Alkoholabhängigkeit kann ein Kündigungsgrund sein. Das gilt dann, wenn die Tätigkeit durch Alkoholkonsum für andere oder auch den Arbeitnehmer selbst gefährlich werden kann, heißt es in einem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) München (AZ: 3 Sa 1134/11).

Damit bestätigte das LAG die Kündigung eines Hofarbeiters durch einen Abfall-Entsorgungsbetrieb. Zusammen mit sechs Kollegen oblag ihm die Sortierung, Reinigung und Aufbereitung der durch Lkw angelieferten Abfälle. Dabei setzten die Arbeiter unter anderem auch Gabelstapler und schwere Bagger ein.

Seit 2009 gilt daher aus Sicherheitsgründen ein striktes Alkoholverbot. Als der Hofarbeiter im Januar 2010 trotzdem stark alkoholisiert im Dienst angetroffen wurde, wurde er entlassen. Nach einem Hinweis auf seine Krankheit nahm der Arbeitgeber die Kündigung zurück und sprach eine Abmahnung aus. Der Arbeiter begann eine Entziehungskur, brach diese aber ab. Schließlich verweigerte er auch freiwillige Alkoholtests, auf die er sich mit seinem Chef geeinigt hatte. Auch einen gültigen Führerschein konnte er nicht mehr vorlegen. Daher kündigte das Entsorgungsunternehmen erneut.

Das LAG wies die Kündigungsschutzklage des Hofarbeiters ab. Er sei alkoholabhängig und könne seinen Alkoholkonsum nicht den Anforderungen der Arbeit entsprechend begrenzen. Daher könne sich die Entsorgungsfirma nicht darauf verlassen, dass er seine Arbeit nüchtern verrichtet. Mit der Verweigerung freiwilliger Alkoholtests habe er die Möglichkeit abgelehnt, ein gegenteiliges Vertrauen aufzubauen. Durch den aus Sicht des Arbeitgebers zu erwartenden Alkoholkonsum gefährde der Arbeiter aber sich, seine Kollegen und das Gerät der Firma. Auf konkrete Gefahren und Schäden in der Vergangenheit komme es dabei nicht an.

Gegen sein am 10.05.2012 verkündetes Urteil hat das LAG die Revision zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt zugelassen.

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