Ist ein Betriebsratsmitglied auch während seines Urlaubs für sein Amt aktiv, sind die Urlaubstage trotzdem verbraucht. Der Arbeitgeber muss für die wahrgenommene Betriebsratstätigkeit keinen erneuten Urlaub gewähren, entschied das Arbeitsgericht Cottbus in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 15.08.2012 (AZ: 2 Ca 147/12). Denn die freiwillige Betriebsratstätigkeit unterbricht den gewährten Urlaub nicht, stellten die Cottbuser Richter klar.
Geklagt hatte ein Fahrer eines Nahverkehrsbetriebes im Land Brandenburg. Der Mann, der im Unternehmen das Amt des Stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden innehatte, nahm vom 21. bis zum 25.03.2011 seinen regulären Erholungsurlaub. Doch am 21.03.2011 wurde noch eine Betriebsratssitzung durchgeführt, an der der Fahrer unbedingt teilnehmen wollte.
Er informierte dazu vorab den Konzernbetriebsratsvorsitzenden und trat seinen Urlaub erst einen Tag später an. Vom Arbeitgeber verlangte er nun einen weiteren Urlaubstag. Er habe seinen Urlaub ja wegen der dringenden Betriebsratstätigkeit erst verspätet antreten können. Mit der Ausübung der ehrenamtlichen betriebsbedingten Tätigkeit sei der Urlaub unterbrochen worden. Der Arbeitgeber müsse ihm außerdem die Stunden, die während des Urlaubs für den Betriebsrat aufgewendet wurden, noch vergüten – insgesamt 67,05 €.
Dem widersprach jedoch das Arbeitsgericht. Mit der Bewilligung des Erholungsurlaubs durch den Arbeitgeber ruhe nicht nur die Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung. Auch die Amtspflichten als Mitglied des Betriebsrates seien damit für die Urlaubszeit aufgehoben.
Wolle das Betriebsratsmitglied dennoch an einer Betriebsratssitzung teilnehmen, sei dies möglich, vorausgesetzt der Vorsitzende werde darüber rechtzeitig informiert. Damit setze das Betriebsratsmitglied aber freiwillig seinen Urlaub für die ehrenamtliche Tätigkeit ein. Dies müsste er nicht. Werde die Betriebsratstätigkeit während des Urlaubs ausgeübt, geschehe dies aus persönlichen und nicht betrieblichen Gründen. Der Kläger hätte ohne Weiteres auch ein Vertretungsmitglied in die Betriebsratssitzung entsenden können. Der Urlaub sei daher nicht unterbrochen worden.
Daher könne der Kläger weder einen weiteren Urlaubstag noch die Vergütung der Betriebsratstätigkeit verlangen, urteilte das Arbeitsgericht.
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