Verstricken sich Arbeitgeber über die Arbeitsleistungen einer türkischstämmigen Mitarbeiterin und der damit verbundenen Ablehnung einer Weiterbeschäftigung in Widersprüche, kann dies ein Indiz für eine Diskriminierung sein. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am Donnerstag, 21.06.2012, verkündeten Urteil klargestellt (AZ: 8 AZR 364/11).

Im konkreten Fall war die türkischstämmige Klägerin bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft in der Bezirksverwaltung Mainz bis zum 31.01.2010 befristet beschäftigt gewesen. Eine unbefristete Weiterbeschäftigung lehnte der Arbeitgeber ab. Die Leistungen der Klägerin wurden in dem Arbeitszeugnis allerdings „zur vollsten Zufriedenheit“ beurteilt.

Die türkischstämmige Sachbearbeiterin zeigte sich davon unbeeindruckt. Sie fühlte sich vielmehr wegen ihrer Herkunft diskriminiert und forderte eine Entschädigung. Mehrere deutsche befristet eingestellte Mitarbeiter hätten einen dauerhaften Arbeitsplatz erhalten. In der Berufsgenossenschaft seien zudem unterdurchschnittlich wenig Beschäftigte mit Migrationshintergrund angestellt. Dies sei alles als Indiz für eine unzulässige Diskriminierung zu werten.

Nach Einreichung der Klage verteidigte sich die Berufsgenossenschaft. Der Sachbearbeiterin sei wegen nicht genügender Leistungen der unbefristete Arbeitsvertrag verweigert worden. Bereits in einem Personalgespräch im Oktober 2008 seien auf die Arbeitsfehler der Klägerin hingewiesen worden.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz sprach der Klägerin aber eine Entschädigung in Höhe von 2.500,00 € zu sowie Schadenersatz für entstandene Aufwendungen. Der Arbeitgeber habe nur eine unterdurchschnittlich geringe Zahl an Beschäftigten mit Migrationshintergrund angestellt. Dies stelle hier ein Indiz für eine Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft dar. Der Arbeitgeber habe dies auch nicht entkräftet.

Das BAG ließ dieses Argument jedoch nicht durchgehen und verwies den Fall an die Vorinstanz zurück. Die geringe Beschäftigtenzahl von Mitarbeitern mit Migrationshintergrund reiche als Indiz für eine Diskriminierung nicht aus, betonten die obersten Arbeitsrichter. Das LAG müsse aber die widersprüchlichen Angaben des Arbeitgebers über die Leistungen der Klägerin prüfen. Diese könnten dagegen sehr wohl ein Hinweis für eine Benachteiligung darstellen, so der 8. Senat.

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