Erhalten Hartz-IV-Aufstocker von ihrem Arbeitgeber Spesen oder Verpflegungsmehraufwendungen, darf das Jobcenter diese grundsätzlich nicht als anrechenbares Einkommen werten und das Arbeitslosengeld II kürzen. Allerdings sollte der Hilfebedürftige mit Belegen nachweisen, wofür er die Spesen verwendet hat, entschied das Sächsische Landessozialgericht (LSG) in einem am Donnerstag, 14.06.2012, bekanntgegebenen Urteil (AZ: L 3 AS 820/10). Denn werde das Geld nicht entsprechend seines Zwecks verwendet, könne es dann doch noch als Einkommen gewertet werden, so die Chemnitzer Richter. In diesem Fall bleibe lediglich eine Pauschale von 6,00 € pro Arbeitstag berücksichtigungsfrei.

Im entschiedenen Rechtsstreit hatte ein Fernfahrer neben seinen monatlichen Bruttoentgelt von 1.390,00 € von seinem Arbeitgeber monatlich noch Spesen in Höhe von 450,00 € oder mehr erhalten. Wegen seines geringen Verdienstes hatten der aus dem Raum Leipzig stammende Lkw-Fahrer sowie seine Frau und sein Kind Hartz IV beantragt, um ihr Existenzminimum zu sichern.

Das zuständige Jobcenter lehnte die Arbeitslosengeld-II-Zahlung jedoch wegen zu hoher Einkünfte ab. Dabei rechnete die Behörde die Spesen und Verpflegungsmehraufwendungen voll als Einkommen an. Die Einkünfte der Familie lägen damit deutlich über dem, was sie tatsächlich brauchten.

Das LSG entschied in seinem Urteil vom 19.01.2012, dass Spesen oder Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen zweckbestimmte Einnahmen und damit anrechnungsfrei sein können. Allerdings sollte der Hilfebedürftige die Verwendung der Spesen durch entsprechende Quittungen nachweisen.

Denn ansonsten bestehe eine Missbrauchsgefahr. So könnten Arbeitgeber einen niedrigen Grundlohn und gleichzeitig überhöhte Zusatzleistungen zahlen, so dass noch ein Arbeitslosengeld-II-Anspruch besteht. Liegen keine entsprechenden Belege für die Verwendung der Spesen vor, werde lediglich ein Pauschbetrag in Höhe von sechs Euro pro Arbeitstag nicht als Einkommen angerechnet.

Im konkreten Fall scheiterte der Kläger vor Gericht. Der Fernfahrer konnte nicht ausreichend belegen, dass die Spesen für seine beruflich bedingten Fahrten voll benötigt wurden. Stattdessen habe er Quittungen eingereicht, die eher auf Familieneinkäufe hinwiesen. Auch wenn man dem Kläger die Tagespauschale von 6,00 € zugestehe, würde er immer noch so viel verdienen, dass seine Familie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II habe, so das LSG.

Gegen diese Entscheidung hat der Fernfahrer Revision beim Bundessozialgericht in Kassel eingelegt (AZ: B 4 AS 27/12 R).

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