Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat die hohen Hürden für die heimliche Videoüberwachung von Arbeitnehmern konkretisiert. Sie ist nur zulässig, wenn ein dringender Tatverdacht besteht, der anders nicht mehr aufgeklärt werden kann, heißt es in einem am Donnerstag verkündeten Urteil (AZ: 2 AZR 153/11). Danach darf sie zudem insgesamt nicht unverhältnismäßig sein.

Im entschiedenen Fall kam es in einer Filiale einer Einzelhandelskette zu hohen Inventurdifferenzen. Das Unternehmen hegte den Verdacht, dass dies nicht nur auf Diebstahl der Kunden zurückgeht, sondern auch von Mitarbeitern. Mit Zustimmung des Betriebsrats wurde daher für drei Wochen eine verdeckte Videokamera installiert. Auf den Aufnahmen war zu sehen, wie ausgerechnet die stellvertretende Filialleiterin zweimal Zigaretten aus der Auslage nahm. Die Mitarbeiterin bestritt dies. Gestützt auf die Videoaufnahmen wurde sie dennoch entlassen.

Das BAG betonte nun den hohen Rang des Rechts der Arbeitnehmer auf informationelle Selbstbestimmung. Das Interesse des Arbeitgebers habe demgegenüber nur dann Vorrang, „wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zulasten des Arbeitgebers bestand, es keine Möglichkeit zur Aufklärung durch weniger einschneidende Maßnahmen mehr gab und die Videoüberwachung insgesamt nicht unverhältnismäßig war“.

Unter diesen „strengen Voraussetzungen“ stehe das Bundesdatenschutzgesetz einer Videoüberwachung auch an öffentlich zugänglichen Arbeitsplätzen nicht entgegen, urteilte das BAG. Hier schreibe das Gesetz zwar einen Hinweis auf Überwachungskameras vor. Gegen die Arbeitnehmer könnten die Aufnahmen aber auch dann verwertbar sein, wenn der Arbeitgeber einen solchen Hinweis unterlassen hat.

Im konkreten Fall soll nun das Landesarbeitsgericht Köln prüfen, ob nach diesen Maßgaben die Aufnahmen verwertet werden durften.

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