Stellt der Partner zum Geburtstag ein mit einer Schleife geschmücktes Sportwagen-Cabrio vor die Tür und überreicht dazu den Autoschlüssel, ist das Geburtstagskind damit noch lange nicht Eigentümer des Traumautos. Wird dabei nicht konkret in Worten zum Ausdruck gebracht, dass das „Traumfahrzeug“ nun den Eigentümer wechselt, handelt es sich noch nicht um ein „schlüssiges Schenkungsangebot“, entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in einem am Mittwoch, 05.09.2012, bekanntgegebenen Urteil (AZ: 3 U 69/11). Denn statt des Autos könne auch nur die Nutzung daran verschenkt worden sein, so die Schleswiger Richter in ihrem Urteil vom 22.05.2012.

Im entschiedenen Rechtsstreit hatte eine Frau für ihren Freund ein 50.000,00 € teures Sportwagen-Cabrio gekauft. Zum 60. Geburtstag ihres Freundes fuhr sie zu dessen Arbeitsstätte und stellte den einmaligen Oldtimer mit einer Schleife geschmückt vor die Tür. Die Frau gratulierte ihrem Liebsten und übergab ihm die Autoschlüssel. Den Zweitschlüssel behielt die Schenkerin ebenso für sich, wie den Kfz-Brief, den sie in ihren Tresor einschloss.

Doch trotz des teuren Geschenks hielt die Liebe des Paares nur noch knapp zwei Jahre. Im Streit nahm die Frau schließlich das Sportwagen-Cabrio mit Hilfe des Zweitschlüssels wieder an sich. Der Ex-Freund verlangte die Herausgabe des Fahrzeugs. Geschenkt sei nun mal geschenkt.

Doch das OLG sah in der Übergabe des Oldtimers mitsamt Fahrzeugschlüssel trotz der Schleife noch keinen Beweis, dass das Fahrzeug tatsächlich verschenkt und der damalige Freund der Frau zum neuen Eigentümer geworden ist. „Angesichts des erheblichen Fahrzeugwertes hätte es schon nahe gelegen, den etwaigen Willen zur Schenkung und Übereignung des Pkw auch in Worten zum Ausdruck zu bringen“, so die Richter. Dies sei aber nicht geschehen. So bestehe die Möglichkeit, dass die Frau ihrem damaligen Freund die Nutzung des Fahrzeugs auf unbestimmte Zeit geschenkt hat. Auch dies sei ein „durchaus denkbares und ansehnliches Geschenk“, stellte das OLG klar.

Weitere kuriose Rechtsstreitigkeiten finden Sie hier.

Bildnachweis: © GaToR-GFX – Fotolia.com