder
Hallo Herr Blaufelder,
unsere Zwillinge sind im April 2013 geboren. Ich habe als zweiter Elternteil nun das Kindergeld zugesprochen bekommen, jedoch wurden mir die ersten drei Monate nicht rückwirkend ausgezahlt.
Als Selbstständiger stünden mir doch die gesamten 12 Monate zu.
Eine Auszahlung hat es erst ab Juli (Urteilsverkündung gegeben). Das zuständige Jugendamt hat dazu noch keine Stellung bezogen.
Wissen sie genaueres oder was ist zu tun um auch die ersten Monate das zustehende Elterngeld zu bekommen?
Herzliche Grüße aus Berlin
Martin Saager
Hallo Herr Saager,
Sie müssten grundsätzlich 12 Monate Elterngeld beziehen können. Allerdings kann in der ersten Monaten eine Anrechung erfolgen.
Sie sollten Widerspruch gegen die Entscheidung einlegen.
MfG
Thorsten Blaufelder
Hallo,
Heute haben wir es schwarz auf weiß von der Elterngeldstelle Köln bekommen: 14 Monate Elterngeld für mich als Mama und 7 Monate (Lebensmonate 1-2 und 7-11, so hatten wir es beantragt) für den Papa. Und für beide den Mehrlingsbonus. Unsere Jungs sind am 8.8.2013 geboren und wir hatten direkt das doppelte Elterngeld beantragt. Die Bearbeitung hatte ca. 7 Wochen gedauert. Wir freuen uns riesig! 🙂
Ich drücke allen die Daumen, dass sie auch schnell solch positive Bescheide bekommen!
Hallo Herr Blaufelder,
unsere Zwillinge wurden am 30.11.2012 geboren.
Mein Mann und ich sind nun das volle Jahr daheim geblieben.
Ich habe anfangs das Elterngeld regulär erhalten. Mein Mann hat nun auch rückwirkend Elterngeld für die Zeit beantragt. Für die Zeit nach dem Urteil hat er es nun schon erhalten. Das Geld vor Juli steht noch aus.
Ich werde nun wieder in meinen Job zurückkehren, kann also die 2 Partnermonate nicht in Anspruch nehmen. Hat mein Mann nun die Möglichkeit meine Partnermonate für sich zusätzlich zu beantragen?
Vielen Dank für Ihre Mühe!
Andrea Becker
Hallo Frau Becker,
Ihr Mann kann zusätzlich zu seinen 12 Monaten seine beiden Partnermonate nehmen und kommt dann auf 14 Monate (Maximalanspruch). Aber es ist nicht denkbar, dass Ihr Mann insgesamt 16 Monate Elterngeld bezieht.
MfG
Thorsten Blaufelder
Hallo ,
müssten wir damals antrag für Vater auch beantragt haben?
Wenn der Vater damals daheim war, kann er nachträglich auch noch einen Antrag stellen. Hat der Vater allerdings weitergearbeitet, dann hatte er keinen Einkommensverlust. Deshalb wäre dann eine Nachzahlung nicht möglich.
MfG
Thorsten Blaufelder
Hallo Herr Blaufelder,
ich war nach der Geburt unserer Zwillinge Juli 2009 insgesamt 18 Monate zu Hause. Ich habe 12 Monate (- Mutterschutz) Elterngeld bezogen und mein Mann 2 Monate Elterngeld.
Meine Frage, was stünde uns denn nun an Monaten zu, was noch nachgezahlt werden muss. Zählen nur die Monate, an denen wir gemeinsam zu Hause waren oder tatsächlich für mich nochmal das volle Elterngeld (der Betrag, der damals ausgezahlt wurde) für die Monate 3-14 und für meinen Mann Monat 1 und Monat 12?
Oder bekommt Jeder einen Betrag von 600€ für die zu Hause gebliebenen Monate? + Eventuell meine 2 Monate, welche ich zwar zu Hause war, aber kein Eltergeld beziehen konnte, da es damals nicht bewilligt wurde?
Fragen über Fragen…. Vielen Dank für Ihre Mühen
LG,
Katja Resch
Hallo Frau Resch,
nein, Sie und Ihr Mann müssen für weiteres Elterngeld nicht gemeinsam daheim geblieben sein, vielmehr wird getrennt gerechnet.
