Klingelt eine Vermieterin „Sturm“, um ein Wohnungskündigungsschreiben zu übergeben, stellt dies noch keinen Eingriff in die Privatsphäre der Mieterin dar. Ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 15.000,00 € besteht damit nicht, entschied das Amtsgericht München in einem am Montag, 13.08.2012, bekanntgegebenen Urteil (AZ: 473 C 31187/11).

Im entschiedenen Rechtsstreit wurde einer Mieterin einer Münchener Wohnung Ende Oktober 2011 gekündigt, da sie seit August mit der Miete im Rückstand war. Die Kündigung wollte die Mieterin jedoch nicht hinnehmen. Sie habe erhebliche Gegenansprüche an ihre Vermieterin, da diese zuvor in ihre Privatsphäre eingedrungen sei.

So habe die Tochter der Vermieterin im Juli 2011 bei ihr „Sturm geklingelt“, um ein erstes Wohnungskündigungsschreiben wegen ausstehender Mietzahlungen zu überreichen. Durch den lautstarken Auftritt habe ihre eigene Tochter „erhebliche Angstzustände“ bekommen und sei deshalb zu ihrem Vater gezogen. Ihre Tochter habe die Wohnung verlassen, da die Vermieterin mit dem „Sturmklingeln“ „psychischen Druck“ ausgeübt habe. Dabei sei der erste Mietrückstand mittlerweile beglichen worden.

Mit dem „Sturmklingeln“ sei die Vermieterin in ihre Privatsphäre eingedrungen, ihre Gesundheit sei beschädigt und die Ausübung ihrer elterlichen Sorge sei beeinträchtigt worden. Ihr stünden daher 15.000,00 € Schadenersatz zu.

Das Amtsgericht gab jedoch der Räumungsklage der Vermieterin statt und wies die Widerklage auf 15.000,00 € Schadenersatz ab. Die fristlose Wohnungskündigung sei wegen des Zahlungsverzuges wirksam. Das Übergeben von Schriftstücken an der Wohnungstür stelle zudem keinen Eingriff in die Privatsphäre dar, selbst wenn „Sturm geklingelt“ werde, so das Amtsgericht in seinem Urteil vom 06.03.2012. Der Mieterin habe es schließlich freigestanden, die Türe zu öffnen.

Die Vermieterin habe ein nachvollziehbares Interesse gehabt, das wichtige Schreiben persönlich zu übergeben. Das Dauerklingeln stelle auch keinen Eingriff in die elterliche Sorge dar. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die 17-jährige Tochter der Mieterin wegen des „Sturmklingelns“ unter psychischen Druck geraten sei und deshalb zu ihrem Vater ziehen musste. Die Entscheidung der 17-Jährigen, zu ihrem Vater zu ziehen, könne nicht der Vermieterin zugerechnet werden.

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