Seelsorgerische Qualitäten und ab und an auch missionarische Überzeugungskraft können Ärzte im Umgang mit Patienten gut gebrauchen. Das Fach Theologie hilft da allerdings kaum weiter; ein Arzt kann daher die Kosten für ein Theologiestudium nicht als Werbungskosten von der Steuer absetzen, wie das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz in Neustadt an der Weinstraße in einem am Dienstag, 14.08.2012, bekanntgegebenen Urteil entschied (AZ: 3 K 1240/10).

Geklagt hatte ein angestellter Nuklearmediziner in einem Medizinischen Versorgungszentrum. In seiner Steuererklärung 2007 machte er die Aufwendungen für sein Theologiestudium in Höhe von 1.600,00 € als Werbungskosten geltend. Er behandle, so sein Argument, schwerstkranke Menschen, deren Leben sich durch ihre Krankheit oft dramatisch ändere. Nicht selten dächten sie an Selbstmord. Die hier notwendige seelsorgerisch-psychologische Betreuung habe er in seinem Medizinstudium nicht gelernt.

Doch auch das Fach Theologie wird den Arzt nicht weiterbringen, befand überraschend das FG. Seelsorge und Kommunikationsfähigkeit seien „bei einem Theologiestudium nur von ganz untergeordneter Bedeutung“, stellten die Richter nach einem Blick in die Studienordnung fest. Daher sei auch der für die Steuervergünstigung notwendige konkrete Zusammenhang mit dem Arztberuf insgesamt nicht gegeben.

Einen seelsorgerischen Trost hält das FG in seinem Urteil vom 20.06.2012 für den fortbildungswilligen Arzt immerhin bereit. Sollten sich später einzelne Veranstaltungen des Theologiestudiums doch „auf die seelsorgerischen und kommunikativen Aspekte beziehen“, könne er dann die entsprechenden Kosten auch steuerlich geltend machen.

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