Am einfachsten ist es, wenn Sie der Elterngeldstelle mitteilen, an welchen Monaten Sie und Ihr Mann zwecks Kinderbetreuung daheim geblieben sind. Für diese Monate soll unter Berücksichtigung des neuen Urteils eine erneute Berechnung vorgenommen werden.
Damit wären Sie auf der sicheren Seiten.
MfG
Thorsten Blaufelder
Hallo Herr Blaufelder,
unsere Zwillinge sind bereits im Mai 2008 geboren. Ich war fast 4 Jahre in Elternzeit zu Hause, mein Mann 2 Monate (Juni bis August 2008). Steht uns eine Elterngeld-Nachzahlung zu, für welche Monate? Kann mein Mann im Nachhinein noch Elterngeld (für einen Zwilling oder beide) beantragen, obwohl er nach den 2 Monaten wieder voll zur Arbeit gegangen ist?
Evelyn
Hallo Evelyn,
da es beim Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X eine 4-jährige Frist gibt, kann ich Ihnen keine großen Hoffnungen machen.
Wenn Sie es dennoch nicht unversucht lassen wollen, dann können Sie einen Antrag stellen und dem Behörde mitteilen, wann Sie und Ihr Mann daheim die Kinder betreut haben. Dann findet eine Überprüfung statt.
Elterngeld gibt grundsätzlich nur für Zeiträume, in denen man zu Hause war und einen Einkommenverlust hingenehmen musste.
MfG
Thorsten Blaufelder
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich bin mir allerdings noch immer im Unklaren, ob ich für die LM 13 und 14 ebenfalls Elterngeld nachgezahlt bekommen müsste. Ich hätte ja damals die Monate 1 und 12 ( diese Monate war mein Mann zu Hause) theoretisch für Zwilling 2 als Partnermonate wählen können. Oder verstehe ich da jetzt was falsch? Das Elterngeld ist ja für jeden Elternteil bis zu 14 Monate möglich. Ich habe inkl. Mutterschutz 12 Monate genommen und mein Mann 2 Stünden mir da nicht noch 2 Monate zu, wenn ich keiner Beschäftigung nachgegangen bin?
Ist ganz schön verwirrend 😉
Wir haben übrigens bereits im Juli einen Antrag auf Überprüfung gestellt und bisher noch keinerlei Antwort erhalten. Gibt es da nicht auch eine Frist von 6 Monaten, in denen sich die Behörden äußern müssen?
LG
Katja Resch
Hallo Frau Resch,
ja, nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten können Sie eine sog. Untätigkeitsklage erheben. Ich würde vorschlagen, dass Sie die Behörde auf diese Frist hinweisen und um baldige Bearbeitung bitten. Das dürfte dann wahrscheinlich schon genügen.
Ich denke schon, dass die die beiden Monate nachgezahlt erhalten müssten.
MfG
Thorsten Blaufelder
Hallo Herr Blaufelder, unsere Zwillinge sind November 2010 zur Welt gekommen. Habe drei Jahre Elternzeit beantragt(wie ich übrigens mittlerweile mitgeteilt bekommen habe, habe ich Anspruch auf insgesamt 5 Jahre) Bin ALLEINE die gesamten drei Jahre zu hause geblieben und 12(bzw 10 Monate) elterngeld beantragt- für mein Mann haben wir keine Elternzeit beantragt- aus finanziellen Sicht hat sich´s nicht gelohnt. Dh ausgezahlt wurden nur die regulären 12 Monate Elterngeld+Geschwisterbonus Nun meine Frage: Wenn ich es richtig verstanden habe, kann ich für das Kind B noch die Monate 13 u 14 nachträglich beantragen? Werden es so wie die ersten 12 Monate die 67% von meinem Netto sein?Wird dann auch der Geschwisterbonus für die zwei Monate nachgezahlt? und vor allem, an wen muss ich mich in Hessen wenden? Über eine Antwort würde ich mich freuen. MfG Martina Z.
Hallo Frau Z.,
Sie sollten auf jeden Fall den 13. und 14. Monat beantragen, dann bekommen Sie weitere zwei Monate die damaligen 67% vom Netto und den Geschwisterbonus.
Sie wenden sich an Ihre Elterngeldstelle, also an die Stelle, von der Sie seinerzeit das Elterngeld erhalten haben.
