Ändern Arbeitgeber während laufender Tarifverhandlungen ihre Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband in eine ohne Tarifbindung, können sie damit Warnstreiks zum Abschluss eines Verbandstarifvertrages entgehen. Wird dennoch gestreikt, ist die Gewerkschaft zu Schadenersatzzahlungen verpflichtet, urteilte am Dienstag, 19.06.2012, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 1 AZR 775/10).

Im konkreten Fall forderte ein Unternehmen aus Neu-Isenburg, welches Verpackungen und Packungsbeilagen für Pharma-Produkte herstellt, von der Gewerkschaft Verdi rund 35.000,00 € Schadenersatz. Hintergrund des Streits war ein von Verdi initiierter Warnstreik am 29.05.2009.

Das Unternehmen hielt den Streik zur Durchsetzung einer fünfprozentigen Lohnerhöhung in der Druckindustrie für rechtswidrig. Als Begründung führte die Firma an, dass sie nur bis zum 29.03.2009 noch tarifgebundenes Mitglied im Arbeitgeberverband Druck und Medien Hessen e. V. (VDMH) war. Danach sei die Verbandsmitgliedschaft in eine ohne Tarifbindung geändert worden. Verdi sei am 22.05.2009 – also sieben Tage vor dem Warnstreik – über den Wechsel der Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband informiert worden.

Dies überzeugte auch den 1. Senat des BAG. Der von Verdi aufgerufene Warnstreik sei rechtswidrig gewesen und begründe einen Anspruch auf Schadenersatz. Das Unternehmen habe zum Zeitpunkt des Warnstreiks dem Arbeitgeberverband nicht mehr als tarifgebundenes Mitglied angehört. Die Gewerkschaft sei „hinreichend transparent und damit tarifrechtlich wirksam“ über den vorherigen Wechsel der Mitgliedschaft in eine ohne Tarifbindung informiert worden.

Wegen fehlender Feststellungen über die Schadenshöhe hat das BAG den Rechtsstreit allerdings zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

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