© runzelkorn - Fotolia.comAls erstes Bundesgericht hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel den Auskunftsanspruch der Bürger über bei Behörden gespeicherte Daten konkretisiert. Nach einem am Mittwoch, 14.11.2012, bekanntgegebenen Urteil vom Vortag müssen Behörden auch Auskunft geben, wem und auf welche Weise sie Daten weitergegeben haben (AZ: B 1 KR 13/12 R). Ein angeblich zu hoher Arbeitsaufwand ändert daran nichts. Zudem verbesserte das BSG die Möglichkeiten der Bürger für Widerspruch und Klage.

Der Anspruch der Bürger auf Auskunft ist für alle Behörden im Bundesdatenschutzgesetz verankert. Das BSG urteilte nun zur Klage einer Rollstuhlfahrerin aus Rheinland-Pfalz. Ihrer Krankenkasse, der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland, warf sie vor, ohne ihre Einwilligung Daten an das Arbeitsamt weitergegeben zu haben. Im Zusammenhang mit einer medizinischen Rehabilitation habe sie dem Träger weit mehr Daten preisgegeben als nötig. Zudem verschicke die AOK solche sensiblen Daten offenbar unverschlüsselt über das Internet.

Von der AOK wollte die Frau daher konkret wissen, wer welche Gesundheitsdaten bekommen hat und wie diese übermittelt wurden. Die Kasse winkte ab: Diese Auskünfte zu geben würden einen unverhältnismäßigen und daher unzumutbaren Aufwand bedeuten.

Wie nun das BSG entschied, können sich Behörden darauf nicht berufen. Das Gesetz sehe eine solche Einschränkung nicht vor. Nach Überzeugung der Kasseler Richter müssen Behörden ihre Dokumentation und Datenerfassung schlicht so organisieren, dass sie die Auskünfte geben können. Soweit die Daten dies noch nicht hergeben, könne der Auskunftsanspruch mit vertretbarem Aufwand beispielsweise auch durch Akteneinsicht erfüllt werden.

Nach dem Kasseler Urteil umfasst der Auskunftsanspruch auch die Frage, an wen und mit welchem „Übermittlungsmedium“ Daten weitergegeben wurden. Zudem positionierte sich das BSG als erstes Bundesgericht zur Form, in der Behörden auf einen Auskunftsantrag reagieren müssen.

Wenn die begehrte Auskunft erteilt wird, ist danach ein sogenannter Verwaltungsakt nicht erforderlich; ein formeller Bescheid wäre dann unnötige Bürokratie, befanden die Kasseler Richter. Soweit ein Antrag abgelehnt wird, müssen die Behörden aber einen Verwaltungsakt erlassen. Dieser sichert den Betroffenen die Möglichkeit, ein Widerspruchsverfahren einzuleiten und erleichtert anschließend gegebenenfalls eine Klage.

Im konkreten Fall hatte die AOK noch kein Widerspruchsverfahren durchgeführt. Das BSG verwies den Streit an das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz zurück, damit das Widerspruchsverfahren nachgeholt werden kann.

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