MfG
Thorsten Blaufelder
Sehr geehrter Herr Blaufelder,
können Sie erläutern weshalb das Mutterschaftsgeld auch beim Vater angerechnet wird. Für mich sieht das nach einer Benachteiligung für den Vater aus, sobald die Mutter Zwillinge erhält, sich somit die Mutterschutzfrist nach der Geburt von 8 auf 12 Wochen verlängert. Diese (für die Mutter berechtigte) Schutzfrist führt also dazu, dass dem Vater ein kompletter Monat Elterngeld gestrichen wird? Für mich nicht einleuchtend.
Gleiches habe ich im übrigen auch von unserer Elterngeldstelle mitgeteilt bekommen, jedoch mit der plumpen Erläuterung “es ist halt so”.
Nun stellt sich mir zusätzlich folgende Frage:
Ist es richtig, dass die Elterngeldstelle mir nur 8 statt 9 Monate Elternzeit gewähren darf, da unsere Zwillinge 16 Tage vor Termin geboren wurden?
Vielen Dank im voraus für ihre Antwort.
MFG
Michael R.
Hallo Herr R.,
ich kann Ihnen das mit der Anrechnung als Arbeitsrechtler auch nicht genau erläutern. Im Urteil des BSG heißt es dazu:
“Da die Ehefrau des Klägers für die ersten zwölf Lebensmonate von E. Elterngeld beansprucht hat, steht dem Kläger Elterngeld für den 13. und 14. Lebensmonat dieses Kindes zu (§ 4 Abs 1 S 1, Abs 2 BEEG). In Bezug auf R. hat das LSG dem Kläger – über die vom Beklagten bewilligten acht Monatsbeträge (zweiter bis neunter Lebensmonat) hinaus – zu Recht nur Elterngeld für einen weiteren Lebensmonat zugesprochen. Für dieses Kind kann der Kläger höchstens neun Monatsbeträge erhalten, weil seiner Ehefrau gemäß § 4 Abs 3 S 2 BEEG bereits fünf Monatsbeträge zwingend zuzurechnen sind. Dieser haben nämlich in den ersten fünf Lebensmonaten der Kinder nach beamtenrechtlichen Vorschriften für die Zeit des Beschäftigungsverbotes Dienstbezüge zugestanden (§ 3 Abs 1 BEEG). Wie der Senat bereits entschieden hat, kommt es – entgegen der Ansicht des Klägers – im Rahmen des § 4 Abs 3 S 2 BEEG nicht darauf an, ob die Ehefrau des Klägers für die betreffenden Lebensmonate von R. tatsächlich Elterngeld beansprucht hat; vielmehr reicht die insoweit bestehende Anspruchsberechtigung aus (vgl BSG Urteil vom 26.5.2011 – B 10 EG 12/10 R – SozR 4-7837 § 4 Nr 2 RdNr 22 ff). Zwar erfolgt nach § 3 Abs 1 S 4 BEEG eine taggenaue Anrechnung der Leistungen bei Mutterschaft auf das Elterngeld, die Zuordnung von Monaten nach § 4 Abs 3 S 2 BEEG richtet sich jedoch nach dem Lebensmonatsprinzip, betrifft also ganze Lebensmonate des Kindes (vgl BSG aaO RdNr 29 ff). Für Mehrlinge hat der Gesetzgeber insoweit keine abweichende Regelung getroffen.”
Ich gebe Ihnen in diesem Punkt Recht. Richtig nachvollziehen kann ich es nicht.
Was die weitere Frage angeht: wie hat die Elterngeldstelle diese Kürzung rechtlich begründet?
MfG
Thorsten Blaufelder
Sehr geehrter herr blaufelder, vielen dank für Ihre unermüdliche arbeit zu diesem thema! Auch alle guten Wünsche für 2014 möchte ich übermitteln. Da Sie es in früheren Posts nicht glauben konnten: Tatsächlich erhielt ich gestern nach einem halben Jahr Bearbeitungszeit meinen Bescheid, der mir und ebenfalls meinem Mann (ein zweites Mal 2 Partnermonate) komplett doppeltes elterngeld für den 2. Zwilling offiziell bescheinigt. Leider gibt es einen Fehler bei der Berechnung des Geschwisterbonus (wir haben noch ein 3. älteres Kind). Wie gehe ich richtig vor: widerspruch oder antrag auf schlichte änderung?
