Erhalten Selbstständige während ihrer Elternzeit noch Zahlungen aus ihrer vorangegangenen Berufstätigkeit, müssen sie mit einer Kürzung ihres Elterngeldes rechnen. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) in einem am Donnerstag, 14.06.2012, schriftlich veröffentlichten Urteil entschieden (AZ: B 10 EG 10/11 R). Entscheidend sei, dass die Einkünfte während der Elternzeit zugeflossen sind, so die Kasseler Richter. Betroffen von dem Urteil sind vor allem selbstständige Väter, die für wenige Monate in Elternzeit gehen. Erhalten sie beispielsweise im ersten Elternzeitmonat noch Zahlungen aus dem Vormonat ihrer Berufstätigkeit, mindert dies das Elterngeld.

Im entschiedenen Rechtsstreit hatte ein selbstständiger Fernsehredakteur und frischgebackener Vater mit dem Elterngeld-Höchstbetrag von monatlich 1.800,00 € gerechnet. Er hatte beim Rheinisch-Bergischen Kreis angegeben, dass er für den sechsten und zwölften Lebensmonat seines im April 2007 Sohnes in Elternzeit gehen wolle.

Um das Elterngeld zu berechnen, zog der Kreis die vom Finanzamt festgesetzten Steuervorauszahlungen heran. Heraus kamen durchschnittliche monatliche Einkünfte in Höhe von 2.501,00 €. Die Behörde bewilligte dem Journalisten für die beiden beantragten Monate ein Elterngeld von jeweils 1.800,00 €. Der entsprechende Bescheid wurde mit dem Vermerk versehen: „sofern nach der Geburt keine Erwerbseinkünfte erzielt werden“.

Als sich der Vater schließlich in der Elternzeit um seinen Sohn kümmerte, trudelten noch ausstehende Honorare aus seiner vorangegangenen Erwerbstätigkeit ein – insgesamt 10.019,00 €. Der Rheinisch-Bergische Kreis kürzte darauf das Elterngeld auf monatlich 300,00 € und forderte die überzahlten 3.000,00 € wieder zurück. Der Redakteur habe während seiner Elternzeit Erwerbseinkünfte erhalten, die auf das Elterngeld angerechnet werden müssten. Entscheidend sei, dass ihm das Geld während der Elternzeit zugeflossen ist.

Diese Auffassung bestätigte nun auch das BSG in seinem Urteil vom 05.04.2012. Anders als bei normalen Arbeitnehmern gelte für Selbstständige das Zuflussprinzip. Dies ergebe sich aus den gesetzlichen Regelungen. Diese Ungleichbehandlung zwischen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern und Selbstständigen verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Der Gesetzgeber habe hier einen weiten Gestaltungsspielraum.

Den konkreten Fall verwies das BSG an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zurück. Dieses muss noch prüfen, inwieweit der Kläger das Geld zurückzahlen muss oder ob er Vertrauensschutz geltend machen kann.

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