Häufig wünschen sich Arbeitgeber neue Mitarbeiter mit Erfahrung. Wenn ein Unternehmen nun umgekehrt gezielt unerfahrene Bewerber sucht, liegt darin nicht unbedingt eine unzulässige Altersdiskriminierung, wie das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) in Frankfurt am Main in einem inzwischen schriftlich veröffentlichten Urteil vom 16.01.2012 entschied (AZ: 7 Sa 615/11).
Im Streitfall hatte eine Versicherungsgesellschaft 2009 mehrere Stellen für ein auf ein Jahr befristetes Trainee-Programm in verschiedenen Fachrichtungen ausgeschrieben, darunter Rechtswissenschaften. Gesucht waren Bewerber mit einem „sehr guten Hochschulabschluss …, der nicht länger als 1 Jahr zurück liegt“.
Das erste juristische Staatsexamen des damals 35-jährigen Klägers lag bereits zehn Jahre zurück. Er erhielt eine Absage. Mit seiner Klage verlangt er von dem Versicherungsunternehmen eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung in Höhe von 14.000,00 €.
Ohne Erfolg. Zwar sei in der Ausschreibung durchaus eine indirekte Altersdiskriminierung zu sehen, befand das LAG Frankfurt. Denn der angesprochene Kreis der Berufseinsteiger sei „üblicherweise noch unter 30 Jahre alt“. Dies sei aber durch die Ziele des Trainee-Programms gerechtfertigt.
Bereits zu Beginn der Ausschreibung sei von „Karriere-Einstiegschancen“ die Rede gewesen. Betreut durch Paten habe das Unternehmen Gelegenheit geben wollen, erste berufliche Erfahrungen zu sammeln, um danach weitere Beschäftigungsmöglichkeiten zu prüfen. Hierfür dürfe sich das Unternehmen auf Bewerber konzentrieren, die noch nicht durch andere Tätigkeiten vorgeprägt sind und deren wissenschaftliche Ausbildung noch frisch ist.
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