Guten Morgen Ella,
ich wünsche Ihnen auch ein angenehmesm, gutes und glückliches neues Jahr.
Ich freue mich, dass Sie eine Nachzahlung erhalten haben.
Auf Ihre Frage darf ich Ihnen die Empfehlung geben, in diesem Punkt gegen den Bescheid schriftlich Widerspruch einzulegen.
MfG
Thorsten Blaufelder
Mal was anderes, habe bei meinem AG (Land RLP) beantragt jeweils ein Jahr Elternzeit der Zwillinge zu übertragen, wurde vorerst mal abgelehnt. Erste Begründung: das würde bei Beamten nicht gehen. Zweite Begründung: das ginge nach § 19a UrlVO nur bei angenommenen Kindern bis zum 8. Lebensjahr, bei eigenen nicht. Dies waren die bisherigen Auskünfte meiner Personalverwaltung. Ich lese daraus aber, dass dies auch für Beamte gilt. Liege ich da falsch? Ich hoffe Sie können mir hier weiterhelfen.
Gruß Anette Schuh
Guten Abend Frau Schuh,
leider ist Beamtenrecht gar nicht mein Gebiet. Ich kann Ihnen da bedauerlicherweise nicht weiterhelfen.
MfG
Thorsten Blaufelder
hallo herr blaufelder!
ich danke ihnen ersteinmal für ihr riesen engagement!
kurz zu unserem fall:
unsere zwillinge sind am 26.05.2010 geboren. ich habe von lebensmonat 1 bis 5 elterngeld (bzw. muschugeld) bezogen, mein mann von lebensmonat 1 bis 9.
wir haben nun bereits eine nachzahlung für die gesamten, bereits bezogenen monate erhalten – pro monat 600 euro (bzw. angerechnet am muschugeld)!
mir wurde nun gesagt, dass ich trotz meiner selbstständigkeit, die ich ab lebensmonat 6 teilweise (unter 30 wochenstunden) wieder aufgenommen habe, einen anspruch auf nachzahlung für diesen zeitraum habe (lm 6 bis 14).
beim elterngeldamt wurde mir gesagt, dass dies bei altfällen nicht der fall ist.
können sie mir etwas dazu sagen?
herzlichen dank!
j.jeschke
Hallo Herr Jeschke,
ich wüsste jetzt auf die Schnelle nicht, weshalb die Elterngeldnachzahlung bei Selbständigkeit/Teilzeit und Altfällen ausgeschlossen sein soll.
Sie sollten die Nachzahlung beantragen, damit die Behörde einen rechtsmittelfähigen Bescheid erlässt, gegen den Sie dann ggfs. Widerspruch einlegen können.
MfG
Thorsten Blaufelder
Guten Tag Herr Blaufelder!
Erstmal vielen Dank für den umfangreichen Blog in Bezug auf das BSG-Urteil zum Elterngeld/Elternzeit bei Mehrlingen. Ich habe diesen die letzten Monate intensiv verfolgt und nun habe ich die Elternzeit mit der Geburt unserer Zwillinge angetreten. Meine Frau und ich nehmen jeweils 14 Monate Elternzeit in Anspruch, 12 Monate je Kind + die zwei Partnermonate. In meinem Fall möchte ich eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 15 BEEG in Verbindung mit voller Inanspruchnahme der Elternzeit für zwei Monate nehmen. Die Verteilung habe ich so beim Arbeitgeber unter Einhaltung aller Fristen beantragt: Geburt 02.01.2014 = 1. LM Teilzeitbeschäftigung 30h, 2. LM volle Inanspruchnahme, 3-6 LM Teilzeitbeschäftigung 30h, 7. LM volle Inanspruchnahme, 8-14 LM Teilzeitbeschäftigung 30h.
Jetzt teilt mir der Arbeitgeber mit, dass er Probleme bei der Verteilung der Elternzeit sieht obwohl sie mir bereits zugesichert und bescheinigt wurde. Alle Inhalte des § 15 Abs. 7 sind dabei berücksichtigt und eingehalten worden. Wie kann ich meine Interessen zur Verteilung der Elternzeit bekräftigen? Können Sie mir hier einen wichtigen Tipp geben, um meinem Arbeitgeber von einer rechtssicheren Verteilung der vollen Elternzeit und der Teilzeitbeschäftigung zu überzeugen? Vielen Dank bereits vorab und schöne Grüße
Guten Morgen Herr Hasenauer,
es ist so ähnlich wie mit genehmigten Urlaub. Solch eine Genehmigung kann der Arbeitgeber nicht im Nachhinein widerrufen.
