Die Vorwürfe einer ausgebeuteten und mutmaßlich misshandelten Hausangestellten eines saudischen Diplomaten werden nun doch vor dem Arbeitsgericht Berlin verhandelt. Da dieser inzwischen ausgereist ist, ist die Immunität des Diplomaten erloschen, stellte am Mittwoch, 22.08.2012, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt klar (AZ: 5 AZR 949/11).

Danach soll nun das Arbeitsgericht Berlin den Vorwürfen inhaltlich nachgehen. Ob ein Urteil auch vollstreckt werden könnte, ist allerdings fraglich, weil mit Saudi-Arabien kein Rechtshilfeabkommen besteht.

Die Hausangestellte ist eine Frau aus Indonesien. Nach ihren Angaben hatte sie 19 Monate lang an sieben Tagen der Woche bis zu 20 Stunden am Tag im Privathaushalt eines Attachés der saudi-arabischen Botschaft gearbeitet. Dabei habe sie keine Vergütung erhalten. Stattdessen sei sie misshandelt, bedroht und gefangen gehalten worden.

Die Indonesierin macht nachträglichen Lohn sowie ein Schmerzensgeld von 70.000,00 €  geltend.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin hatten die Klage abgewiesen. Wegen der Immunität des Diplomaten sei sie unzulässig. „Die Diplomatenimmunität ist seit langem völkerrechtlich anerkannt und unverzichtbar für die Pflege und Sicherung der zwischenstaatlichen Beziehungen“, so das LAG zur Begründung (AZ: 17 Sa 1468/11).

Doch nach dem hier maßgeblichen Wiener Übereinkommen ende die Immunität „bei nichtdienstlichen Handlungen“ mit der Ausreise, betonte nun das BAG. Weil im Streitfall der Diplomat schon vor über einem Jahr ausgereist sei, seien die deutschen Gerichte nunmehr doch zuständig.

Nach neueren Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (AZ: 34869/05) und des Europäischen Gerichtshofs (AZ: C-154/11) greift die Immunität ohnehin nicht, wenn es um arbeitsrechtliche Streitigkeiten abseits der hoheitlichen und diplomatischen Tätigkeiten geht. Im deutschen Fall war zudem umstritten, „ob die Immunität des Beklagten im Hinblick auf die Schwere der erhobenen Vorwürfe von Anfang an beschränkt war“. Das BAG ließ diese Frage ausdrücklich offen.

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