Stirbt der Partner nach langer Krankheit und nach nur 19 Tagen Ehe, kann immer noch ein Anspruch auf eine Witwenrente bestehen. Denn war die Heirat zeitig geplant, wegen eines vorherigen langen Scheidungsverfahrens aber unmöglich, kann dies ein Hinweis gegen das Bestehen einer Versorgungsehe sein, entschied das Sozialgericht Berlin in einem am Donnerstag, 14.06.2012, bekanntgegebenen Urteil (AZ: S 11 R 5359/08).

Nach den gesetzlichen Bestimmungen besteht ein Witwen- oder Witwerrentenanspruch in der Regel erst, wenn die Ehe mindestens ein Jahr gedauert hat. Stirbt der Ehepartner vorher, ist zu vermuten, dass die Ehe nur zur späteren Versorgung des Ehegatten geschlossen wurde. Ein Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente besteht dann nicht. Kann jedoch die Vermutung solch einer Versorgungsehe widerlegt werden, ist die Hinterbliebenenversorgung zu zahlen.

Im konkreten Fall hatte die aus Berlin stammende Klägerin im August 2007 ihren 60-jährigen, an Lungenkrebs erkrankten Mann noch geheiratet. Nur 19 Tage nach der Hochzeit starb der frisch Vermählte. Die damals 58-jährige Witwe beantragte daraufhin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund erfolglos eine Witwenrente. Die Frau habe nur aus Versorgungsgründen geheiratet, so die Rentenversicherung. Dies schließe die Zahlung einer Witwenrente aus.

Das Sozialgericht gab in seinem Urteil vom 30.05.2012 jedoch der Witwe recht. Diese habe die Vermutung einer Versorgungsehe widerlegen können. Grund für die späte Heirat sei das lange Scheidungsverfahren des Mannes gewesen. Dieser habe bereits 2001 die Scheidung von seiner früheren Frau eingereicht. Erst im November 2006 wurde er rechtskräftig geschieden, im Mai 2007 habe er davon erfahren.

Mit seiner neuen Frau, der Klägerin, habe er bereits 2003 zusammengelebt und sich gegenseitig Bankvollmachten ausgestellt. Vor der Erkrankung des Mannes habe die Frau zudem schon Erkundigungen wegen einer möglichen Eheschließung eingeholt. Dies alles weise darauf hin, dass die Ehe „nicht noch schnell geschlossen“ wurde, um eine Witwenrente zu begründen, so die Berliner Richter. Mit der Eheschließung sei vielmehr nur das vollzogen worden, was seit langem beabsichtigt gewesen sei. Die Klägerin habe daher Anspruch auf eine Witwenrente.

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