Wenn Sie einen Antrag auf Elternzeit und Elternteilzeit nach § 15 Abs. 7 BEEG gestellt haben und Ihr Arbeitgeber damit einverstanden war, dann ist die Sache damit “durch”. Das sollten Sie ihrem Arbeitgeber klar machen. Um das Arbeitsklima nicht zu verschlechtern, sollten Sie darüber nachdenken, ob es vielleicht für Sie Möglichkeiten gibt, auf Ihren Arbeitgeber zuzugehen und ihm damit entgegenzukommen.
MfG
Thorsten Blaufelder
Hallo Herr Blaufelder,
sagen Sie, noch eine Frage. Aber recht entscheidend. Wird eigentlich das bereits bezogene Elterngeld für Zwilling 1 angerechnet auf den neuen Anspruch? Beispiel:
Ursprüngliche Zahlung für 2009: beide 67% netto + Mehrlingsbonus, + Geschwisterbonus. Bezogen in LM1-7.
Jetzt Zwilling 2: Ebenfalls gemeinsamer Bezug in den ersten 7 LM.
Bekommen wir dann auch wieder 67% + Mehrlingsbonus + Geschwisterbonus?
Herzlichen Dank auch nochmals für ihre Rückmeldung zu meinem vorherigen Post!
Hallo,
um auf Ihre Frage zu antworten, verweise ich auf den Link des Familienministeriums:
http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/familie,did=202246.html
MfG
Thorsten Blaufelder
Guten Tag Herr Blaufelder,
ich habe eine etwas abweichende Frage:
Der Antrag auf Elterngeld für unsere Zwillinge ist gestellt. Dieser wurde vor 8 Wochen persönlich bei der Elterngeldstelle abgegeben um sicher zu stellen, dass alles vollständig vorliegt – dem war so. Nun hat sich nach 8 Wochen nichts getan; weder Auszahlung noch irgendein Bescheid erreichte uns. Ab wann kann ich bei meiner Beschwerde das Wort “Untätigkeit” in den Mund nehmen?
Guten Morgen Herr R.,
eine Untätigkeitsklage kann im Antragsverfahren nach sechs Monaten erhoben werden. Selbst für die Bearbeitung eines Widerspruchs hat die Behörde drei Monate Zeit.
Ich würde Ihnen empfehlen, erst man dort anzurufen und nachzufragen, wann mit dem Bescheid zu rechnen ist.
MfG
Thorsten Blaufelder
Hallo Herr Blaufelder, habe den Antrag zur Nachberechnung meiner Drillinge bekommen und ausgefüllt zurück geschickt. habe den Berechnungszeitraum 1-12 und 13+14(Nachträglich eingereicht)beantragt, nun sollte ich den den Zeitraum für das 2. Kind 1-12 und für das 3. 1-5 und 8-14 beantragen. Verstehe da den Sinn nicht. müsste doch für 3 Kinder den 13+14 monat nachberechnet bekommen, sowie 4-12 für 2 kinder! über Ihren Rat wäre ich Ihnen sehr dankbar1 lieben Gruß
Hallo Frau E.,
was die Nachberechnung für die Drillinge angeht, kann ich es auch nicht verstehen. Dazu müsste ich die Unterlagen vor mir haben. Aus der Ferne ist es nur sehr schwierig zu beurteilen.
MfG
Thorsten Blaufelder
Hallo Herr Blaufelder,
hat sich bei dem Urteil schon etwas ergeben?
Meine Frau und ich erwarten nun Zwillinge und haben uns mit dem Thema Elterngeld intensiv befasst und auch hier viel gelesen. Auf Anfrage bei der Elterngeldstelle teilte mir diese mit, dass man bei Zwillingen nur 14 Monate Elternzeit nehmen kann. Nach dem Urteil des LSG Bayern hätten aber nemnach beide Eltern Anspruch auf diese 14 Monate. Ist das Urteil noch aktuell oder hat sich hier etwas geändert?
LG E. P.