In Deutschland dürfen Glühlampen ab einer Stärke von 75 Watt auch nicht als „Kleinheizelemente“ – sogenannte „Heatballs“ – verkauft werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Aachen in einem am Dienstag, 19.06.2012, verkündeten Urteil entschieden (AZ: 3 K 181/11). Im konkreten Fall sei der Verkauf der „Heatballs“ auch nicht wie behauptet als satirische Kunstaktion anzusehen, die unter dem Schutz der Kunstfreiheit fällt, so die Aachener Richter.

Geklagt hatte ein Käufer von 40.000 in China hergestellten Glühbirnen. Diese wollte er nach Deutschland einführen und hier verkaufen. Nach einer EG-Verordnung vom März 2009 ist die Produktion und Einfuhr von Glühbirnen mit einer Stärke von 75 und 100 Watt aber verboten. Ab 2013 sollen demnach herkömmliche Glühbirnen jeglicher Stärke aus den Verkaufsregalen verschwinden. Verbraucher sollen stattdessen auf LED- oder auch Energiesparlampen zurückgreifen.

Der Kläger hatte die Glühlampen jedoch als „Kleinheizelemente“, sogenannte „Heatballs“, gekennzeichnet. Seine „Heatballs“ würden 95 Prozent ihrer Energie als Wärme abgeben, so der Importeur. Seine Heizelemente passten in jede Lampenfassung. Die Leuchtwirkung während des Heizvorganges sei nur technisch bedingt.

Bei diesen Argumenten blieb der Zoll trotzdem kühl. Er beschlagnahmte sämtliche „Heatballs“. Die Bezirksregierung Köln untersagte daraufhin deren Verkauf.

Der Importeur wehrte sich gegen diese Entscheidung. Der Vertrieb der „Heatballs“ sei eine satirische Kunstaktion, die unter dem Schutz des Grundgesetzes stehe. Er wolle so auf die ökologisch verfehlte Abschaffung der herkömmlichen Glühbirne aufmerksam machen.

Das Verwaltungsgericht Aachen urteilte, dass der selbst ernannte Künstler mit der Deklarierung der Lampen als „Heatballs“ lediglich die bestehenden Vorschriften umgehen wolle. Entscheidend sei die „objektive Zweckbestimmung aus Verbrauchersicht“ – und der sehe in den angeblichen Heizelementen nun mal profane Glühlampen. Diese seien nun mal zum Licht spenden und nicht zum Heizen gedacht. Die Einfuhr der im Streit stehenden Glühlampen sei nach EU-Recht verboten. Eine Verletzung des Grundrechts auf Kunstfreiheit konnte die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht erkennen.

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