Stehen Hartz-IV-Bezieher regelmäßig im Streit mit ihrem Jobcenter, können sie trotzdem von der Behörde kein Geld für Rechtsliteratur verlangen. Ein neben dem Arbeitslosengeld II zusätzlich geltend gemachter Sonderbedarf kann nur gewährt werden, wenn dieser unabweisbar und laufend zur Deckung des Existenzminimums erforderlich ist, entschied das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt in Halle in einem am Montag, 13.08.2012, veröffentlichten Urteil (AZ: L 5 AS 322/10). Dies sei bei der Rechtsliteratur jedoch nicht der Fall. Damit scheiterte die Klage eines Hartz-IV-Beziehers, der vom Jobcenter 1.318,00 € für die Anschaffung juristischer Literatur gefordert hatte.
Im entschiedenen Rechtsstreit hatte der Kläger aus dem Raum Magdeburg regelmäßig Ärger mit dem Jobcenter. Die Behörde hatte gegen den Mann in der Vergangenheit mehrfach das Arbeitslosengeld II gekürzt, da er sich nicht an seine Eingliederungsvereinbarungen gehalten haben soll. Sämtliche Sanktionen wurden später allerdings wieder zurückgenommen.
Um sich weiter gegen Sanktionen und Eingliederungsvereinbarungen wehren zu können, wollte der Hartz-IV-Bezieher sich nun selbst rechtskundig machen. Für die Anschaffung von Rechtsliteratur verlangte er vom Jobcenter zusätzliche 1.318,00 €. Nur so könne er gegen das „menschenverachtende Hartz-IV-System“ angehen.
Der Arbeitslose berief sich dabei auf das Bundesverfassungsgericht. Dieses habe entschieden, dass Hilfebedürftige einen Sonderbedarf geltend machen können, wenn dieser laufend, atypisch und unabweisbar ist. Dies sei bei ihm wegen der ständigen Querelen mit dem Jobcenter der Fall. Auf Beratungs- und Prozesskostenhilfe wollte sich der Arbeitslose nicht verweisen lassen. Denn diese werde nur bei „hinreichender Erfolgsaussicht“ gewährt.
Sowohl das Sozialgericht Magdeburg als auch das LSG verweigerten die Kostenübernahme für die gewünschte Rechtsliteratur. Diese stelle keinen unabweisbaren, besonderen Bedarf dar, der für ein menschenwürdiges Existenzminimum erforderlich ist. So werde die Literatur nur einmalig angeschafft. Wolle sich der Kläger juristisch informieren, könne er dies zudem ohne weiteres in Bibliotheken oder im Internet kostenfrei tun.
Außerdem könne er bei Rechtsstreitigkeiten mit dem Jobcenter auf staatliche Unterstützung in Form von Prozesskosten- und Beratungshilfe vertrauen. Würden diese wegen Aussichtslosigkeit des Falles nicht bewilligt, könne daran auch das eigene Studium rechtswissenschaftlicher Literatur nichts ändern. Der Kläger müsse die gewünschte Literatur daher aus seiner Regelleistung finanzieren, so das LSG in seinem Urteil vom 21.06.2012.
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Einleuchtend.
NICHT einleuchtend. Also dieses Urteil ist so realitätsfern und zeigt wieder mal, daß die Richter nicht wissen wie die tatsächlichen Zustände bei den ARGEN JOBCENTERN sind: (nicht vollständig) Die Auskunfts- und Beratungspflicht wird ständig und regelmäßig mißachtet. Zeigen Sie mir nur einen Arbeitslosen, der vollumfänglich über seine RECHTE und PFLICHTEN aufgeklärt wurde. Wie sich der “Kunde/Klient” hätte verhalten sollen, erfährt der Arbeitslose immer erst hinterher entweder im Widerspruchsbescheid oder gar erst in den Schriftsätzen an das Gericht (so jedenfalls meine langjährige Erfahrung). Will der “Kunde/Klient” nicht seiner Rechte beraubt werden, muß er sich zwingend anderweitig kundig machen. Die von den ARGEN JOBCENTERN herausgegebenen Broschüren sind in keinem Falle ausreichend und erst recht nicht erschöpfend. Somit müssen zwingend andere Informationsquellen her. Das kostet unbestreitbar immer Geld. Selbst ein Besuch in einer Bibliothek kostet Geld und Fahrtkosten. Ein echter rechtsuchender “Kunde/Klient” benötigt seine Literatur täglich und es kann diesem deswegen auch nicht jeeden Tag ein Besuch in der Bibliothek zugemutet werden. Es ist bei den Angstgerichten ebenfalls ständig geübte Praxis daß selbst berechtigte Anträge auf Beratungshilfe NICHT bewilligt werden und der hilfesuchende Arbeitslose auch hier rechtskundig sein muß und erst mal Kommentare hierzu studieren muß und keine Hilfe hierfür erhält. Und das trotz inzwischen geklärter rechtlicher Frage vor dem Bundesverfassungsgericht -> 1 BvR 1517/08 vom 11.5.2009 daß die Einholung von Auskünften und die Beratung durch die ARGEN über die Erfolgsaussichten und Begründung eines Widerspruches gegen einen Ablehnungsbescheid unzumutbar ist (auch AG Dillenburg 10 UR II 238/06)! Es wird heutzutage selbst jede berechtigte staatliche Leistung vorenthalten und muß mit einem großen Aufwand durchgesetzt werden, sogar die Leistungen der Existenzsicherung und Kosten für Unterkunft und Heizung. Meine eigene langjährige Erfahrung hat auch gezweigt, daß man mindestens genauso schlau wie sein Rechtsanwalt und das Gericht sein muß, weil viele Rechtsanwälte ihre Arbeit nicht richtig machen oder sogar ihre Mandanten belügen und betrügen, wie die Sozialgerichte inzwischen auch. Nachweisbar ! Hiergegen vorzugehen macht dann wieder viel Arbeit und bedarf entweder Rechtskunde oder Rechtsberatung.
Es ist nicht einleuchtend, weshalb diese Kosten nicht übernommen werden, da die ARGEN schon seit Anfang an ihren Pflichten nicht nachkommen und jeder Betroffene seine Rechte durchsetzen müssen kann.
Auch die Kosten zur Führung der unausweichlichen Klagen müssen erst mal vom Hilfesuchenden selber getragen werden. Insbesondere sind das Kopierkosten und Porto und Reisekosten zum Gericht. Diese sind im Regelsatz nicht berücksichtigt und mit den gesetzlich zugestandenen Fahrtkosten kann nicht mal eine Fahrt zum Sozialgericht bezahlt werden.
Aus eigener Praxis: In den letzten beiden Monaten hatte ich je ca. 100 EURO Kopierkosten für Unterlagen für den Rechtsanwalt!
Das fehlt mir nun !
Ich wünsche dem Vorkommentator Hartz IV dann wird er mal selber sehen was da an Kosten anfallen, die man sich vom Munde absparen muß.