Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat den Anspruch von Arbeitnehmern gestärkt, ihre Arbeitszeit zu verringern. Nach einem am Dienstag, 13.11.2012, in Erfurt verkündeten Urteil kann der Arbeitgeber dies nicht nur mit Blick auf die aktuelle Tätigkeit ablehnen; er muss vielmehr alle arbeitsvertraglich zulässigen Beschäftigungsmöglichkeiten einbeziehen (AZ: 9 AZR 259/11).
Damit gab das BAG einem Mitarbeiter des Frankfurter Flughafenbetreibers Fraport AG recht. Er arbeitete mit 18 Wochenstunden im Betreuungsdienst. Diesen hat die Fraport inzwischen einem Dienstleistungsunternehmen übertragen. Die im Betreuungsdienst beschäftigten Fraport-Mitarbeiter wurden an dem Dienstleister verliehen.
Als der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit auf zehn Wochenstunden verringern wollte, lehnte die Fraport dies ab. Sie habe sich gegenüber dem Dienstleistungsunternehmen verpflichtet, nur Arbeitnehmer mit mindestens 18 Wochenstunden zu überlassen.
Doch damit scheidet eine Beschäftigung mit zehn Wochenstunden noch nicht aus, betonte nun das BAG. Der Arbeitsvertrag lasse Dienstleistungstätigkeiten in zahlreichen anderen Bereichen zu. Fraport habe aber nicht vorgetragen, dass auch dort eine Beschäftigung mit nur zehn Wochenstunden nicht möglich ist.
Nach dem Erfurter Urteil bleibt offen, ob es überhaupt zulässig ist, den Anspruch auf Arbeitszeitverkürzung durch vertragliche Bindungen in einem Leihverhältnis einzuschränken.
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