Wird einem Rentner wegen Rechenfehlern ein zu hoher Rentenbetrag zugesagt, kann der Rentenbescheid für die Zukunft zurückgenommen werden. Auf Vertrauensschutz kann der Rentner nicht pochen und weiterhin eine überhöhte Rente verlangen, entschied das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Dienstag, 02.10.2012, veröffentlichten Urteil (AZ: L 4 R 288/11).

Im entschiedenen Rechtsstreit war dem Kläger eine monatliche Rente von 2.300,00 € bewilligt worden. Gut einen Monat später stellte sich jedoch heraus, dass die hohe Rente falsch berechnet war. Der Rentenversicherungsträger korrigierte daher die Rentenzahlung auf monatlich rund 1.300,00 €.

Der Rentner beharrte jedoch auf der einmal zugesagten hohen Rentenzahlung und machte Vertrauensschutz geltend. Seine Frau habe wegen der ihm bewilligten Rente ihre Arbeitszeit auf 50 Prozent verringert. Ohne die fehlerhafte Rentenzusage hätte sie dies nie getan. Wenn die Rente von Anfang an richtig mitgeteilt worden wäre, wäre er auch nicht in Rente gegangen, da ihm noch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld zugestanden hätte.

Das Sozialgericht Speyer entschied, dass der Rentner bereits erhaltene zu hohe Rentenzahlungen aus Vertrauensschutzgründen behalten darf. Doch für die Zukunft müsse er mit der geringeren, korrekt berechneten Rente vorlieb nehmen.

Diese Entscheidung bestätigte nun das LSG in seinem Urteil vom 21.03.2012. Das öffentliche Interesse stehe einer dauerhaft um 87 Prozent überhöhten Rentengewährung entgegen. Der Kläger habe sich nach dem ersten Rentenbescheid nicht in einer finanziellen Weise gebunden, die eine besondere Schutzwürdigkeit begründen würde, so die Mainzer Richter. Auch sei es fraglich, ob die Entscheidung der Ehefrau, ihre Arbeitszeit zu reduzieren, dem Kläger als eigener Verlust zuzurechnen ist. Außerdem habe es keinerlei Versuche gegeben, die Verringerung der Arbeitszeit wieder rückgängig zu machen.

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