Bietet ein Arbeitgeber in einer Stellenanzeige einen „zukunftssicheren Arbeitsplatz in einem jungen motivierten Team“, ist dies nicht altersdiskriminierend. Hier handelt es sich vielmehr um eine werbende Selbstdarstellung des Unternehmens und nicht um die Suche nach einem „jungen“ Stellenbewerber, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg in einem am Donnerstag, 26.07.2012, veröffentlichten Urteil (AZ: 2 Sa 574/11).

Damit kann ein arbeitsloser 59-jähriger Bilanzbuchhalter keine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung beanspruchen. Der Mann hatte sich im Herbst 2010 auf eine Stellenanzeige eines Autohauses als Finanzbuchhalter beworben. In der Stellenausschreibung hieß es: „Unser Autohaus ist Teil einer innovativen, mehrfach im Bereich Kundenzufriedenheit ausgezeichneten Unternehmensgruppe. Wir bieten einen zukunftssicheren Arbeitsplatz in einem jungen und motivierten Team“.

Als schließlich die Absage kam, fühlte sich der 59-Jährige wegen seines Alters diskriminiert. Die Selbstdarstellung des Arbeitgebers, welche ausdrücklich einen Arbeitsplatz in einem „jungen Team“ anbiete, schließe faktisch ältere Bewerber wie ihn aus. Er forderte wegen einer unzulässigen Altersdiskriminierung eine Entschädigung in Höhe von drei Monatsgehältern, mindestens 7.500,00 €.

Das Autohaus wies jede Diskriminierung wegen des Alters von sich. Die Formulierung „junges Team“ sei eine reine Selbstdarstellung. Selbstverständlich könnten auch ältere Arbeitnehmer beschäftigt werden. So liege der Altersdurchschnitt in der Buchhaltung bei 47 Jahren. Der 59-Jährige habe die Absage erhalten, weil er offensichtlich nicht an der Stelle interessiert war. Er habe einen ungeordneten Lebenslauf übersandt, durch den sich der zuständige Personalsachbearbeiter erst einmal habe „wühlen“ müssen.

Das LAG gab dem Arbeitgeber nun in seinem Urteil vom 16.05.2012 recht. Die Verwendung der Worte „junges Team“ habe sich in der Anzeige nicht auf die Anforderungen und Eigenschaften des Stellbewerbers bezogen, sondern sei als reine werbende Selbstdarstellung zu werten. Unzulässig sei es dagegen, wenn ein Arbeitgeber „junge“ Bewerber sucht und damit das Alter eine Einstellungsvoraussetzung ist. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Auch das vom Kläger versandte Bewerbungsschreiben weise darauf hin, dass die Absage nicht wegen des Alters erfolgt sei.

So sei das Bewerbungsschreiben „völlig nichtssagend“ gewesen. Der Arbeitgeber habe sich zudem bei den Anlagen durch 38 DIN A4-Seiten durcharbeiten müssen. Dies alles deute nicht auf strukturiertes Arbeiten hin, welches für einen Finanzbuchhalter erforderlich ist.

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