© Alexander Steinhof - Fotolia.comWerden über einen Firmen-PC trotz Verbotes Pornos heruntergeladen, muss dies nicht zu einer fristlosen Kündigung des Beschäftigten führen. Unter Umständen ist eine Abmahnung ausreichend, um eine Wiederholungsgefahr auszuschließen, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am Mittwoch, 21.11.2012, veröffentlichten Urteil (AZ: 2 AZR 186/11).

Im entschiedenen Rechtsstreit verlor der Kläger dennoch seinen Job. Der Arbeitgeber konnte das Arbeitsverhältnis des Klägers wegen dessen leitender Tätigkeit ohne nähere Begründung gegen Zahlung einer Abfindung auflösen lassen (§ 14 KSchG).

Konkret hatte ein seit 15 Jahren angestellter Abteilungsleiter einer Bausparkasse in Bayern gegen seine fristlose und ordentliche Kündigung geklagt. Der Arbeitgeber hatte festgestellt, dass zwischen Oktober und November 2006 über den dienstlichen Internetzugang des Mannes zahlreiche Pornos heruntergeladen worden waren. Für den Fall, dass die Kündigungen für unwirksam erklärt werden, beantragte der Arbeitgeber hilfsweise die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung.

Die Kündigungen begründete die Bausparkasse mit einem Verweis auf ein Rundschreiben aus dem Jahr 2002. Danach wurde die private Nutzung von Internet, Intranet und E-Mail generell untersagt. Bereits bei einem einmaligen Verstoß gegen diese Anordnung müsse mit „arbeitsrechtlichen Konsequenzen (Abmahnung, Kündigung)“ gerechnet werden.

Der Kläger gestand zwar das Herunterladen des erotischen Bildmaterials ein. Er habe aber nicht während der Arbeitszeit, sondern nur während „erforderlicher Entspannungs- und Erholungspausen privat im Internet gesurft“, so der leitende Angestellte. Eine Kündigung sei daher unverhältnismäßig. Der Arbeitgeber hätte vielmehr eine Abmahnung aussprechen müssen.

Sowohl das Landearbeitsgericht Nürnberg als auch jetzt das BAG hielten die Kündigungen für unwirksam. Grundsätzlich könne zwar das Herunterladen von Pornos den Ausspruch einer Kündigung ohne Abmahnung nach sich ziehen, so der 2. Senat in seinem Urteil vom 19.04.2012. Dies hänge jedoch immer vom Einzelfall ab.

So müsse geprüft werden, ob der Sachverhalt ein „wichtiger Grund“ für eine Kündigung darstellt und ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber noch zumutbar ist. Eine vorherige Abmahnung könne ausreichen, wenn in Zukunft von einer Verhaltensänderung auszugehen ist.

Hier habe der Arbeitgeber nicht nachweisen können, dass der Abteilungsleiter sich die Pornos während der Arbeitszeit heruntergeladen hat. Kündigungsrelevant seien lediglich der Verstoß gegen das ausdrückliche Verbot der privaten Internetnutzung, eine mögliche Rufschädigung des Arbeitgebers und die mögliche Gefahr, dass durch das Herunterladen der Pornos Viren in das PC-Betriebssystem gelangen. Konkret habe es aber keinen Schaden gegeben. Eine Abmahnung hätte eine Wiederholungsgefahr ausreichend gebannt.

Da der Kläger jedoch als leitender und personalverantwortlicher Angestellter anzusehen sei, könne der Arbeitgeber nach den gesetzlichen Bestimmungen die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung ohne nähere Begründung beantragen, so das BAG. Damit kann der Abteilungsleiter nicht wieder zurück zu seinem Job.

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